Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6035/2025

F-6035/2025Entscheid vom 01.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, worauf das SEM 2016 ein Einreiseverbot bis 2031 und nach weiteren unerlaubten Einreisen 2019 ein Anschlusseinreiseverbot bis 2033 verfügte. 2025 verlangte er die Aufhebung oder eventualiter die zweijährige Suspension des Einreiseverbots, insbesondere um seine in der Schweiz lebenden minderjährigen Zwillinge zu besuchen. Das SEM wies das Gesuch ab, wogegen er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Beziehung zu den 2017 geborenen Kindern einen humanitären Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG darstellt und deshalb eine erneute Prüfung rechtfertigt, nicht aber das geltend gemachte Wohlverhalten im Ausland. Materiell bejahte es weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil der Beschwerdeführer trotz laufendem Einreiseverbot wiederholt rechtswidrig eingereist war und erneut Straftaten begangen hatte, was auf fehlende nachhaltige Besserung schliessen lasse. Das private Interesse am Kontakt zu den Kindern und das Kindeswohl überwögen nicht, weil familiäre Kontakte durch Besuche in Italien oder im nahen Schengen-Raum sowie durch Telefon- und Videoanrufe weiterhin möglich und zumutbar seien. Auch die beantragte probeweise Suspension falle mangels längerfristigen Wohlverhaltens und wegen des erheblichen spezialpräventiven Fernhalteinteresses ausser Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht durch die während des Verfahrens erfolgte Löschung der SIS-Ausschreibung gegenstandslos geworden war. Das Einreiseverbot bis zum 13. Juni 2033 bleibt bestehen; weder eine Aufhebung noch eine zweijährige Suspension wurden gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6035/2025

Urteil vom 1. Oktober 2026

Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien A._______,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Aufhebung oder Suspension
eines Einreiseverbots;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025.
F-6035/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger (geb. 1981),
suchte am 28. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
9. Juli 2008 wies das SEM das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5194/2008
vom 19. November 2008 ab.

A.b Am 2. August 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine ursprünglich
aufenthalts- und ab dem 10. Oktober 2008 niederlassungsberechtigte
türkische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde.

A.c Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 verurteilte das Strafgericht B._______
den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein-
facher Körperverletzung sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von
Fr. 300.–. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 verweigerte die zuständige
Migrationsbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
setzte ihm eine Ausreisefrist. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen
das Kantonsgericht C._______ mit Urteil vom 28. März 2012 sowie das
Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 ab, soweit sie darauf eintraten.

A.d Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete der
Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 in Frankreich eine türkische
Staatsangehörige.

A.e Mit Urteil vom 12. November 2015 verurteilte das Schwurgericht von
D._______ den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Wuchers und
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen à
Fr. 10.–. Gemäss Urteil nutzte er über einen Zeitraum von fünf Monaten die
Notlage von 194 ausländischen Staatsangehörigen aus und erlangte als
Gegenleistung für seine Dienstleistungen finanzielle Vorteile, die in einem
offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung
standen. Zudem erleichterte er die illegale Einreise von 194 ausländischen
Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Ausweispapiere für die
Schweiz und wirkte bei der Vorbereitung mit. Das dagegen erhobene
Rechtsmittel wies das Schwurgericht des Kantons E._______ mit Urteil
vom 15. Februar 2016 ab.

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A.f Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verhängte das SEM gegen den
Beschwerdeführer ein bis zum 13. Juni 2031 gültiges Einreiseverbot und
ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil F-4408/2016 vom 26. September 2018 ab.

A.g Ein erstes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots wies das SEM
mit Verfügung vom 9. Mai 2017 ab.

A.h Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2017 Vater von Zwillingen.
Kindesmutter ist F._______ (geb. 1980, syrische Staatsangehörige [nach-
stehend F._______]), die über einen schweizerischen Aufenthaltstitel
verfügt.

A.i Am 14. Juni 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz bestehendem
Einreiseverbot in die Schweiz ein. Es wurde eine sofortige Wegweisung an
der Binnengrenze vollzogen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 11. Dezember 2018
wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise
gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

A.j Am 13. August 2019 stellte die Schweizer Grenzwache fest, dass er
sich erneut in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde an die
zuständige Kantonspolizei übergeben, festgenommen und mit Verfügung
vom 30. September 2019 weggewiesen.

