BVGer F-6613/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Südsudan, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits in Griechenland ein Asylverfahren eingeleitet hatte; seine Partnerin war dort bereits als Flüchtling anerkannt, und das gemeinsame Kind wurde in der Schweiz geboren. Das SEM trat auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Streitig war, ob wegen der familiären Situation, der behaupteten Mängel in Griechenland und seines Gesundheitszustands dennoch auf das Gesuch einzutreten oder der Wegweisungsvollzug auszuschliessen sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit zugestimmt haben. Da seine Partnerin dort internationalen Schutz geniesst, durfte davon ausgegangen werden, dass auch er im Rahmen des Familiennachzugs Anspruch auf internationalen Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung haben wird; deshalb sei seine Lage nicht mit jener eines Dublin-Rückkehrenden vergleichbar. Weder die geltend gemachten Lebensbedingungen in Griechenland noch die Magenbeschwerden oder die familiäre Situation begründeten ein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung oder eine unzumutbare existenzielle Notlage. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei daher zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Griechenland wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6613/2026
Urteil vom 5. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien A._______, geboren (…), Südsudan,
vertreten durch Hannah Hischier,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG);
Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / (…).
F-6613/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2026 gemeinsam mit sei-
ner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Partnerin in der Schweiz um
Asyl. Dabei reichte er seinen griechischen Ausweis für Asylsuchende ein.
Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat.
A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juli 2025 in Griechen-
land um Asyl ersucht hatte. Seiner Partnerin war bereits am 9. Januar 2024
in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.
A.c Auf vorinstanzliches Informationsersuchen gaben die griechischen Be-
hörden am 7. Mai 2026 an, dass das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers noch hängig sei, er keine Identitätsdokumente eingereicht und bei der
Registrierung seine dort lebende Partnerin erwähnt habe.
A.d Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein
Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Da-
bei erhielt er Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid, seinem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung
dorthin, seinem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äus-
sern.
A.e Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin
kam am (…) zur Welt.
A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Partne-
rin und des Sohnes am 29. Juni 2026 zu und bestätigten, dass erstere als
Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Auf-
enthaltsbewilligung verfügt. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die grie-
chischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks
Wahrung der Familieneinheit (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Ab-
kommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Auf entspre-
chende Nachfrage der griechischen Behörden vom 10. Juli 2026 erläuterte
die Vorinstanz, weshalb sie die betroffenen Personen als Familieneinheit
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erachte, und betonte, dass insbesondere eine Trennung des Neugebore-
nen vom Vater vermieden werden müsse. Die griechischen Behörden
stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Wahrung
der Familieneinheit am 7. August 2026 zu.
A.g Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2026 einen Arztbericht
ein und die Vorinstanz klärte seine Gesundheitssituation am 4. September
2026 ab. Am 8. September 2026 nahm er Stellung zum Entscheidentwurf.
A.h Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren
Vollzug an. Über die Gesuche der Partnerin und des Sohnes entschied sie
gleichentags gleichlautend.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2026 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem der Partnerin und des Sohnes
koordiniert zu behandeln, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: un-
entgeltliche Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvor-
schuss abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).
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1.3 Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner
Partnerin lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeit-
weise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder ([…] und […]). Die
Familie der Partnerin habe eine Heirat verhindert. Angesichts dessen be-
trachten der Beschwerdeführer, die Partnerin und die Vorinstanz die Betei-
ligten als Familie, deren Einheit zu wahren ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23
Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers (F-6613/2026) und der Partnerin mit Sohn
(F-6611/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu
fällen. Das SEM wird überdies – wie in den beiden angefochtenen Verfü-
gungen angekündigt – für eine koordinierte, gemeinsame Überstellung der
Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der konkreten Fallum-
stände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerdeverfahren
nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass die Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen
Sohnes in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt ist und somit Anspruch
auf Familienzusammenführung hat. Rechtsprechungsgemäss ist davon
auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
zur Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikati-
onsverordnung) grundsätzlich nachkommt. Die griechischen Behörden ha-
ben der Rückübernahme des Beschwerdeführers denn auch zwecks Wah-
rung der Familieneinheit zugestimmt. Daher ist mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer und der Sohn dort aufgrund des
internationalen Schutzstatus der Partnerin beziehungsweise Mutter im
Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Anspruch auf internati-
onalen Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung ha-
ben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom 4. März
2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025 vom
18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025 vom
24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Partnerin und
des Sohnes nach Griechenland hat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil F-6613/2026 vom 5. Oktober 2026 bestätigt. Bei Griechenland, einem
EU-Mitgliedstaat, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
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such des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e
AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz
AsylG).
3.
3.1 Da die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG), fällt die vom
ihm geforderte Zuständigkeitsprüfung gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) bzw. der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) ausser Betracht.
