Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6064/2026

F-6064/2026Entscheid vom 04.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der marokkanische Beschwerdeführer stellte am 22. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem Eurodac bereits Asylgesuche in Österreich (2022) und Italien (2023) ausgewiesen hatte. Das SEM hörte ihn zur möglichen Zuständigkeit Italiens an; er machte im Wesentlichen fehlende Erwerbsmöglichkeiten in Italien und ein Einreiseverbot in Österreich geltend, gesundheitliche Probleme verneinte er. Das SEM trat gestützt auf das Dublin-Verfahren auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf den in der Schweiz am 22. Juni 2026 registrierten Antrag die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) anwendbar ist. Selbst wenn stattdessen die Dublin-III-VO massgeblich wäre, ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts wegen der inhaltlich übereinstimmenden Zuständigkeitsregeln dieselbe Zuständigkeit Italiens, weshalb die Rügen zur Rechtsanwendung sowie zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unbegründet seien. Italien sei aufgrund des dortigen früheren Asylverfahrens und der stillschweigenden Annahme der Wiederaufnahmemitteilung zuständig. Es bestünden weder systemische Mängel noch individuelle Gründe, insbesondere keine gesundheitlichen Hindernisse, die gegen eine Überstellung nach Italien oder für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des SEM samt Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen; der zuvor angeordnete Vollzugsstopp fiel dahin.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6064/2026

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, geb. (…), Marokko,
vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 24. August 2026 / (…).
F-6064/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass er am 24. September 2022 in Österreich und am 20. April 2023
in Italien bereits Asylanträge gestellt hatte.

B.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 29. Juni 2026 gewährte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit von Italien und Österreich betreffend die Durchführung des
Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu sei-
nem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, in Italien über keine Erwerbsmöglichkeiten zu verfügen und in
Österreich ein Einreiseverbot erhalten zu haben. In gesundheitlicher Hin-
sicht ginge es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut.

C.
Die Vorinstanz übermittelte den italienischen Behörden am 14. Juli 2026
eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die italienischen Behör-
den nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 24. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte des-
sen Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Beschwerde vom 31. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzli-
che Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinn einer

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superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer
Überstellung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.

F.
Am 1. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrecht-
mässige Missachtung der Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dies begrün-
det er insbesondere damit, dass die Registrierung seines Asylantrags in
Italien am 20. April 2023 für die Begründung des anwendbaren Rechts
massgebend sei und damit die Dublin-III-VO sowohl zur Prüfung des

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zuständigen Mitgliedstaats als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln An-
wendung finde.

2.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und gilt seit dem
12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 AMM-VO). Bei einer Registrierung des Antrags
nach dem 12. Juni 2026 sieht Art. 84 Abs. 1 AMM-VO vor, dass alle Sach-
verhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach sich ziehen
können, auch zu berücksichtigen sind, wenn sie aus der Zeit davor datie-
ren. Dies legt nahe, dass sich die Anwendbarkeit der AMM-VO bei Wieder-
aufnahmeverfahren nach dem Registrierungsdatum des aktuell zu beurtei-
lenden Antrags richtet; andernfalls liefe der Hinweis auf die Berücksichti-
gung sämtlicher Sachverhaltselemente weitgehend leer (a.M. ADRIANA RO-
MER, Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement – das neue
Dublin-Verfahren, in: ASYL 2026/1, S. 32). Vorliegend wurde der Asylan-
trag in der Schweiz am 22. Juni 2026 gestellt und damit nach dem 12. Juni
2026 registriert, weshalb von der Anwendbarkeit der AMM-VO auszugehen
ist (vgl. Urteile des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3,
F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Indessen bleibt anzumerken,
dass sich selbst unter Annahme einer Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für
die Frage der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführers aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Zuständig-
keitsregeln der Dublin-III-VO und der AMM-VO dieselbe Zuständigkeit
ergibt (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO anstelle von Art. 38 Abs. 4 AMM-VO,
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO anstelle von Art. 41 Abs. 4 AMM-VO, Art. 17
Dublin-III-VO anstelle von Art. 35 AMM-VO). In Bezug auf die Verfahrens-
regeln wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben, ob
sich der Verweis auf die Dublin-III-VO in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO aus-
schliesslich auf die in Kapitel III der Dublin III-VO normierten Kriterien
(Art. 7–15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO erstreckt (vgl. Urteile des BVGer F-5565/2026 vom
19. August 2026 E. 1.4, F-5357/2026 vom 24. August 2026 E. 1.2). Damit
erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht.

2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere der einlässlichen Begrün-
dung der Vorinstanz zum anwendbaren Recht lässt die Prüfung der ange-
fochtenen Verfügung weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes noch der Begründungspflicht erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III
35 E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist damit abzuweisen.

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3.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund des dor-
tigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 38 Abs. 4
AMM-VO und der stillschweigenden Bestätigung der Wiederaufnahmemit-
teilung durch die italienischen Behörden (Art. 41 Abs. 4 AMM-VO) grund-
sätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Ferner hat sie
zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinn von Art. 16
Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer auf-
grund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Ver-
letzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Gründe, die nach
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 AMM-VO für einen Selbsteintritt der Schweiz
sprechen würden, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht verneint. Dabei
hat sie insbesondere berücksichtigt, dass keine gesundheitlichen Be-
schwerden vorliegen und den Beschwerdeführer zutreffend auf karitative
Organisationen in Italien hingewiesen, an die er sich bei Bedarf – etwa im
Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einer Erwerbsaufnahme – wen-
den kann. Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegwei-
sung nach Italien angeordnet. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, zum Fehlen von Schwachstellen im
italienischen Asylsystem sowie zum Nichtvorliegen von Gründen für einen
Selbsteintritt der Schweiz werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten.

4.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106
AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil
fällt der am 1. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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