Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6820/2026

F-6820/2026Entscheid vom 06.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine afghanische Mutter stellte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in der Schweiz ein Asylgesuch; Eurodac ergab jedoch, dass ihr in Zypern bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Nach der Geburt eines zweiten Sohnes in der Schweiz erklärte sich Zypern auch zu dessen Rückübernahme bereit. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Zypern an, wogegen die Mutter und die beiden Kinder Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Zypern als sicherer Drittstaat gilt und die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, da die Mutter dort als Flüchtling anerkannt wurde und die zypriotischen Behörden der Rückübernahme der ganzen Familie zugestimmt hatten. Es verneinte eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weil die medizinischen Unterlagen zur psychischen Erkrankung der Mutter sowie zur Sprachentwicklungsverzögerung und zum Autismusverdacht beim älteren Sohn für die Beurteilung ausreichten. Weder die geltend gemachten Lebensbedingungen in Zypern noch der Gesundheitszustand der Mutter oder des Kindes begründeten ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 AIG. Deshalb sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, ohne dass individuelle Garantien von Zypern eingeholt werden müssten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt beim Nichteintreten auf die Asylgesuche sowie bei der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Zypern; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6820/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geb. (...)
2. B._______, geb. (...)
3. C._______, geb. (...)
alle aus Afghanistan,
alle vertreten durch Lea Hungerbühler,
Rechtsanwältin, AsyLex,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des
SEM vom 15. September 2026 / N (...).
F-6820/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 4. April 2025 zusammen mit
ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer 2) in
der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 2. Mai 2023 in Zypern ein Asyl-
gesuch gestellt hatte und ihr dort am 14. Juli 2023 internationaler Schutz
gewährt worden war.

A.b Am 11. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden
um Rückübernahme der Familie. Am 10. Oktober 2025 stimmten diese
dem Ersuchen zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin 1 in Zy-
pern als Flüchtling anerkannt worden war.

A.c Am (...) wurde in der Schweiz der zweite Sohn (Beschwerdeführer 3)
geboren. Die zypriotischen Behörden erklärten sich am 30. April 2026 auch
mit dessen Rückübernahme einverstanden.

B.
B.a Nachdem die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Kinder zwischen-
zeitlich als verschwunden gegolten hatten, schrieb die Vorinstanz ihre Asyl-
gesuche am 10. Juni 2026 als gegenstandslos geworden ab. Mit Verfügung
vom 18. Juni 2026 trat sie auf das Asylgesuch des Ehemannes nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
nach Zypern an. Gegen diese Verfügung erhob dieser Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil F-4452/2026 vom 25. August 2026
wies dieses die Beschwerde ab. Der Ehemann hielt sich in der Folge wei-
terhin in der Schweiz auf; gemäss der angefochtenen Verfügung lebte er
im Zeitpunkt ihres Erlasses zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 und
den Kindern in der zugewiesenen kantonalen Unterkunft.

B.b Nachdem die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden Kinder wieder auf-
getaucht waren, nahm die Vorinstanz deren Asylverfahren am 14. Juli 2026
wieder auf. Am 29. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdefüh-
rerin 1 eine Anhörung zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch
und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid
nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Zypern.

C.
Mit Eingabe vom 18. August 2026 reichte die damalige Rechtsvertretung
das medizinische Dossier der Beschwerdeführerin 1 und ihrer beiden

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Kinder ein. Beim Beschwerdeführer 2 waren namentlich eine Sprachent-
wicklungsverzögerung sowie der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-
Störung dokumentiert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 bestanden
unter anderem psychische Beschwerden. Die Vorinstanz stellte der
Rechtsvertretung am 11. September 2026 den Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme zu; die Beschwerdeführenden nahmen am 14. September
2026 dazu Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 15. September 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung nach Zypern an.

E.
Am 16. September 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das
Mandat nieder.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2026 erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihre
Asylgesuche. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Sub-subeventualiter seien von den zypriotischen Behörden indivi-
duelle Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung
einzuholen. Sie ersuchten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs, wobei die zuständige kantonale Behörde über die Ausset-
zung zu informieren sei. Zudem beantragten sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.

G.
Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem einen Bericht vom 9.
September 2026 ein. Darin wurden bei der Beschwerdeführerin 1 eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert. Eine stationäre Behandlung wurde als indiziert er-
achtet; zudem wurden Hinweise auf Suizidalität festgehalten.

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H.
Mit Eingabe vom 29. September 2026 reichten die Beschwerdeführenden
einen medizinischen Bericht vom 20. September 2026 betreffend den Be-
schwerdeführer 2 ein. Darin wurden eine deutlich verzögerte Sprach- und
Kommunikationsentwicklung sowie ein weiter konkretisierter Verdacht auf
eine Autismus-Spektrum-Störung festgehalten. Zur weiteren Diagnostik
wurde der Beschwerdeführer 2 an die Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienste (KJPD) überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, sind
die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung
eines superprovisorischen Vollzugsstopps gegenstandslos.

