Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6102/2026

F-6102/2026Entscheid vom 08.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der georgische Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits mehrfach in verschiedenen europäischen Staaten, darunter Deutschland, Asyl beantragt hatte. Das SEM hörte ihn zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands im Dublin-Verfahren an; er machte insbesondere Unzufriedenheit mit den Verhältnissen in Deutschland und gesundheitliche Beschwerden geltend. Nach der Rücknahmebestätigung Deutschlands trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 gestellte Asylgesuch die AMM-VO anwendbar ist und Deutschland gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Es verneinte ernstliche Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde; dies gelte auch unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Ein Selbsteintritt der Schweiz wurde als nicht geboten erachtet, zumal die notwendige medizinische Versorgung in Deutschland gewährleistet ist und kein Anspruch besteht, den zuständigen Asylstaat frei zu wählen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Deutschland bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6102/2026

Urteil vom 8. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 25. August 2026 / N (...).
F-6102/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl.
Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) hatte er bereits verschiedene Male um Asyl nachgesucht, so am (…)
in Deutschland, (…) in der Schweiz, (…) in Frankreich, (…) in Dänemark
sowie (…) erneut in Deutschland.

B.
Am 6. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem
Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 AMM-VO (vollständige Referenz:
Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Än-
derung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur
Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, in Deutschland unzufrieden gewesen zu sein. Er habe
keine Arbeitsbewilligung bekommen und würde bei einer Rückkehr von
Deutschland nach Georgien deportiert. Zu seinem Gesundheitszustand
führte er aus, er habe Ängste und könne nicht schlafen. Kürzlich sei ihm
Blut abgenommen worden, der Befund stehe noch aus.

C.
Die deutschen Behörden hielten zunächst fest, sie könnten die Wiederauf-
nahme mangels Übermittelung einer aktuellen Eurodac-Auskunft nicht be-
stätigen. Nach erneuter Anfrage um Überprüfung bestätigte Deutschland
am 24. August 2026 die Rücknahme des Beschwerdeführers.

D.
Mit Verfügung vom 25. August 2026 – eröffnet tags darauf – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 1. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

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F.
Am 2. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, wel-
ches am 27. Juli 2026 gestellt wurde, anwendbar.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. b AMM-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine
ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland
einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt
wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen
würde. Dabei hat sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
((…)) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung

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von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur
näheren Begründung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen. Angesichts der Beschwerderügen bleibt dazu anzufügen,
dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35
Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von
einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Ob die entsprechenden
Rügen im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gericht-
lichen Kognition überhaupt zu behandeln wären, kann vorliegend offenblei-
ben.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt,
bei ihm sei eine (…)erkrankung festgestellt worden, reicht er keine entspre-
chenden Befunde zu den Akten. Selbst wenn eine solche Infektion aber
vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung
auch in Deutschland erfolgen kann und sich der Beschwerdeführer dafür
an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden hat.
Deutschland ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihm die erforderli-
che medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die
Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Es liegen keinerlei
Hinweise dafür vor, dass ihm eine medizinische Behandlung vorenthalten
würde; auch wenn er vorbringt, er sei in Deutschland schlecht behandelt
worden.

2.3 Was das Vorbringen betrifft, eine Überstellung nach Deutschland stelle
eine erhebliche psychische Belastung dar, ist daran zu erinnern, dass we-
der die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsu-
chenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zu-
ständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3.
Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos und der am 2. September 2026
angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

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5.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

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