Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6185/2026

F-6185/2026Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die afghanische Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem sie in Frankreich bereits als Flüchtling anerkannt worden war. Sie machte geltend, vor häuslicher Gewalt ihres Ehemanns geflohen zu sein; seit Oktober 2025 leben Mutter und Tochter in der Schweiz in einer geschützten Unterkunft. Streitgegenstand war, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich anordnete.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Frankreich ein sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und die Beschwerdeführerinnen dort Schutzstatus geniessen; deshalb sei das Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtmaessig. Es verneinte sodann Vollzugshindernisse, weil Frankreich an die massgeblichen Menschenrechtsgarantien gebunden ist, über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem sowie über Schutz- und Hilfsangebote für Opfer häuslicher Gewalt verfügt und keine konkrete Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder einer existenziellen Notlage dargetan sei. Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität verlangte das Gericht jedoch, dass die französischen Behörden vor der Überstellung umfassend über die häusliche Gewalt, die Schwangerschaft, die psychischen Belastungen und den bisherigen Aufenthalt in einer Schutzunterkunft informiert werden; auch das Kindesinteresse der Tochter sei bei gemeinsamer Rückkehr mit der Mutter gewahrt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben das Nichteintreten auf die Asylgesuche sowie die Wegweisung nach Frankreich bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6185/2026

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien 1. A._______, geb. (…), Afghanistan,
2. B._______, geb. (…), Afghanistan,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 19. August 2026 / (…).
F-6185/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrer Tochter (Jg. […];
Beschwerdeführerin 2) am 27. September 2025 in der Schweiz um Asyl.
Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am
(Datum) in Frankreich um Asyl ersucht hatte und ihr dort am (Datum)
Schutz gewährt worden war.

B.
Am 3. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein
persönliches Gespräch und gewährte ihr – auch im Namen der damals
(…)-jährigen Beschwerdeführerin 2 – das rechtliche Gehör zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Frankreich.
Die Beschwerdeführerin 1 äusserte dabei insbesondere, aufgrund der er-
littenen häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann in die Schweiz geflüchtet
zu sein. Sie habe bereits während ihrer Schwangerschaft mit der Be-
schwerdeführerin 2 versucht, von ihrem Ehemann zu flüchten, jedoch habe
er sie damals aufgespürt. Von einer Anzeige bei der Polizei habe sie abge-
sehen, da sie um ihr eigenes Leben gefürchtet sowie sich aufgrund der
entsprechenden Drohungen seitens des Ehemannes um das Leben ihrer
in Afghanistan wohnhaften (Familienmitglieder) gesorgt habe. Nachdem ihr
Ehemann und Kindsvater ihre Tochter in den vergangenen Monaten bereits
vier- bis fünfmal angegriffen habe, sei insbesondere deren Leben in Ge-
fahr. Die Beschwerdeführerin 2 leide aufgrund der Erlebnisse an Angstzu-
ständen und würde nachts immer schreien. Die Beschwerdeführerin 1 gab
zudem an, selbst an Stress und Vergesslichkeit zu leiden, da sie sich stän-
dig an diese Zeit erinnern müsse.

C.
Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit Oktober 2025 in einer ge-
schützten Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt auf.

D.
Am 26. Januar 2026 stimmten die französischen Behörden dem Rücküber-
nahmeersuchen der Vorinstanz vom 3. Oktober 2025 gestützt auf die Richt-
linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger
(nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen

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Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-
halt vom 28. August 1998 (SR 0.142.113.499) zu.

E.
Am 20. März 2026 informierte die Beschwerdeführerin 1 über ihre aktuelle
Schwangerschaft. Beim Vater handle es sich um einen in der Schweiz le-
benden, ihr nur flüchtig bekannten Mann, dessen Namen und Wohnort sie
nicht kenne.

F.
Am 18. August 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf ein.

G.
Mit Verfügung vom 19. August 2026 (eröffnet am 26. August 2026) trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies
sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Ferner beauftragte
es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

H.
Am 1. September 2026 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das
Mandat.

I.
Mit Beschwerde vom 1. September 2026 gelangten die Beschwerdeführe-
rinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Prüfung ihres Asylgesuchs in der
Schweiz. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung)
unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Re-
gel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-

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und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz überdies
nicht entzogen wurde. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

2.3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.