A.k In der Folge verfügte das SEM am 16. Oktober 2019 ein weiteres
Einreiseverbot (sog. Anschlusseinreiseverbot) mit Gültigkeit vom 14. Juni
2031 bis zum 13. Juni 2033 und ordnete wiederum die Ausschreibung im
SIS an.

A.l Am 21. April 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C._______ wegen Drohung zu einer bedingten Geld-
strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie zu einer Busse von
Fr. 100.– verurteilt. Demnach hatte er zwischen August und November
2021 eine in der Schweiz lebende Person (Anmerkung BVGer: es handelte
sich dabei um einen Bruder der F._______) mittels Nachrichten mit dem
Tode bedroht.

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A.m Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 15. Mai 2023
wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Wi-
derhandlungen gegen das AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Demnach reiste er
wissentlich und willentlich – trotz Einreisverbot – in die Schweiz ein.
Er versetzte in Folge einer Person (Anmerkung BVGer: es handelte sich
dabei um einen Bruder der F._______) einen Kopfstoss und sprach Dro-
hungen gegen diese aus, wobei die betreffende Person mehrere Verlet-
zungen im Gesichtsbereich erlitt.

A.n Eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlungen
gegen das AIG erfolgte am 21. August 2023, wobei der Beschwerdeführer
von der Staatsanwaltschaft C._______ zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde.

B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um
Aufhebung beziehungsweise Suspension des Einreiseverbots zwecks
Besuchs seiner in der Schweiz lebenden Kinder. Mit Eingabe vom 27. Mai
2025 reichte er ein weiteres Gesuch um Aufhebung beziehungsweise
«probeweise» Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von zwei
Jahren ein.

B.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies das SEM das Gesuch um
Aufhebung oder Suspension des Einreiseverbots vom 14. Juni 2016 ab.

C.
C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August
2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufhebung des Einreise-
verbots vom 14. Juni 2016. Eventualiter sei das Einreiseverbot probeweise
für zwei Jahre zu suspendieren. Weiter sei ihm eine Einreisebewilligung zu
erteilen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

C.b Am 26. August und 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten.

C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025
auf Abweisung der Beschwerde.

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Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz
mit, Italien habe am 17. Oktober 2025 bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer über eine bis zum 3. Juni 2034 gültige italienische Aufenthaltsbewilli-
gung verfüge, worauf das SEM die Ausschreibung des Beschwerdeführers
im SIS per sofort gelöscht habe.

C.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. November
2025.

C.e Am 26. November 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um endgültige
beziehungsweise um vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Die Vorinstanz hat die SIS-Ausschreibung im Oktober 2025 gelöscht
(vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 10). Soweit die
Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der
Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist

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grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II
534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2)

3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Gesuche damit, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 mehrmals rechtskräftig verurteilt
worden sei und trotz bestehender Fernhaltemassnahme zwischen 2018
und 2023 wiederholt rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, weshalb die
Dauer der 15-jährigen Fernhaltemassnahme im Jahr 2019 um zwei weitere
Jahre verlängert worden sei. Er habe seit der Verhängung des Einreisever-
bots mehrfach, teilweise schwerwiegend, gegen die schweizerische
Rechtsordnung verstossen. Sein Verhalten lasse weder Reue noch eine
nachhaltige Wirkung der gegen ihn verhängten Sanktionen erkennen und
es sei von einem ein erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Fernhal-
tung bis zum 13. Juni 2033 erscheine daher weiterhin als angemessen. Ein
klagloses Verhalten im Ausland vermöge daran nichts zu ändern und stelle
für sich allein keinen hinreichenden Grund für eine vorübergehende oder
gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots dar. Es seien keine wichtigen
Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG ersichtlich, welche das erhebliche
öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
aufzuwiegen vermöchten. Zwar sei das Anliegen des Beschwerdeführers,
seine Familie in der Schweiz zu besuchen, verständlich, ihm komme
jedoch kein aussergewöhnliches Gewicht zu. Die Familie habe ihn bislang
in Italien besucht, wodurch er den Kontakt zu seinen Kindern habe pflegen
können. Aus den Akten oder dem Gesuch ergebe sich zudem nicht, wes-
halb es der Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar sein sollte, ihr
Familienleben in Italien zu pflegen. Besondere Umstände, aufgrund derer
die familiären Kontakte nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, seien
nicht ersichtlich. Aufgrund der schweren Straftaten und der wiederholten
Straffälligkeit bestehe weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Aufrechterhaltung der Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches
sein privates Interesse am gewünschten Besuchsaufenthalt in der Schweiz
beziehungsweise an der Aufhebung des Einreiseverbots überwiege. Die
Voraussetzungen für eine vorübergehende oder gänzliche Aufhebung des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG seien daher nicht erfüllt (vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] pag. 668-660).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die straf-
rechtlichen Probleme, mit denen er seit 2017 konfrontiert sei, stünden im
Zusammenhang mit dem Geschwisterkreis seiner Partnerin F._______.
Deren Brüder hätten auf ihn und seine Partnerin Druck ausgeübt und sie

