Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6043/2026

F-6043/2026Entscheid vom 17.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, auf das das SEM nicht eintrat; zugleich ordnete es die Wegweisung nach Georgien an. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diesen Nichteintretensentscheid bereits bestätigt hatte, verlangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch, das SEM solle wegen geänderter Verhältnisse auf sein Asylgesuch eintreten oder zumindest den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar betrachten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch ab, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im Wiedererwägungsverfahren nur erhebliche nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage ein Rückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen drangen nicht durch, weil die behaupteten Umstände zur Schutzlage in Georgien bereits im früheren Urteil geprüft worden waren und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vorlag. Materiell verneinte das Gericht konkrete Hinweise darauf, dass Georgien dem Beschwerdeführer als dort anerkanntem Flüchtling keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Iran gewähren würde; insbesondere seien die eingereichten Unterlagen zu wenig substantiiert. Auch aus dem Fall Sadigov lasse sich wegen der anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage keine drohende Kettenabschiebung ableiten. Da somit keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan sei, habe das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es bleibt dabei, dass nicht auf das Asylgesuch eingetreten wird und die Wegweisung nach Georgien bestehen bleibt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6043/2026

Urteil vom 17. September 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (...), Iran
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG) - Wiedererwägung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (...).
F-6043/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2025 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 entschied das Staatssekretariat
für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz), auf sein Gesuch nicht
einzutreten und ihn nach Georgien wegzuweisen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob er am 17. Februar 2026 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer). Mit Urteil
F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 wies das BVGer die Beschwerde ab
und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

C.
Mit Verfügung vom 2. März 2026 ordnete das SEM ein ab dem Ausreise-
datum gültiges, dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer
an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist derzeit beim BVGer unter
der Verfahrensnummer F-2348/2026 hängig.

D.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM
die Wiedererwägung des Entscheids vom 12. Februar 2026.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2026, die ihm am 3. August 2026 zugestellt
wurde, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2026
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Wiedererwä-
gungsgesuch gutzuheissen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und
rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen individuellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt
der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen

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Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).

3.
Zunächst erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen. Er macht insbe-
sondere geltend, die Vorinstanz habe eine unzutreffende, fehlerhafte Sach-
verhaltsfeststellung durchgeführt. Dadurch habe sie gegen den Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und gegen das recht-
liche Gehör (Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. Insbesondere
seien die aktuelle, konkrete Stabilität des georgischen Flüchtlingsstatus

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des Beschwerdeführers und die damit unmittelbar zusammenhängenden
Umstände seines Aufenthalts in Georgien nicht hinreichend geklärt wor-
den.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass diese Umstände bereits im
Urteil F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 berücksichtigt wurden. Das Ge-
richt kam dabei zum Schluss, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür gibt, Georgien als für den Beschwerdeführer gefährlich zu betrach-
ten. Vielmehr oblag es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AsylG), seine Behauptungen durch substanti-
ierte Beweismittel zu untermauern und im Rahmen des Wiedererwägungs-
verfahrens eine Änderung der Sachverhalts- und Rechtslage darzulegen.
Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lassen
sich den Akten zudem nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat sich im Rah-
men des angefochtenen Entscheids mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die vorgelegten Belege berück-
sichtigt und diese ausreichend gewürdigt. Im Übrigen beziehen sich die
Rügen des Beschwerdeführers auf die materiell-rechtliche Betrachtung
des Sachverhalts, welche im Rahmen dieses Urteils nachfolgend erörtert
wird (siehe unten E. 4.3).

4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch
relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge-
tretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5.
m.w.H.).

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch
eine solche Anpassung geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sach-
lage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 12. Februar 2026 derart
verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid ge-
boten erschien.

4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Ergeb-
nis, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 12. Februar 2026 beseitigen könnten. Es bestehe kein Anlass zur An-
nahme, dass Georgien das Non-Refoulement-Gebot in seiner

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Gesetzgebung oder in der Praxis missachte und dem Beschwerdeführer
somit eine Abschiebung in den Iran drohe. Zwar seien gewisse Lücken im
Non-Refoulement-Schutz vorhanden – vor allem in Bezug auf die Frage,
nach welchen Kriterien Georgien die betreffenden Staaten genau als si-
chere bzw. unsichere bezeichnen würde –, jedoch seien diese für den vor-
liegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr
2021 als Flüchtling anerkannt worden sei. Auch die Gesetzesbestimmung,
wonach das Rückschiebeverbot auf schwer straffällige Personen oder Per-
sonen, die eine Gefahr für die öffentliche oder Staatssicherheit darstellen,
nicht anwendbar sei, sei vorliegend nicht relevant. Es gebe keine Hinweise
auf mögliche Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots durch die geor-
gischen Behörden, obwohl eine Verschärfung der Gesetzgebung im Be-
reich Migration in den letzten Jahren zu beobachten sei. Der einzig be-
kannte Vorfall, der Anlass zu Bedenken geben könnte, betrifft den aser-
baidschanischen Journalisten Afgan Sadigov. Eine Parallele zum vorlie-
genden Fall sei jedoch nicht zu ziehen, da in diesem Verfahren ein aner-
kannter Flüchtling und kein Asylsuchender betroffen ist. Dementsprechend
ist der Entscheid vom 12. Februar 2026 zu bestätigen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Ent-
scheid eine wesentliche Korrektur gegenüber dem ursprünglichen Verfah-
ren darstelle, da die Vorinstanz Georgien nicht mehr als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG eingestuft habe. Somit falle die
ursprüngliche Grundlage für die Entscheidungsfindung weg. Der Be-
schwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und christlicher Konvertit,
der in mehrfacher Hinsicht gegen die iranische Staatsführung aufgetreten
sei. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob er einer ernsthaften Gefähr-
dung durch die georgischen Behörden ausgesetzt sei und ob diese ihm
den nötigen internationalen Schutz gewähren würden. Zudem habe die
Vorinstanz die rechtliche Bedeutung des Falls Sadigov zu eng verstanden,
obwohl beide Konstellationen vergleichbar seien. Aufgrund dieses Vorfalls
und der aktuell geltenden Beziehungen zwischen der georgischen und der
iranischen Regierung sei von einer drohenden Kettenabschiebung auszu-
gehen.

