Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7345/2025

F-7345/2025Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei russische Staatsangehörige beantragten bei der Schweizer Botschaft in Moskau Schengen-Visa für einen Besuch in der Schweiz, was zunächst von der Botschaft und anschliessend vom SEM im Einspracheverfahren abgelehnt wurde. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verlangten sie die Aufhebung des Einspracheentscheids und eventualiter die Erteilung befristeter Schengen-Visa beziehungsweise subeventualiter von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nach dem Schengen-Recht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht und ein Visum zu verweigern ist, wenn Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise bestehen. Es bestätigte die Einschätzung, dass die allgemeine politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Russland das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise erhöht, und prüfte zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen. Trotz familiärer Bindungen, beruflicher Tätigkeit und Vermögenswerten erachtete das Gericht den Besuchszweck als ungenügend belegt und die Rückkehrbereitschaft nicht als hinreichend gesichert. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kam mangels humanitärer Gründe, nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen nicht in Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der beantragten Visa wurde als rechtmässig bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7345/2025

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin 1,
B._______,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch C._______
gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum;
Verfügung des SEM vom 10. September 2025.
F-7345/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen, russische Staatsangehörige, ersuchten auf
der schweizerischen Auslandvertretung in Moskau um Visa für einen Be-
such in der Schweiz. Mit Formularverfügung vom 19. Juni 2025 wies die
Schweizer Botschaft die Gesuche ab.

B.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
10. September 2025 ab.

C.
Mit Eingabe vom 24. September 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen. Eventualtiter sei das SEM anzuweisen,
ihnen einmalige, zeitlich auf maximal 30 Tage beschränkte Schengen-Visa
zu erteilen. Subeventualiter seien ihnen Visa mit räumlich beschränkter
Gültigkeit für einen genau terminierten Besuch zu erteilen.

D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit-
telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einsprache-
verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt. Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist inzwi-
schen abgelaufen, aus der Beschwerdeschrift kann aber auf ein fortbeste-
hendes Interesse an einem Besuch in der Schweiz geschlossen werden.

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Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer
2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Ent-
scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).

3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier russischer
Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat
(BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 4 AIG).

3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3
m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa auf-
stellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise

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das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU)
2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem-
ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als rus-
sische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Vi-
sumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).
Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1
und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

3.4 Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsge-
biet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzuneh-
men (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und
die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer

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rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be-
steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei-
nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so
ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden
kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei-
lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1
E. 4.1.5 in fine).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass der Aufenthaltszweck nicht belegt und die anstandslose
Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen nicht gesichert sei.

Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können
sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt-
staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen
von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt-
schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren-
gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah-
rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

Russland befindet sich seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine im
Februar 2022 in einer angespannten sicherheitspolitischen und wirtschaft-
lichen Lage (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen-
heiten [EDA], Reisehinweise für Russland < https://www.eda.ad-
min.ch/de/reisehinweise-fuer-russland > abgerufen am 17.08.2026). Zu-
dem bestehen innenpolitische Repressionen gegen unabhängige Medien
und oppositionelle Gruppierungen, namentlich durch Blockaden digitaler
Medien und Strafverfolgung regimekritischer Äusserungen (Tagesschau
vom 3. Mai 2026, Ein Eiserner Vorhang – dieses Mal digital,
< https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-internet-blockade-
bevoelkerung-100.html >; taz vom 4. Januar 2026, Russland verurteilt
mehr «Spione» als je zuvor, < https://taz.de/Repressionen-gegen-russi
sche-Opposition/!6142679/ >; taz vom 8. April 2026, Bis zu zwölf Jahre Ge
fängnis, < https://taz.de/Opposition-in-Russland/!6169270/ >, alle ab geru-
fen am 17.08.2026). Das Bruttoinlandprodukt verzeichnete im ersten Quar-
tal 2026 einen Rückgang um rund 1.8 %, wobei zentrale Wirtschaftssekto-
ren zunehmend unter finanziellen Druck geraten. Gleichzeitig wird von ei-
ner überproportionalen Verteuerung des täglichen Bedarfs für die