3.
3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die
asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Frankreich als Mitglied der Europäischen Union (EU) um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den
vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt wurden und die französi-
schen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Die Vo-
rinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

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4.
4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit
rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

5.2
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz – insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK; SR 0.107] und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der betroffenen Per-
sonen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

5.2.1 Frankreich hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK, der FK,
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und der
KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien
verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die französischen Be-
hörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkom-
men. Zudem handelt es sich bei Frankreich um einen Staat mit einem funk-
tionierenden Justiz- und Polizeisystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
E-2999/2025 vom 1. Mai 2025 m.w.H.). In Bezug auf die geltend gemachte
häusliche Gewalt verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Schwere der
geschilderten Ereignisse nicht (vgl. SEM-act. 19, S. 14 f.). Gleichwohl ist
aktenkundig, dass die französischen Behörden nach Prüfung der diesbe-
züglichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Asylinter-
views vom (Datum) am 15. Mai 2025 mit ihr Kontakt aufnahmen, um einen
Termin zur Durchführung einer Befragung zu vereinbaren (SEM-act. 19,

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S. 1 f.). Aus welchen Gründen diese Kontaktaufnahme erst rund eineinhalb
Jahre nach ihrer Aussage erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Die E-Mail zur Terminvereinbarung durch den Polizeichef im Auftrag des
zuständigen Gerichts weist indessen darauf hin, dass die Angelegenheit
von den französischen Behörden aufgenommen und die erforderlichen
Schritte eingeleitet wurden. Unabhängig davon hätte die Beschwerdefüh-
rerin 1 zudem auch schon vor diesem Zeitpunkt von sich aus an die Polizei
gelangen können. Diesbezüglich hat sie im Rahmen des persönlichen Ge-
sprächs geschildert, dass sie sich nach Gewalttätigkeiten ihres Mannes in
Frankreich in ein Spital begeben habe. Dort hätten die Ärzte ihre Verlet-
zungen der Polizei melden wollen, was sie jedoch abgelehnt habe (vgl.
hierzu auch den Situationsbericht des C._______ vom (…) 2026 [SEM-
act. 19]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen,
dass in Frankreich vergleichbare Schutzangebote für Opfer häuslicher Ge-
walt bestehen.

5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Ge-
fahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung
ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili ge-
gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-
193; je m.w.H.). Die ärztlich attestierten Beschwerden (akute Belastungs-
störung und dissoziativer Stupor) der Beschwerdeführerin 1 (vgl. SEM-
act. 35, S. 45) sowie die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlech-
terung ihres psychischen Zustands vermögen diese Schwelle nicht zu er-
reichen. Die Schwere der psychischen Folgen erlittener häuslicher Gewalt
wird dabei nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass den Beschwerdeführerinnen der Zugang zu medizinischer und
psychologischer Versorgung in Frankreich aus rechtlichen oder strukturel-
len Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

5.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei
einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung abzusehen – vorausgesetzt der betreffende Staat
ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland
vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer

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2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Gleiches hat vorliegend für
einen allenfalls von der Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben
in Erwägung gezogenen Schwangerschaftsabbruch zu gelten.

5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

5.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn
sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AIG).

5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die
Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzu-
stossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen,
dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.

5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt hat die Vor-
instanz zutreffend festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen mit Erhalt
des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Verord-
nung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung; insbesondere Zugang zu Wohn-
raum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen und Frank-
reich über institutionalisierte Hilfsangebote – namentlich Schutzunterkünfte
und spezialisierte Fachstellen – für Opfer häuslicher Gewalt verfügt. Be-
sonders die Informationszentren für Frauen- und Familienrechte (CIDFF)
begleiten Opfer häuslicher Gewalt unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrer administrativen oder sozialen Situation und informieren sie über ihre
Rechte und die verfügbaren Schutzmassnahmen. Gleichwohl ist den ver-
fügbaren Informationen zu entnehmen, dass der Zugang zu einzelnen
Schutz- und Unterbringungsangeboten von der konkreten Gefährdungs-
lage, der Verfügbarkeit geeigneter Plätze und gegebenenfalls weiteren be-
hördlichen oder gerichtlichen Abklärungen abhängig sein kann (vgl. Centre
d’Information sur les Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les
violences faites aux femmes, < https://fncidff.info/lutte-contre-les-vio-
lences-sexistes-et-sexuelles/ >, abgerufen am 10.09.2026). Die Vorinstanz
wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die französischen Be-
hörden – wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt – vor der Über-
stellung umfassend über die besondere Situation der Beschwerdeführer-