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bedroht, um die Beendigung der Beziehung zu erreichen. Der ältere Bruder
habe ihm zudem gedroht, die gemeinsamen Kinder zu töten. In der Folge
habe seine Partnerin aus Angst ihren Brüdern gehorcht und ihn bei der
Polizei angezeigt. Aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien Straf-
befehle erlassen worden. Da er sich ausserhalb der Schweiz befunden
habe, aufgrund des Einreiseverbots nicht habe einreisen können und nicht
gewusst habe, wie er sich rechtlich gegen die Vorwürfe wehren könne, sei
er nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Strafbefehle zu verteidigen,
weshalb diese rechtskräftig geworden seien. Abgesehen von diesen Straf-
befehlen sei er in den letzten acht Jahren strafrechtlich unbescholten ge-
blieben und weder in Italien, wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
verfüge, noch in anderen EU-Ländern vorbestraft. Er habe aus den Fehlern
der Vergangenheit gelernt und sich zu einer anständigen Person gewan-
delt. Für die Zukunft gehe von ihm kein Gefährdungspotenzial aus, wes-
halb er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle
und kein öffentliches Interesse mehr an einer Fernhaltemassnahme be-
stehe. Er sei ein guter Ehemann und Vater. Die Trennung von seiner Fami-
lie belaste ihn, seine Partnerin und insbesondere seine Kinder erheblich.
Er und seine Familie hätten daher ein grosses privates Interesse an der
Aufhebung oder Suspendierung des Einreiseverbots. Bei der Interessen-
abwägung überwögen sein privates Interesse und jenes seiner Familie das
öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots, wes-
halb dieses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (vgl.
BVGer-act. 1).

In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ferner vor, er bemühe sich
nach Kräften, ein guter Vater für seine Kinder zu sein. Er sei sehr gut in
Italien integriert und werde voraussichtlich bald die italienische Staatsbür-
gerschaft erhalten. Sein Profil entspreche nicht demjenigen einer Person,
die zu Gewalt neige und deren Einreiseverbot in die Schweiz im öffentli-
chen Interesse liege. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und des Kin-
deswohls sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot daher aufzuheben
und gegebenenfalls durch mildere Massnahmen zu ersetzen (vgl. BVGer-
act. 12).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG die
Aufhebung seines 17-jährigen Einreiseverbots, wobei er dies mit seinen
zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern (vgl. Bst. A.h) und
seinem Wohlverhalten begründet.

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4.2 Gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG kann die verfügende Behörde aus-
nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einrei-
severbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich
die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der
betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. Wie aus dem Wortlaut
von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht, kommt der verfügenden Be-
hörde hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu («kann ausnahmsweise
[…] aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl.
Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Zwar müssen
die humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von Art. 67 Abs.
5 AIG nicht zwingend auf Tatsachen beruhen, die erst nach Erlass des Ein-
reiseverbots eingetreten sind. Sie müssen jedoch eine Überprüfung der
Massnahme nahelegen (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2 m.w.H.).

Eine erneute vollständige Interessenabwägung ist daher nicht bereits
deshalb vorzunehmen, weil die betroffene Person beispielsweise diesel-
ben familiären oder persönlichen Umstände erneut geltend macht. Wurden
diese Umstände bereits beim Erlass des Einreiseverbots rechtsprechungs-
gemäss berücksichtigt und haben sie seither keine wesentliche Verände-
rung erfahren, besteht grundsätzlich kein Anlass, die damalige Beurteilung
zu überprüfen. Eine Neubewertung bereits bekannter und unveränderter
Umstände würde dem Ausnahmecharakter von Art. 67 Abs. 5 AIG wider-
sprechen. Eine erneute Prüfung kann demgegenüber angezeigt sein, wenn
sich ein bereits bekannter Umstand nachträglich wesentlich verändert oder
verschärft hat oder neue humanitäre oder andere wichtige Gründe hinzu-
gekommen sind. Das blosse Fortbestehen oder die natürliche Weiterent-
wicklung eines bereits bekannten Umstands genügt für eine erneute voll-
ständige Interessenabwägung demnach grundsätzlich nicht (vgl. Urteile
des BVGer F-5116/2020 vom 24. März 2023 E. 6; F-4181/2022 vom
24. April 2023 E. 4 ff.).