1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als of-
fensichtlich unbegründet. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu behandeln (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und das Urteil ist summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass Zypern als Mitgliedstaat der
Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann wurden dort
als Flüchtlinge anerkannt; die zypriotischen Behörden haben der Rück-
übernahme der Familie einschliesslich des in der Schweiz geborenen Soh-
nes gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind damit erfüllt. Die Vorinstanz ist zu Recht

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auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 erster
Satz AsylG die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. auch Urteile
des BVGer F-4452/2026 vom 25. August 2026 E. 2 und E-8854/2025 vom
25. November 2025 E. 8). Der Hauptantrag ist abzuweisen.

3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR
142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Namentlich habe die Vorinstanz den psy-
chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 und die Entwick-
lungsproblematik des älteren Sohnes nicht hinreichend abgeklärt. Ferner
machen sie unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsfeststellung geltend,
die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in einem gender-sensitiven Rahmen
angehört worden und habe deshalb ihre geschlechtsspezifischen Gewalt-
erfahrungen in Afghanistan nicht vollständig offenlegen können. Diese
seien folglich bei der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Vulnerabilität nicht
hinreichend berücksichtigt worden.

4.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz verfügte
über ein umfangreiches medizinisches Dossier der Beschwerdeführenden
und setzte sich mit den dokumentierten Beschwerden sowie den beantrag-
ten weiteren Abklärungen auseinander. Sie durfte auf dieser Grundlage
von weiteren Abklärungen absehen, soweit davon keine entscheidwesent-
lichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3;
141 I 60 E. 3.3). Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 9. Sep-
tember 2026, welcher eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert sowie eine stationäre Be-
handlung als indiziert bezeichnet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er
kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden und belegt, wie
nachfolgend dargelegt, kein Vollzugshindernis. Gleich verhält es sich mit
dem Bericht vom 20. September 2026 betreffend den Beschwerdeführer 2.
Letzterer konkretisiert zwar den bereits bekannten Verdacht auf eine Autis-
mus-Spektrum-Störung und bestätigt einen weiteren diagnostischen Abklä-
rungsbedarf, enthält jedoch keine definitive Diagnose. Der rechtserhebli-
che Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 lässt sich auf Grund-
lage der vorliegenden Befunde hinreichend beurteilen.

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4.3 Auch aus der Durchführung der Anhörung vom 29. Juli 2026 ergibt sich
kein Verfahrensmangel. Gegenstand der Anhörung war nicht die Prüfung
der Asylgründe der Beschwerdeführerin 1, sondern die beabsichtigte Rück-
führung in den sicheren Drittstaat Zypern und allfällige Vollzugshinder-
nisse. Die nunmehr geltend gemachten geschlechtsspezifischen Gewalt-
erfahrungen in Afghanistan sind für die Frage, ob die Beschwerdeführen-
den nach Zypern zurückkehren können, nicht unmittelbar entscheidend.
Soweit sie für die Beurteilung der gesundheitlichen Vulnerabilität von Be-
deutung sind, können sie aufgrund der vorliegenden medizinischen Unter-
lagen berücksichtigt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die
geltend gemachte Zusammensetzung des Anhörungsteams zu einer un-
vollständigen Feststellung des für das vorliegende Verfahren rechtserheb-
lichen Sachverhalts geführt hätte.

4.4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist demnach abzuweisen.

5.
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise in den Zielstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
nicht davon aus, dass Personen mit Schutzstatus dort generell eine Art. 3
EMRK widersprechende Behandlung droht (vgl. E-8854/2025 E. 11.2 ff.;
Urteil des BVGer E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4 f.). Die Aus-
führungen und Berichte in der Beschwerde vermögen keine hiervon abwei-
chende Beurteilung zu rechtfertigen.

5.1.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der konkreten Lebensbedin-
gungen der Beschwerdeführenden während ihres früheren Aufenthalts. Sie
waren zwar mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Sie verfügten
jedoch über Wohnraum, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann gin-
gen einer Erwerbstätigkeit nach und vermochten ihren Lebensunterhalt
während beinahe zwei Jahren zu bestreiten. Dass sie dabei zeitweise nur
über geringe finanzielle Mittel verfügten, unregelmässige Einkommen er-
zielten und Einschränkungen hinnehmen mussten, erreicht die hohe
Schwelle von Art. 3 EMRK nicht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 in der Anhörung vom 29. Juli 2026 angab, beim zypriotischen Staat
keine Unterstützungsleistungen beantragt zu haben. Die auf Beschwerde-
ebene erhobene Behauptung, entsprechende Bemühungen seien wieder-
holt erfolglos geblieben, ist nicht näher belegt.

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5.1.3 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 führt nicht
zur Unzulässigkeit des Vollzugs. Eine Rückführung einer erkrankten Per-
son verstösst nur ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK, wenn ernsthafte
Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr mangels angemessener be-
ziehungsweise zugänglicher Behandlung im Zielstaat ein reales Risiko ei-
ner ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebenserwartung droht (EGMR, Paposhvili gegen Belgien [GK], Urteil
vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 ff.; Savran gegen Dänemark
[GK], Urteil vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121 ff.).