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innen zu informieren sind. Die Mitteilung hat namentlich die geltend ge-
machte häusliche Gewalt, die in der Schweiz erhaltenen Drohungen des
Ehemannes, die aussereheliche Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin 1 und die von ihr befürchteten Folgen einer Kenntnisnahme durch den
Ehemann, den bisherigen Aufenthalt in einer geschützten Unterkunft sowie
die bei beiden Beschwerdeführerinnen dokumentierten psychischen Belas-
tungen zu umfassen.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann darauf hinzuweisen, dass sie
sich bereits vor der Überstellung mit der in Frankreich zuständigen Kon-
taktperson der Polizeibehörde in Verbindung setzen und um eine Termin-
vereinbarung ersuchen kann, um die von ihr geltend gemachten Vorfälle
zu schildern und gegebenenfalls eine gerichtliche Schutzanordnung («or-
donnance de protection» [OP]) zu beantragen. Eine solche Anordnung
kann den Zugang zu weiteren Schutzmassnahmen, mitunter einer geeig-
neten sicheren Unterkunft, erleichtern (vgl. Centre d’Information sur les
Droit des Femmes et des Familles, Lutte contre les violences faites aux
femmes, ordonnance de protection < https://fncidff.info/lutte-contre-les-vi-
olences-sexistes-et-sexuelles/ >, abgerufen am 10.09.2026). Darüber hin-
aus ist es der Beschwerdeführerin 1 trotz ihrer Vulnerabilität zuzumuten,
sich gegebenenfalls mit Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer
zuständigen Fachstelle in Frankreich um eine Notunterkunft zu bemühen.
Hierfür stehen ihr insbesondere die nationale Anlaufstelle «Violences Fem-
mes Info» unter der Rufnummer 3919 sowie für die Vermittlung einer Not-
unterkunft die Nummer 115 zur Verfügung.

5.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses
im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter – und damit ihrer Hauptbezugsperson –
nach Frankreich überstellt wird, womit sowohl das Kindesinteresse als
auch der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewahrt bleiben.
Dem Bericht der zuständigen Fachstelle für Opferhilfe vom (…) 2026 ist
zudem zu entnehmen, dass im Berichtszeitpunkt betreffend die psychi-
schen Belastungsreaktionen der Beschwerdeführerin 2, die sich insbeson-
dere in der Vermeidung von Blickkontakt, im anhaltenden Schreien bei der
Erwähnung des Kindsvaters und Selbstverletzungstendenzen bei der Tren-
nung von der Mutter gezeigt haben, eine Stabilisierung festgestellt werden
konnte (SEM-act. 19, S. 16 ff.). Nachdem in Frankreich vergleichbare
Schutzstrukturen für Opfer häuslicher Gewalt bestehen, wird auch diesbe-
züglich dem Kindesinteresse entsprechend Rechnung getragen. In diesem
Zusammenhang sind jedoch sowohl die Vorinstanz als auch die

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Beschwerdeführerin 1 in der Pflicht, die entsprechenden Mitteilungen an
die französischen Behörden (vgl. E. 5.3.2 hiervor) und Bemühungen zu un-
ternehmen, um den Schutz zu gewährleisten. Im Übrigen bleibt zu beach-
ten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für
ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl.
BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer
F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026
E. 9.3.5).

5.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen
nach ihrer Ankunft in Frankreich in der Lage sein werden, sich unter Inan-
spruchnahme der erwähnten staatlichen und privaten Fachstellen um eine
angemessene Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen und allfällig not-
wendige medizinische respektive psychologische Versorgung zu bemühen
und die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit auch als zumutbar.

5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frank-
reich ist schliesslich als möglich zu erachten, zumal die französischen Be-
hörden ihrer Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben.

6.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den Erwägungen ergibt sich
folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit
diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist (Art. 106 AsylG und Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten können jedoch erlassen werden, wenn Gründe in der
Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). In Anbetracht der

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gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist demnach zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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