4.3 Vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob humanitäre oder andere
wichtige Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG vorliegen, die eine Über-
prüfung der Massnahme nahelegen. Dabei ist unter anderem zu berück-
sichtigen, ob die vorgebrachten Umstände bereits beim Erlass des Einrei-
severbots berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.2).

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4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss sein Wohlverhalten in
Italien als «anderen wichtigen Grund» für eine Aufhebung des Einreisever-
bots anführt, ist festzuhalten, dass er seit dessen Erlass in der Schweiz
mehrfach straffällig geworden ist, weshalb ein Anschlusseinreiseverbot
verhängt werden musste (vgl. Bst. A.k). Anschliessend wurde er in der
Schweiz erneut wiederholt straffällig (vgl. Bst. A.l–A.n). Auch wenn er sich
in Italien klaglos verhalten hat, kann somit dennoch nicht von einem Wohl-
verhalten gesprochen werden. Im Übrigen vermag klagloses Verhalten
während der Dauer einer befristeten Fernhaltemassnahme für sich allein
keine Neubeurteilung zu rechtfertigen, da korrektes Verhalten während der
Geltung der Massnahme grundsätzlich vorausgesetzt wird (vgl. BVGE
2021 VII/2 E. 4.4 m.w.H.). Aufgrund dessen ist eine Überprüfung der
Massnahme gestützt auf den vorgebrachten «anderen wichtigen Grund»
nicht angezeigt.

4.3.2 Anders verhält es sich mit den vorgebrachten humanitären Gründen,
namentlich die im Jahr 2017 geborenen Kinder des Beschwerdeführers.
Diese waren zum Zeitpunkt der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016
noch nicht gezeugt/geboren und konnten daher bei deren Erlass naturge-
mäss nicht berücksichtigt werden. Im anschliessenden Beschwerdeverfah-
ren F-4408/2016 waren die Kinder zwar bereits geboren, der Beschwerde-
führer teilte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Schreiben vom
29. Dezember 2016 lediglich mit, dass er eine Beziehung mit F._______
unterhalte und diese mit Zwillingen schwanger sei. Einen Nachweis hierfür
erbrachte er trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals diesbezüglich fest:

«Quoi qu'il en soit, le recourant avait informé le Tribunal de céans, par cour-
rier du 29 décembre 2016, qu'il entretenait désormais une relation amou-
reuse avec F._______, ressortissante syrienne au bénéfice d'une autorisa-
tion de séjour en Suisse et que cette dernière était enceinte de jumeaux.
[...] En effet, l'intéressé s'est contenté d'alléguer que F._______ était sa
nouvelle compagne, en laissant entendre qu'elle était enceinte de ses
oeuvres. Il n'a en revanche fourni aucune preuve démontrant ses déclara-
tions et s'est même abstenu de donner suite à l'ordonnance du Tribunal de
céans qui l'invitait à fournir des renseignements et des moyens de preuve
au sujet de sa situation personnelle actuelle. Compte tenu de ce qui pré-
cède, le Tribunal de céans considère que le recourant n'a pas de lien per-
sonnel ou familial suffisamment important en Suisse pour justifier une ré-
duction de l'interdiction d'entrée à ce titre.» (Urteil des BVGer F-4408/2016
vom 26. September 2018 E. 6.3).

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Die familiäre Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern war im damali-
gen Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Nachweise nicht be-
legt und wurde folglich bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Fernhaltemassnahme nicht als privates Interesse berücksichtigt. Die Exis-
tenz seiner in der Schweiz lebenden Kinder ist nunmehr belegt und stellt
einen humanitären Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG dar, der aufgrund
der bisherigen Nichtberücksichtigung eine Überprüfung der Massnahme
nahelegt beziehungsweise rechtfertigt.

4.3.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Aufhebung des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG gegeben
sind. Hierfür sind die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie
der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der
inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten In-
teressen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.

5.
5.1 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer weiterhin
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht.