5.1.4 Diese Schwelle wird auch mit Blick auf den Bericht vom 9. September
2026 nicht erreicht. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich weder eine
aktuelle konkrete Suizidabsicht noch, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht
reisefähig wäre oder die erforderliche psychiatrische beziehungsweise
psychotherapeutische Behandlung in Zypern nicht erhältlich beziehungs-
weise ihr nicht zugänglich wäre. Zypern verfügt über eine hinreichende me-
dizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-8854/2025 E. 12.5.2;
E-5259/2024 E. 9.5.1). Einer allfälligen Suizidalität ist im Rahmen der kon-
kreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen; sie stellt für sich allein
kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni
2020 E. 2; E-8854/2025 E. 12.7).

5.1.5 Beim Beschwerdeführer 2 besteht eine ausgeprägte Sprach- und
Kommunikationsentwicklungsverzögerung. Der Bericht vom 20. Septem-
ber 2026 konkretisiert zudem den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-
Störung; zur weiteren Diagnostik wurde er an die KJPD überwiesen. Eine
entsprechende Diagnose ist bislang jedoch nicht gestellt. Aus dem Bericht
ergibt sich insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer 2 einer dringli-
chen Behandlung bedürfte, die ihm in Zypern nicht zur Verfügung stünde
beziehungsweise nicht zugänglich wäre. Ebenso wenig bestehen konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche weitere Diagnostik und Förde-
rung in Zypern nicht erhältlich beziehungsweise zugänglich wären. Ein re-
ales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ist damit
auch unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen nicht er-
stellt.

5.1.6 Nach dem Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme, dass den Beschwerdeführenden in Zypern eine Art. 3 EMRK wi-
dersprechende Behandlung droht. Damit ist auch eine Verletzung von
Art. 3 FoK zu verneinen. Aus den angerufenen Bestimmungen der KRK

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und der CEDAW ergibt sich unter den gegebenen Umständen kein weiter-
gehendes Vollzugshindernis. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

5.2
5.2.1 Kommen die weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländer aus ei-
nem Mitgliedstaat der EU, ist gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG der
Vollzug in der Regel zumutbar. Diese Legalvermutung gilt somit auch für
Zypern. Sie kann durch ernsthafte Anhaltspunkte dafür umgestossen wer-
den, dass die betroffene Person dort aufgrund individueller Umstände so-
zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.2).

5.2.2 Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden
sind mit den Verhältnissen in Zypern aufgrund ihres beinahe zweijährigen
Aufenthalts vertraut. Die Eltern waren dort erwerbstätig und fanden Wohn-
raum. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 verfügt über Arbeitserfah-
rung als Koch und Kurier; die Beschwerdeführerin 1 verfügt über Schulbil-
dung, besuchte in Afghanistan während zwei Jahren die Universität und
war bereits erwerbstätig. Der Vollzug der Wegweisung des Ehemannes
nach Zypern wurde im Übrigen mit Urteil F-4452/2026 vom 25. August
2026 bestätigt.

5.2.3 Auch die gesundheitliche Situation vermag die Legalvermutung nicht
umzustossen. Die Beschwerdeführerin 1 bedarf zwar psychiatrischer be-
ziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung. Eine solche ist in Zy-
pern grundsätzlich verfügbar. Dass eine stationäre Behandlung als indiziert
erachtet wird, steht dem Wegweisungsvollzug als solchem nicht entgegen.
Die Vollzugsbehörden haben dem aktuellen Gesundheitszustand bei der
Organisation und Durchführung der Überstellung Rechnung zu tragen und
erforderlichenfalls die zypriotischen Behörden vorgängig zu informieren
(vgl. E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.5.3 und 12.7.2).

5.2.4 Beim Beschwerdeführer 2 besteht angesichts der ausgeprägten
Sprach- und Kommunikationsentwicklungsverzögerung und des konkreti-
sierten Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung ein erhöhter Abklä-
rungs- und Förderbedarf. Dieser ist bei der Organisation des Vollzugs an-
gemessen zu berücksichtigen. Es ist indessen nicht erstellt, dass die erfor-
derliche weitere Diagnostik und Förderung in Zypern grundsätzlich nicht
erhältlich oder für ihn nicht zugänglich wären. Beim Beschwerdeführer 3
sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert. Beide Kin-
der sind noch sehr jung und werden gemeinsam mit ihren Eltern nach

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Zypern zurückkehren. Auch unter Berücksichtigung des Berichts vom
20. September 2026 steht das Kindeswohl dem Vollzug daher nicht entge-
gen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK; E-8854/2025 E. 12.4).

5.2.5 Die Beschwerdeführenden vermögen somit die Vermutung von
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG nicht umzustossen. Der Vollzug ist zumut-
bar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, von den zypriotischen
Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung oder medizini-
sche Versorgung einzuholen (vgl. Urteile des BVGer F-4452/2026 vom
25. August 2026 E. 3.3.3; E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.9).

5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Die zypriotischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zugestimmt.

5.4 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
sind somit nicht erfüllt; das entsprechende Eventualbegehren ist abzuwei-
sen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
7.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG;
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).

8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

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