Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-5958/2026

F-5958/2026Entscheid vom 02.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Südsudan, stellte am 2. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem ihm in Griechenland bereits subsidiärer Schutz gewährt und eine bis 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wegen Zuständigkeit eines sicheren Drittstaats auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Dagegen machte der Beschwerdeführer insbesondere seine schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland, gesundheitliche Beschwerden sowie seine familiären Beziehungen in der Schweiz geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, der Beschwerdeführer dort Schutz geniesst und seine Rückübernahme zugesichert wurde, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Es hielt an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach für in Griechenland schutzberechtigte Personen grundsätzlich kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht und der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu Obdachlosigkeit, fehlender Arbeit und Rückenschmerzen weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dartat. Auch die geltend gemachten familiären Beziehungen in der Schweiz änderten daran nichts, da kein besonders intensives Familienleben belegt war und keine Verletzung der Kinderrechtskonvention ersichtlich war. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen oder individuelle Garantien der griechischen Behörden waren daher nicht erforderlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-5958/2026

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…),
Südsudan,
vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 20. August 2026 / N (…).
F-5958/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl
nach.

B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass er am (…) 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte
und ihm dort am (…) 2026 Schutz gewährt worden war.

B.b Die griechischen Behörden stimmten am 13. Juni 2026 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück-
führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rück-
führungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August
2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregu-
lärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, er habe
subsidiären Schutz erhalten und eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit
bis zum (…) 2027.

B.c Am 6. August 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer
ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat.
Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälli-
gen Wegweisung dorthin zu äussern. Er gab dabei im Wesentlichen an,
nachdem er in Griechenland Schutz erhalten habe, habe er das Camp ver-
lassen müssen, jedoch keine Arbeit finden können und deshalb betteln so-
wie teilweise auf der Strasse schlafen müssen. Schliesslich habe er mit
seiner Frau, die in der Schweiz lebe, Kontakt aufgenommen, die ihm Geld
für die Reise geschickt habe. Seit er sich hier aufhalte, verbringe er jeweils
am Freitag Zeit mit ihr und seinem Sohn. Er wolle nicht von ihnen getrennt
werden und daher nicht zurück nach Griechenland.

B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 19. August 2026 Stel-
lung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.

C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. August 2026 trat das SEM

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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.

D.
D.a Die Rechtsvertretung legte das Mandat am 20. August 2026 nieder.

D.b Der Beschwerdeführer liess am 27. August 2026 durch die rubrizierte
Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Er beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und
dieses anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien
spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine
angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei seiner Rück-
kehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde unter
Anordnung superprovisorischer Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuwei-
sen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Jo-
anna Freiermuth als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 – einzutreten.

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55
Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die prozessualen Anträge um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist
deshalb nicht einzutreten.

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1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es
sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dem Beschwerdeführer dort Schutz gewährt wurde und die griechischen
Behörden seiner Rückübernahme zustimmten. Das SEM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Weg-
weisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signa-
tarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätz-
lich nachkommt. Sie hat ferner zu Recht erwogen, dass Schutzberechtigte
dort grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu-
decken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht,
weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung be-
steht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September
2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er vergeblich versucht habe, Arbeit zu finden sowie auf der Strasse
gelebt habe, berücksichtigt, rechtskonform gewürdigt und auf die zuständi-
gen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hingewiesen.
Ferner hat sie in Bezug auf die Gesundheitssituation (Rückenschmerzen)
des Beschwerdeführers rechtskonform erwogen, dass diese einer Über-
stellung nicht entgegenstehen, auch weil er eine allenfalls notwendige me-
dizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich erhalten kann.

3.2 Die im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 darge-
legte Einschätzung der Situation in Griechenland wurde in zahlreichen Ur-
teilen bestätigt (statt vieler jüngst Urteile des BVGer D-3905/2026 vom
10. Juli 2026; F-4819/2026 vom 29. Juli 2026; E-1469/2026 vom 30. Juli

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2026). Die unter Hinweis auf getätigte Recherchen auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Einwendungen zur Situation in Griechenland vermögen an
der ständigen Rechtsprechung und der zutreffenden Beurteilung der Vor-
instanz, was die Lage des Beschwerdeführers betrifft, nichts zu ändern.

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor
der Einreise in die Schweiz regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn und
dessen Mutter, mit der er verheiratet sei, gepflegt hat. Gemäss seinen An-
gaben beschränkt sich der Kontakt aktuell auf einen Besuch in der Woche.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits festgehalten, dass das Gesuch
um Familiennachzug im Jahr (…) abgelehnt wurde und der Beschwerde-
führer nach Erhalt seines Aufenthaltstitels in Griechenland keine Anstren-
gungen unternommen habe, erneut ein begründetes Gesuch um Familien-
nachzug einzureichen. Sie hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass
keine Hinweise dafür vorlägen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Griechenland die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention
verletzt würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zuläs-
sig.

3.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat
in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese ge-
setzliche Vermutung hinsichtlich Griechenlands auch für vulnerable Perso-
nen gilt, zu denen der Beschwerdeführer aber rechtsprechungsgemäss
nicht zu zählen ist. Sie hat ferner zutreffend festgehalten, dass es ihm nicht
gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften An-
haltspunkte vorbrachte, wonach er in Griechenland aufgrund individueller
Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft zu überwin-
den vermöchte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März
2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe keine Unterkunft, Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, Arbeit
oder hierfür erforderliche Sprachkurse erhalten, berücksichtigt und recht-
sprechungskonform gewürdigt. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen
Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung,
medizinische Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen
und dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine
Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behand-
lungen an die zuständigen Stellen zu wenden und Hilfe einzufordern.

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Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine ernsthaften Integrationsbe-
mühungen des Beschwerdeführers hervor. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er in der kurzen Zeit, während derer er sich nach seiner Schutzge-
währung noch in Griechenland aufgehalten hat, alle verfügbaren Möglich-
keiten zur Beantragung staatlicher und karitativer Unterstützung ausge-
schöpft hat. Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Anfragen
der Rechtsvertretung bei diversen Nichtregierungsorganisationen, gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend darzutun, dass er sich vor Ort
in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum
(…) 2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.

4.
Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass, die Sache – wie ge-
mäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt
und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der
Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechi-
schen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil
D-2590/2025 E. 9.10).

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.
Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es
somit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
(vgl. auch Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

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6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

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