5.1.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht
leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der
Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Cha-
rakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Krimi-
nalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer all-
fälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer
günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein-
zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwer-
wiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20
E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig be-
währt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung allenfalls verneint werden.

5.1.2 Der Beschwerdeführer ist während seiner Aufenthalte in der Schweiz
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde hierfür jeweils
rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der in den Jahren 2010 und 2015
erfolgten Verurteilungen (vgl. Bst. A.c und A.e) erliess das SEM am 14. Juni

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2016 ein 15-jähriges Einreiseverbot (vgl. Bst. A.f). Dabei fiel insbesondere
die im Jahr 2015 erfolgte Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers
und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidri-
gen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht ins Gewicht (vgl. Bst. A.e). Die
Ausnutzung der prekären Notlage von 194 ausländischen Personen sowie
die hohe Zahl der betroffenen Personen lassen auf eine erhebliche krimi-
nelle Energie des Beschwerdeführers schliessen.

Der Beschwerdeführer reiste in Folge im Juni 2018 und erneut im August
2019 trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz ein. Daraufhin
erliess das SEM am 16. Oktober 2019 ein zweijähriges Anschlusseinreise-
verbot (vgl. Bst. A.k). Trotz des bestehenden Einreiseverbots wurde der
Beschwerdeführer in den folgenden Jahren in der Schweiz wiederholt straf-
fällig und wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Widerhandlun-
gen gegen das AIG verurteilt (vgl. Bst. A.l –A.n).

Die kontinuierliche Missachtung des Einreiseverbots und die neuerliche
Delinquenz sprechen gegen eine nachhaltige Abkehr von seinem
bisherigen Verhalten. Vielmehr muss aufgrund der Entwicklung seit Erlass
des Einreiseverbots im Jahr 2016 auf eine beachtliche Gleichgültigkeit des
Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung geschlossen
werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend
macht, sein Profil entspreche nicht demjenigen einer gewalttätigen Person,
vermag er damit angesichts der Verurteilung vom 15. Mai 2023 nicht zu
überzeugen, da er damals einer Person einen Kopfstoss versetzte,
wodurch diese mehrere Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt. Auch sein
Vorbringen, die strafrechtlichen Probleme seit dem Jahr 2017 stünden aus-
schliesslich im Zusammenhang mit Konflikten mit den Brüdern seiner
Partnerin F._______ und die gegen ihn ergangenen Strafbefehle seien
mangels Möglichkeit zur Verteidigung rechtskräftig geworden, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Gegenteil zeigt die von ihm im
Beschwerdeverfahren geltend gemachte erneute Drohung durch einen
Bruder seiner Partnerin am 12. August 2025, mithin einen Tag nach Be-
schwerdeeinreichung, dass das Konfliktpotenzial in seinem persönlichen
Umfeld weiterhin besteht. Angesichts der bereits erfolgten Verurteilungen
wegen Drohung und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit einem Bruder
seiner Partnerin (vgl. Bst. A.l und A.m) muss somit auch künftig mit ent-
sprechenden Konfliktsituationen gerechnet werden. Allfällige Bedrohungen
oder Provokationen vermögen sodann ein rechtswidriges Verhalten des
Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen; von ihm ist vielmehr zu erwarten,

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dass er sich an die zuständigen Behörden wendet und von jeglicher Selbst-
justiz absieht.

5.1.3 Insgesamt lassen die wiederholte Missachtung der Fernhaltemass-
nahme und die erneute Straffälligkeit während deren Geltung keine nach-
haltige Besserung seines Verhaltens erkennen; es muss bei einer
erneuten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit weiteren
Straftaten gerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Schwere der
ursprünglichen Straftaten ist insgesamt auch heute noch davon auszuge-
hen, dass vom Beschwerdeführer eine anhaltende schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Vorinstanz ist
demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine lange
andauernde Fernhaltemassnahme rechtfertige (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AIG). An dieser Einschätzung vermögen auch die teilweise bagatelli-
sierenden Erklärungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

5.2
5.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots bis
zum 13. Juni 2033 verhältnismässig oder ob eine Reduktion angebracht
ist. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmass-
nahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen
betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interes-
sen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der
Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das
von ihr ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2
E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).

5.2.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz verhindern und ihn dazu
anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In
generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer
ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

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Ordnung (vgl. E. 5.1.2) ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen
Fernhalteinteresse auszugehen.

