BVGer F-6141/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanische Familie stellte am 31. März 2026 in der Schweiz Asylgesuche. Eurodac und die griechischen Behörden bestätigten, dass sie in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Gesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, und die Beschwerdeführenden verlangten vor Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz beziehungsweise eventualiter eine vorläufige Aufnahme oder individuelle Garantien Griechenlands.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als sicherer Drittstaat gilt, die Familie dort internationalen Schutz geniesst und die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben, weshalb das SEM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. Es verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine völkerrechtswidrige Behandlung in Griechenland; namentlich seien die behaupteten Bedrohungen und früheren Polizeierfahrungen nicht geeignet darzutun, dass staatlicher Schutz dort generell nicht erhältlich wäre. Auch die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen EU-Staat sei nicht umgestossen worden, weil keine hinreichend belegten individuellen Umstände vorlägen, die zu einer existenziellen Notlage führen würden, und zudem keine genügenden Integrations- oder Hilfebemühungen in Griechenland ersichtlich seien. Das Kindeswohl stehe der Rückkehr ebenfalls nicht entgegen, und mangels besonderer Gefährdung bestehe kein Anlass, zusätzliche individuelle Garantien bei den griechischen Behörden einzuholen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben das Nichteintreten auf die Asylgesuche sowie die Wegweisung nach Griechenland und deren Vollzug bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6141/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien 1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…),
4. D._______, geb. (…),
alle Afghanistan,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 26. August 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 31. März
2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin 2) und den Kindern C._______ (geb. 2016 [nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 3]) und D._______ (geb. 2025 [nachfolgend: Beschwer-
deführer 4]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrü-
cke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass
der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 31. Januar
2025 in Griechenland aufgegriffen worden waren, am 11. Februar 2025
dort Asylgesuche eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 20. Juni
2025 internationaler Schutz gewährt worden war.
A.b Am 2. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über ge-
meinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-
Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006
über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
A.c Am 10. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in einen
sicheren Drittstaat durch.
A.d Am 17. April 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden zu und teilten mit, dass die Beschwer-
deführenden 1-3 am 20. Juni 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien
und über bis 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen wür-
den. Der Beschwerdeführer 4 sei am 23. September 2025 als Flüchtling
anerkannt worden und verfüge über eine bis 22. September 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligung.
A.e Mit Verfügung vom 26. August 2026 – eröffnet gleichentags – trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren
Vollzug an.
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B.
B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2026 gelangten die Be-
schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, aus das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behör-
den spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer
Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer-
ner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.b Mit Eingabe vom 3. September 2026 ergänzten die Beschwerdefüh-
renden ihre Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwä-
gung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde end-
gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei ein superproviso-
rischer Vollzugsstopp zu verfügen, ist demnach nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdefüh-
renden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre per-
sönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesund-
heitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweis-
würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch dem Kindeswohl hat die Vor-
instanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Es be-
steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als
Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechen-
land als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewil-
ligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur
Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten
und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegwei-
sung angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Sig-
natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Perso-
nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu-
decken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht,
weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung be-
steht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. Sep-
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tember 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur
schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung
nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführenden erneut geltend ma-
chen, die Beschwerdeführerin 2 sei in Griechenland bedroht worden, ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein
Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025
E. 6.2.4). Die vorgebrachte subjektive Furcht der Beschwerdeführerin 2,
dass ihr Ex-Mann sie in Griechenland behelligen könnte, ist zwar durchaus
nachvollziehbar. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese
Furcht objektiv begründet wäre. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumu-
ten, im Falle einer künftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruk-
tur in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung ihrer
Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden, allenfalls auch mithilfe einer
NGO vor Ort. Auch aus dem Vorbringen, sie seien bei ihrer Einreise nach
Griechenland Gewalt durch die Polizei ausgesetzt gewesen, vermögen sie
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es wird zwar nicht verkannt, dass ne-
gative Erfahrungen mit den (Polizei-)Behörden es den Betroffenen er-
schweren können, sich an diese zu wenden respektive eine Anzeige zu
erstatten. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Fehl-
verhalten einzelner Polizeibeamter gekommen sein soll, lässt jedoch nicht
den Schluss zu, die griechischen Behörden seien generell weder schutz-
willig noch schutzfähig. Dies gilt umso mehr, als den Beschwerdeführen-
den auch hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens von Polizeibeamten
die Möglichkeit offensteht, dieses den übergeordneten Stellen zu melden
und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Es ist anzumerken,
dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits in ein sol-
ches Verfahren involviert war. Konkrete Anhaltspunkte, dass den Be-
schwerdeführenden von den griechischen Behörden der notwendige
Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei künftiger Einleitung
konkreter Schritte verwehrt werden würde, liegen allerdings nicht vor. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt
erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese
gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der
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bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten
Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd-
sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob
und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen
bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie
zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaf-
ten Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund
von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die
Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich feh-
lenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstüt-
zung, Schulbildung für die Kinder sowie deren aktuelle gesundheitliche
Probleme (namentlich Schwangerschaft […], Verdacht auf dissoziative
Krampfanfälle, posttraumatische Belastungsstörung sowie Perikarditis,
Asthma bronchiale, Migräne, Eisenmangelanämie und beidseitiger Astig-
matismus [Beschwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungs-
konform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflich-
tungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbrin-
gung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hinge-
wiesen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die von ihr zitierte
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) am 12. Juni 2026 durch die
Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz ge-
währt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten
Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Auf-
hebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates (Qualifikationsverordnung) abgelöst wurde, welche die entsprechen-
den Verpflichtungen enthält. In diesem Kontext hat die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine
Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behand-
lungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe
einzufordern. Schliesslich hat sie zu Recht festgehalten, dass auch das
Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Auch ange-
sichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Um-
stände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kin-
desinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
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über die Rechte des Kindes, KRK) einer Rückführung der Beschwerdefüh-
renden 3 und 4 entgegenstehen könnte, zumal diese erst seit kurzer Zeit
in der Schweiz weilen und gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland
reisen können respektive werden.
4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in
Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben.
Aus den Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Hinsichtlich
der geltend gemachten Unkenntnis der griechischen Sprache sind keinerlei
konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb ersichtlich. In diesem Zusam-
menhang ist zu erwähnen, dass es durchaus auch für erwachsene Schutz-
berechtigte Bildungsangebote gibt, um die Sprachkenntnisse zu fördern
(vgl. Urteil des BVGer D-8198/2025 vom 31. Dezember 2025 E. 8.2). Für
die erst auf Rechtsmittelebene erhobene Behauptung, die griechischen
Behörden seien schuld daran, dass die Beschwerdeführerin 3 in Griechen-
land nicht habe die Schule besuchen können, reichen die Beschwerdefüh-
renden keinerlei Belege ein. Diesbezüglich entsteht der Eindruck, dass mit
einer nachgeschobenen Ergänzung des Sachverhalts versucht wird, die
Würdigung durch die Vorinstanz zu entkräften. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführenden 9 Monate nach der Schutzgewährung aus
Griechenland ausgereist sind respektive von Anfang an vor hatten, von dort
aus weiterzureisen (Beschwerdeführer 1). Dies müssen sie sich entgegen-
halten lassen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung indi-
vidueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Ur-
teil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), wes-
halb der entsprechende subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen
ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und
letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2026
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als gegenstandslos erweist.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver-
fahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
Versand:
Seite 9
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