4.4 Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine we-
sentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüng-
liche Verfügung vom 12. Februar 2026 infrage stellen könnten.

4.4.1 Im Rahmen des Urteils F-1195/2026 vom 23. Februar 2026 hat sich
das BVGer bereits zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers im

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Aufenthaltsstaat Georgien geäussert und die massgebliche Rechtspre-
chung erwähnt. In seinem Urteil D-6322/2025 vom 18. September 2025
E. 8.2 hat das BVGer ausgeführt, dass Georgien – mit den Ausnahmen der
Gebiete Abchasien und Südossetien – als «safe country» im Sinne von Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sei. Das BVGer geht in konstanter
Rechtsprechung davon aus, dass in Georgien keine Situationen von Krieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage herrschen, weshalb eine
Rückführung dorthin zulässig und zumutbar ist (Urteil D-585/2024 vom 23.
April 2024 E. 7.3.2). Auch wenn die bisherige Rechtsprechung hauptsäch-
lich auf Fälle zutraf, bei denen die betroffenen Antragsteller georgische
Staatsangehörige waren, bestehen allgemein keine konkreten Hinweise
auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot
von in Georgien anerkannten Flüchtlingen. Wie die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid korrekt ausführte, ist daher davon auszugehen, dass Georgien zu-
mindest als Drittstaat einzustufen ist, in dem sich ein Asylsuchender zuvor
aufgehalten hat und in den er rücküberstellt werden kann (Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einstufung
Georgiens als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn Hin-
weise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2026 vom 3. August
2026 E. 5.1).

4.4.2 Auf Rechtsmittelebene konnte der Beschwerdeführer allerdings
keine Anhaltspunkte liefern, die eine Kettenabschiebung in den Heimat-
staat Iran durch die georgischen Behörden begründen würden. Der Brief
seines ehemaligen Rechtsvertreters in Georgien (act. 1, Beilage 5) erweist
sich als nicht ausreichend substantiiert. Er kommt lediglich zum Schluss,
dass Georgien aufgrund der politischen Entwicklungen der vergangenen
Jahre nicht mehr als sicherer Staat für den Beschwerdeführer eingestuft
werden könne, ohne jedoch konkrete Verfolgungshandlungen bzw. staatli-
che Massnahmen durch die georgischen Behörden zu dessen Lasten zu
erwähnen oder glaubhaft zu machen. Darin werden lediglich angebliche
Überwachungsmassnahmen, Aggressionen und anonyme Drohbriefe

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erwähnt, ohne jedoch konkrete Vorfälle näher zu beschreiben oder zu be-
legen.

4.4.3 Aus dem Fall Sadigov lassen sich ebensowenig Indizien ableiten, die
auf eine drohende Gefährdung hindeuten würden. Die Konstellationen un-
terscheiden sich aus verschiedenen Gründen grundlegend voneinander. In
erster Linie betraf der Fall Sadigov die Rückführung eines aserbaidschani-
schen Staatsangehörigen, während im vorliegenden Fall ein iranischer
Staatsangehöriger beteiligt ist. Zudem ersuchte Sadigov um Asyl in Geor-
gien, nachdem ein aserbaidschanisches Auslieferungsbegehren gegen ihn
gestellt wurde. Im hiesigen Verfahren wurde hingegen kein vergleichbares
Gesuch von den iranischen Behörden gestellt; ein solches ist zumindest
nicht aktenkundig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Sadigov in
Georgien niemals als Flüchtling anerkannt worden war und auch keinen
internationalen Schutz erhielt (vgl. Anfechtungsobjekt, S. 9; SEM-Akten -
1/40, S. 4; SEM-Akten-2/3; vgl. auch die im angefochtenen Entscheid er-
wähnte Quelle: < https://www.hrw.org/news/2026/04/10/georgia-deported-
azerbaijani-journalist-at-risk >, zuletzt abgerufen am 11.09.2026). Der Be-
schwerdeführer wurde hingegen als Flüchtling anerkannt und erhielt am 9.
Dezember 2021 internationalen Schutz, was von den georgischen Behör-
den am 29. Dezember 2025 bestätigt wurde. Diese erklärten zudem ihre
Bereitschaft, ihn wiederaufzunehmen (vgl. SEM-Akten – [(…)] – 28/2).
Demzufolge erweist sich die Befürchtung einer Kettenabschiebung als un-
begründet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer seit nunmehr vier Jahren über einen Schutzstatus in Georgien verfügt,
weshalb davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung durch Kettenab-
schiebung – falls überhaupt vorhanden – sich bereits zu einem früheren
Zeitpunkt manifestiert hätte. Da dies nicht geschah, erweisen sich die Ar-
gumente des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

4.5 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine
Gründe für ein Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bzw.
für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme desselben vorlagen. Der Be-
schwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auf Wiedererwägungs-
stufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu
einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf die
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu schliessen.

4.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 4. Mai 2026 zu Recht abgewiesen hat.

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5.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden.

6.
6.1 Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) erweist sich die Be-
schwerde als aussichtslos. Die entsprechenden Anträge sind somit abzu-
weisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-
samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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