5.2.3 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen. Er verweist
insbesondere auf seine zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen
Kinder sowie sinngemäss auf seine Partnerin und Kindesmutter F._______

5.2.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beziehung zu F._______ nicht
in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1
EMRK fällt. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Gemäss Angabe der
F._______ sind sie lediglich traditionell verheiratet (vgl. BVGer-act. 1, Bei-
lage 5). Darüber hinaus wird eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1
und 139 I 330 E. 2.1) nicht geltend gemacht und ist überdies auch nicht
ersichtlich. Es ist demnach fraglich, ob der Anspruch auf Achtung des Fa-
milienlebens diesbezüglich überhaupt tangiert wäre. Letztlich kann die
Frage offenbleiben, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung
der Massnahme ohnehin überwiegen würde (vgl. E. 5.2.3.2).

5.2.3.2 Hinsichtlich der Beziehungen zu den minderjährigen Kindern liegt
hingegen ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK
vor. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird allein dadurch jedoch
nicht entscheidend in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument
des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der
Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom
6. August 2015 E. 8.2). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention; SR 0.107) räumt keine weitergehenden Rechte
ein. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege re-
gelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert
bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat das be-
stehende Einreiseverbot durch seine massiven und wiederholten
Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstver-
schuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Ver-
halten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine
– im Wissen um das Einreiseverbot und sein fehlendes Aufenthaltsrecht
gezeugten – Kinder nach sich ziehen wird. Der Beschwerdeführer trägt die
alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen

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Kontakt zu seinen Kindern. Dies gilt auch sinngemäss in Bezug auf den
Kontakt mit F._______

Soweit auf Beschwerdeebene mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist
dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass ein Interesse der Kinder be-
steht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen. Dieses Interesse bildet
aber nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt
(vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Unter den gegebenen Umständen erhöht
sich das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen
den Beschwerdeführer mit Blick auf das gemäss Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl. Einen unmittelbaren Anspruch
auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch
einen eigenständigen Anspruch auf Einreise, gewährt die KRK aber nicht
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019
E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. Au-
gust 2018 E. 9.7).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Gesuch selbst ausführt, dass seine Kinder ihn in Italien besuchen würden
und er aufgrund dieser Besuche sowie durch Telefon- und Videoanrufe ein
sehr gutes Verhältnis zu ihnen habe (vgl. SEM-act. pag. 630). Ein Grund,
weshalb diese Besuche künftig nicht mehr möglich sein sollten, wurde nicht
vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer die familiären Kontakte
nur in der Schweiz gepflegt werden könnten, können insgesamt nicht er-
kannt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Autofahrt vom
Wohnort der Kinder nach Italien nur wenige Stunden dauert, was regel-
mässigen persönlichen Kontakten, etwa an verlängerten Wochenenden
oder während der Ferien, nicht entgegensteht. Ferner wurde die SIS-Aus-
schreibung im Laufe des vorliegenden Verfahrens aufgehoben, womit
Familientreffen beispielsweise auch in den übrigen Schengen-Nachbar-
staaten der Schweiz möglich sind. Dem Beschwerdeführer und seiner
Familie ist es daher zumutbar – das aufgrund des fehlenden Aufenthalts-
rechts ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben –
vorübergehend im nahen Ausland zu leben. Zudem sind die Zwillinge nun
in einem Alter, in dem Telefon- und Videoanrufe zur Kontaktpflege gut mög-
lich sind. Somit ist die mit dem Einreiseverbot erfolgte Beeinträchtigung
des Rechts auf Achtung des Familienlebens erheblich zu relativieren. Da-
mit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch
das Kindeswohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer
F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.).

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5.3 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der wei-
teren Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen über-
wiegen. Das bis zum 13. Juni 2033 befristete Einreiseverbot stellt ange-
sichts der weiterhin bestehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung und unter Berücksichtigung seiner familiären
Beziehungen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Für eine vorzeitige
Aufhebung des Einreiseverbots besteht daher keine Veranlassung.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die eventualiter beantragte zweijährige Suspension der
Fernhaltemassnahme zu Recht abgelehnt wurde.

6.1
6.1.1 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

6.1.2 Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem
gerichtliche Vorladungen, der Todesfall eines in der Schweiz lebenden
Familienmitglieds, der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen
Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder
Taufe (vgl. analog Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom
Oktober 2013 Stand 1. Januar 2026, < www.sem.admin.ch > Publikationen
& Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > Wei-
sungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) Stand 15.
Juni 2026, abgerufen am 12.08.2026 [nachfolgend: Weisungen AIG], Ziff.
8.10.1.4; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft AIG], BBl 2002
3709, 3814 Ziff. 2.9.3).