Wie dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
internationalen Schutzstatus seiner Partnerin und Mutter des gemeinsa-
men Sohnes in Griechenland im Rahmen der Familienzusammenführung
ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz und eine damit einherge-
hende Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. E. 2). Daher ist die Situation des Be-
schwerdeführers nicht mit derjenigen von Dublin-Rückkehrenden ver-
gleichbar. Folglich sind die Beschwerdevorbringen betreffend das Dublin-
Verfahren (systemische Schwachstellen beziehungsweise Grundrechts-
verletzungen, unzureichende Abklärungen der Vorinstanz zur Situation
Dublin-Rückkehrender in Griechenland sowie die diesbezüglich abwei-
chende Einschätzung und Aussagen des Beschwerdeführers) nicht rechts-
erheblich und somit nicht weiter zu behandeln. Aus diesem Grund ist auch
der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu
ausreichenden Abklärungen, ordentlicher Zuständigkeitsprüfung und neu-
er Entscheidung abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein An-
lass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den
Zugang zum Asylverfahren und dessen rechtskonformer Durchführung ein-
zuholen.
3.2 In Konstellationen wie der vorliegenden ist sodann zu prüfen, ob der
Wegweisungsvollzug der betroffenen Person nach Griechenland zulässig,
zumutbar und möglich ist. Andernfalls ist sie in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz
AsylG; vgl. auch Urteile E-8645/2025 E. 7, D-7307/2025 E. 8).
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3.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30),
der EMRK und dem Übereinkommen gegen Folter, andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) flies-
senden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Fer-
ner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass Schutzberechtigte
in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürf-
nisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Be-
handlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidri-
gen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und
E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom
11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat zutreffend geschlossen, dass nichts
darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach
Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei hat sie insbesondere darauf hin-
gewiesen, dass er sich im Fall einer Bedrohung durch Drittpersonen an die
schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörden wenden kann. Sie hat berück-
sichtigt, dass er sich als Familienangehöriger einer Schutzberechtigten auf
die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betreffend Zu-
gang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versor-
gung und Wohnraum berufen können wird. Überdies hat sie rechtskonform
festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation des Beschwerde-
führers (Magenbeschwerden) seiner Rückführung nicht entgegensteht, zu-
mal er eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Grie-
chenland erhalten kann (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zutreffend
erwogen, dass er mit seiner Partnerin und dem Sohn überstellt wird, so-
dass die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2).
3.4 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der
Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche
Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien
mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzel-
falls ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernst-
haften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass er, seine Partnerin und der
gemeinsame Sohn in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen
sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle
Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten
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(vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021
E. 11.3 ff.).
Dabei hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich die Familie betreffend
Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medi-
zinische Behandlungen an die zuständigen Stellen wenden und die erfor-
derliche Hilfe einfordern können, zumal sich die Partnerin als anerkannter
Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsverordnung berufen
kann. Die Vorinstanz geht sodann zutreffend davon aus, dass es der Fa-
milie bei zumutbaren Anstrengungen möglich sein wird, eine gemeinsame
Unterkunft zu beziehen. Sie hat berücksichtigt, dass die Partnerin zeitweise
eine Wohnung mietete, der Beschwerdeführer die staatliche Unterkunft
freiwillig verliess und zu ihr zog. Hinsichtlich der Erwerbsaussichten hat sie
beachtet, dass der Beschwerdeführer bereits in anderen Ländern gearbei-
tet hat und spätestens nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung Zugang
zum griechischen Arbeitsmarkt haben wird. Sie hat sodann erwogen, dass
es dem Beschwerdeführer und seine Partnerin, die beide gesundheitlich
nicht beeinträchtigt sind, möglich sein wird, einander bei der Betreuung des
Sohnes zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die kurze, nur mehrmonatige
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Griechen-
land mit ernsthaften Integrationsbemühungen kaum vereinbar scheint.
3.5 Gründe, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen, ergeben sich trotz der gerichtsnotorisch schwie-
rigen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte und -suchende in Grie-
chenland auch auf Beschwerdeebene nicht. Der Beschwerdeführer kann
die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen mit seinen pauschalen Vorbrin-
gen, er habe die Zusammenführung mit seiner Partnerin selbst organisie-
ren müssen und nach dem Wohnungsverlust zeitweise in einem Obdach-
losenheim gewohnt, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für seine
Rüge, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie getrennt
voneinander untergebracht werde, zumal diese auf der unzutreffenden An-
nahme beruht, dass er sich in der Situation eines Dublin-Rückkehrenden
wiederfände.
3.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hin-
reichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen des mitwir-
kungspflichtigen Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige
Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu vorzu-
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nehmen. Daher besteht kein Grund, die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen
Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleis-
tungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden
(Eventual-)Begehren sind abzuweisen, soweit sie sich überhaupt auf den
Wegweisungsvollzug beziehen.
3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zu-
mutbar.
3.8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Es obliegt
ihm, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
3.9 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.320.2]).
6.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6613/2026
mit dem Beschwerdeverfahren F-6611/2026 wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki
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