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Bevölkerung sowie von strukturellen Herausforderungen, namentlich einer
niedrigen Arbeitsproduktivität und einem Fachkräftemangel, berichtet
(Focus Online vom 29. April 2026, Russlands Wirtschaft bewegt sich Rich-
tung Kollaps, < https://www.focus.de/politik/ausland/russlands-wirtschaft-
bewegt-sich-richtung-kollaps-putin-macht-untergebenen-druck_3ab5dcf8-
de27-4a5f-9f8b-14bf7951c439.html > abgerufen am 18.08.2026). Ferner
haben seit Beginn des Krieges mehrere hunderttausend Personen Russ-
land verlassen (Spiegel Online vom 17. Juli 2024, Mindestens 650.000
Menschen haben Russland laut Medienbericht seit Kriegsbeginn verlas-
sen, < https://www.spiegel.de/ausland/russland-mindestens-650-000-
menschen-haben-land-laut-bericht-seit-kriegsbeginn-verlassen-a-
ccef8245-41ad-4fc7-ac77-c2beaa4e841a > abgerufen am 18.08.2026).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Russ-
land allgemein als hoch einschätzt (vgl. auch Urteile des BVGer vom
19. Juni 2026 F-3671/2025 E. 5.3, F-1711/2024 vom 13. Januar 2025
E. 7.2 f.).

4.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per-
sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer
bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

4.3 Die (…)- und (…)-jährigen Beschwerdeführerinnen sind Schwestern.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Mutter (…) Kinder, für welche sie das allei-
nige Sorgerecht habe. Die Beschwerdeführerin 2 sei (…) und pflege die
Eltern. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schwestern bereits im (…)
um Visa zur mehrfachen Einreise ersucht haben, welche abgewiesen wur-
den. Gemäss Angaben auf den Visaanträgen sei die Beschwerdeführerin 2
in der Firma der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Als Reisezweck gaben
sie den Besuch von Freunden an. Der Vertreter und Freund der Beschwer-
deführerinnen verfasste nach Abweisung des ersten Visaantrages im (…)
ein neues Einladungsschreiben und lud sie zu seiner Hochzeit im (…) ein.
Die Freundschaft bestehe seit (…) und er habe sie auch wiederholt in (…)
besucht. Nun wolle er die Gastfreundschaft erwidern, weshalb er sie auch

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nachdem die Hochzeit bereits stattgefunden habe, zu einem Besuchsauf-
enthalt einladen wolle.

4.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Kinder der Beschwer-
deführerin 1 und weil die Beschwerdeführerin 2 die Eltern pflege, ergebe
sich eine besonders starke Rückkehrbindung. Zudem führten die beiden
eine (…) und seien (…). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht hat die Vorinstanz diese Umstände aber bereits gewürdigt und in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass sich aus den famili-
ären Beziehungen in Moskau zwar eine gewisse soziale Einbindung er-
gebe, offensichtlich seien die Verpflichtungen aber nicht so stark, dass sie
die Beschwerdeführerinnen von längerfristigen Abwesenheiten abzuhalten
vermöchten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen
zunächst um multiple Visa mit einer dreijährigen Dauer ersucht hatten. Die
Vorinstanz berücksichtigte auch die Vermögenssituation und hielt zutref-
fend fest, dass diese das Risiko einer Emigration nicht zu mildern vermöge
und auch Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose
Wiederausreise darstelle, zumal solche Vermögenswerte bei einer Migra-
tion nicht verloren gingen. Die enge Freundschaft zwischen den Beschwer-
deführerinnen und ihrem Vertreter und Gastgeber wurde auch auf Be-
schwerdeebene nicht weiter belegt. Es gelingt den Beschwerdeführerinnen
daher insgesamt weiterhin nicht, die Zweifel am angegebenen Besuchs-
zweck auszuräumen.

Auch die Tatsache, dass der Gastgeber zu einem früheren Zeitpunkt seine
jetzige Ehefrau und deren Tochter eingeladen und diese jeweils nicht ge-
gen die Aufenthaltsbedingungen verstossen hätten, vermag nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen. Am regelkonformen Verhalten des Ver-
treters und Freundes der Beschwerdeführerinnen, der sich bereit erklärte,
Verpflichtungserklärungen abzugeben, wird nicht gezweifelt. Aber selbst
als Garant kann er nicht vollständig für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen der eingeladenen Personen einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9).

4.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der
Beschwerdeführerinnen angesichts ihrer individuellen Situation sowie der
allgemeinen Lage in deren Heimatstaat nicht als gesichert angesehen wer-
den könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba-
ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge-
samten Schengen-Raum.

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In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz hätte die Ausstellung
eines auf die Schweiz begrenzten Visums prüfen müssen. Ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur in Ausnahmefällen, namentlich
aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden (Art. 25 Abs. 1
Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Solche Gründe werden vorliegend
nicht geltend gemacht.

5.
Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der
Ausstellung von Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefoch-
tene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Be-
schwerde abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 24. Oktober 2025 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvor-
schuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand:

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