6.1.3 Wie aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG hervorgeht,
kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über die vorübergehende
Aufhebung eines Einreiseverbots ein grosser Ermessensspielraum zu,
wenngleich der Gewährung einer vorübergehenden Aufhebung von Geset-
zes wegen ein Ausnahmecharakter zukommt («kann ausnahmsweise [...]
aufheben»). Der Entscheid muss gleichwohl vor dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl.
Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3). Das Interesse
an der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist

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gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer
zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme abzuwägen (vgl. Urteil
F-5568/2022 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhän-
gung des Einreiseverbots geführt haben, desto gewichtiger und augenfäl-
liger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden
Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2;
statt vieler: Urteil F-1551/2022 E. 3.4).

6.1.4 Für Personen, welche in gravierender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen haben, kommt eine Suspension nur in
Frage, wenn sie während längerer Zeit ihr Wohlverhalten unter Beweis ge-
stellt haben (vgl. Weisungen AIG Ziff. 8.10.1.4)

6.1.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sind – je nach Konstellation – in der
Interessenabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV bezie-
hungsweise Art. 8 EMRK sowie die Garantien der KRK zu
berücksichtigen (statt vieler: Urteile F-5568/2022 E. 3.5; F-4647/2022
E. 3.6; F-1551/2022 E. 3.6).

6.2 Das Suspensionsgesuch ist nach den unter E. 6.1 dargelegten Grund-
sätzen zu beurteilen, wobei der Entscheid über eine zeitweise Suspension
eine umfassende Interessensabwägung voraussetzt. Dabei ist insbeson-
dere zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Einreiseverbots nicht mit-
tels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil
des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 5.4 m.w.H.).

6.3 Nach wie vor ist betreffend den Beschwerdeführer von einer anhalten-
den schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
auszugehen und hat dieser nicht während längerer Zeit sein Wohlverhalten
unter Beweis gestellt (vgl. E. 5.1.2 E. 4.3.1; Bst. A.). Hinsichtlich des öffent-
lichen Interesses kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vor-
stehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.2). Einer Suspen-
sion steht insbesondere die spezialpräventive Wirkung der Fernhaltemass-
nahme entgegen. Der Beschwerdeführer soll aufgrund seines bisherigen
Verhaltens – welches keine Reue erblicken lässt, sondern bagatellisiert
(vgl. E. 5.1.3) – dazu angehalten werden, bei einer allfälligen Wiederein-
reise in die Schweiz keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung zu begehen. Er liess sich weder durch die gegen ihn
ergangenen, teilweise mit unbedingten Haftstrafen verbundenen Verurtei-
lungen noch durch das bestehende Einreiseverbot oder seine familiären

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Beziehungen in der Schweiz von der Begehung weiterer Straftaten abhal-
ten. Die beantragte Suspension würde diese spezialpräventive Wirkung
der Fernhaltemassnahme erheblich abschwächen.

6.4 Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreisever-
bots sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustel-
len. Dieser beruft sich im Wesentlichen auf seine in der Schweiz lebenden
minderjährigen Kinder. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufrechterhal-
tung der familiären Beziehungen kann wiederrum zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden
(vgl. E. 5.2.3.2). Insbesondere sind persönliche Kontakte im grenznahen
Ausland ohne weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten privaten Interessen sind daher entsprechend zu relativieren.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die mit dem Einreiseverbot ver-
bundenen Einschränkungen des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern
durch sein eigenes Verhalten zu verantworten hat.

6.5 Einerseits hat der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten nicht während
längerer Zeit unter Beweis gestellt (vgl. Bst. A.; E. 4.3.1). Andererseits
überwiegen aufgrund der jederzeitigen Besuchsmöglichkeiten im nahen
Ausland derzeit die Interessen an einer Verweigerung der Suspension die
entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers
(vgl. Urteil des BVGer F-3849/2022, F-6362/2023 vom 23. Mai 2024
E. 6.6). Die Verweigerung der beantragten Suspension erfolgte daher
insgesamt zu Recht und erweist sich als verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Der Eventualantrag ist abzuweisen.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

8.
8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde betreffend
Aufhebung bzw. Suspension des Einreiseverbots sind dem Beschwerde-
führer die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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8.2
8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Ein-
reisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfah-
rens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver-
halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung
der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle
Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshand-
lung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Ver-
fahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwä-
gung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn
sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat – etwa
weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war – und nicht für
den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten
gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte
Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, wes-
halb diese – auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen – als
unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010
E. 4.2.2).

8.2.2 Vorliegend wurde die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS
während des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz gelöscht.
Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die italienische Auf-
enthaltsbewilligung bereits am 3. Juni 2024 erteilt worden war und damit
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2025
bereits bestand. Gemäss Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-
kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L
312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]) ist ein Mitgliedstaat, der beab-
sichtigt, einem Drittstaatsangehörigen, der von einem anderen Mitglied-
staat zur Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts ausgeschrieben
ist, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern, verpflichtet, den
ausschreibenden Mitgliedstaat vorgängig zu konsultieren. Eine entspre-
chende vorgängige Konsultation des SEM durch die italienischen Behör-
den ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Das SEM hatte somit im
Verfügungszeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen eines italienischen

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Aufenthaltstitels. Dem SEM lag vielmehr nur die vom Beschwerdeführer
mit seinem Gesuch vom 27. Mai 2025 eingereichte italienische Identitäts-
karte mit dem Vermerk «Non Valida per L’Espatrio» vor (Ausstellungsda-
tum 6. November 2019), welche im Gesuch als italienische Aufenthaltsbe-
willigung bezeichnet wurde (SEM-act. pag. 631). Bei der Identitätskarte
handelt es sich nach den Feststellungen des SEM nicht um einen Schen-
gen-Aufenthaltstitel.

8.2.3 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie, der am 3. Juni 2024 erteil-
ten und bis zum 3. Juni 2034 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung
erstmals mit seiner Beschwerde vom 11. August 2025 zu den Akten.
Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 fest,
Italien hätte die Schweiz vor Erteilung des Aufenthaltstitels konsultieren
müssen und das SEM habe nunmehr im Rahmen des Konsultationsverfah-
rens mehrfach mit Italien diesbezüglich Kontakt aufgenommen.
Eine Bestätigung eines erteilten Aufenthaltstitels habe das SEM bislang
nicht erhalten. Somit bleibe auch unklar, ob die Ausschreibungsgründe bei
einer allfälligen Erteilung überhaupt berücksichtigt worden seien. Sollten
die italienischen Behörden die Erteilung eines Schengen-Aufenthaltstitels
bestätigen und/oder im Rahmen des Konsultationsverfahrens das SEM
bitten die Ausschreibung im SIS aufzuheben, würde das SEM dies tun.
Nachdem Italien am 17. Oktober 2025 das Bestehen der italienischen Auf-
enthaltsbewilligung sowie die Berücksichtigung der Ausschreibungsgründe
bestätigt hatte, löschte das SEM die Ausschreibung umgehend.

8.3 Für die Zurechnung der Gegenstandslosigkeit ist entscheidend,
wessen Verhalten die Aufhebung der SIS-Ausschreibung bewirkt hat (vgl.
E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer reichte die bereits seit dem 3. Juni 2024
bestehende italienische Aufenthaltsbewilligung erstmals mit seiner
Beschwerde ein und veranlasste damit die nachträgliche Konsultation der
italienischen Behörden durch das SEM gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze.
Die blosse Existenz der Aufenthaltsbewilligung verpflichtete das SEM noch
nicht zur Löschung der Ausschreibung (vgl. Urteil des BVGer F-3513/2025
vom 25. August 2026 E. 8.2.4). Am 17. Oktober 2025 bestätigte Italien über
das SIRENE-Büro, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 3. Juni 2034
gültige Aufenthaltsbewilligung besitze und die Ausschreibungsgründe
berücksichtigt worden seien, woraufhin das SEM die SIS-Ausschreibung
löschte. Damit erfolgte die Löschung im Anschluss an die nachträgliche
Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze.

Seite 19
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Die Gegenstandslosigkeit ist daher insgesamt dem Beschwerdeführer zu-
zurechnen, da er durch die erstmalige Einreichung der Aufenthaltsbewilli-
gung im Beschwerdeverfahren die nachträgliche Konsultation und damit
die zur Löschung der SIS-Ausschreibung führenden Schritte veranlasst
hat.

9.
Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das
gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzuset-
zen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 27. August 2025 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt
ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

10.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

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