Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7385/2025

F-7385/2025Entscheid vom 08.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei indische Staatsangehörige beantragten bei der Schweizer Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für einen rund zwanzigtägigen Aufenthalt in der Schweiz. Sie begründeten die Reise mit Besprechungen mit ihrem Gastgeber über Projekte in Indien sowie über dortige Rechtsstreitigkeiten; die Botschaft verweigerte die Visa im Namen des SEM, und das SEM wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Vor Bundesverwaltungsgericht war streitig, ob das SEM für die Behandlung der Visumsgesuche und der Einsprache überhaupt zuständig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass für Schengen-Visa der Bund zuständig ist, solange es sich um einen bewilligungsfreien Kurzaufenthalt handelt; bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit ist hingegen die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Aufgrund der Akten diente der geplante Aufenthalt nicht bloss der Klärung einer Vollmacht, sondern beruflichen Besprechungen des einen Beschwerdeführers als Manager und des anderen als Rechtsanwalt mit ihrem Gastgeber. Diese Tätigkeiten stellen Erwerbstätigkeit im Sinn des AIG dar, und wegen der vorgesehenen Dauer von zwanzig Tagen greift die Ausnahme für kurzfristige Tätigkeiten bis acht Tage nach Art. 14 Abs. 1 VZAE nicht. Damit war der Aufenthalt bewilligungspflichtig, sodass das Migrationsamt des Kantons Zürich zuständig gewesen wäre und das SEM auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des SEM wurde aufgehoben mit der Feststellung, dass auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist; das SEM hat zu prüfen, ob die Angelegenheit an die zuständige kantonale Behörde zu überweisen ist.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7385/2025

Urteil vom 8. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______,
2. B._______,
vertreten durch C._______ und
D._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 27. August
2025.
F-7385/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. […], Indien) und der Beschwerdeführer 2
(geb. […], Indien) reichten am 19. Juni 2025 bei der Schweizer Botschaft
in New Delhi Formulargesuche zur Ausstellung von Schengen-Visa ein.
Der Beschwerdeführer 1 gab als Zeitraum für den geplanten Aufenthalt den
1. Juli 2025 bis 31. Juli 2025 an. Als Reisezweck kreuzte er im Formular
«Offizieller Besuch» an und gab ergänzend zum Aufenthaltszweck an, er
treffe seinen Arbeitgeber, um rechtliche Aspekte von Projekten zu bespre-
chen.

B.
Mit Formularverfügungen vom 27. Juni 2025 wies die Schweizer Botschaft
in New Delhi im Namen der Vorinstanz die Gesuche mit der Begründung
ab, es bestünden begründete Zweifel einerseits an der Echtheit der vorge-
legten Belege sowie am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und andererseits an
der Absicht, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten zu verlassen. Weiter seien die Informationen zum Zweck
und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht verlässlich.

C.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Formularverfügungen am 7. Juli
2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies daraufhin das Migrations-
amt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben
vom 4. August 2025 stellte das Migrationsamt D._______ in seiner Eigen-
schaft als Gastgeber einen Fragebogen zu und forderte ihn unter anderem
dazu auf, Verpflichtungserklärungen für die Beschwerdeführer abzugeben.
Dieser kam der Aufforderung mit Schreiben vom 15. August 2025 nach. Am
27. August 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 7. Juli 2025 ab.

D.
Am 23. September 2025 (Poststempel 25. September 2025) erhoben die
Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Gastgeber, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sinngemäss
beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2025 und
die Erteilung der Schengen-Visa.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 forderte die Instruktions-

Seite 2
F-7385/2025

richterin die Vertreter der Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht einzu-
reichen. Am 20. Oktober 2025 kamen diese der Aufforderung nach.

F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest.

G.
Die Beschwerdeführer replizierten am 7. Januar 2026.

H.
Am 9. Januar 2026 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel
ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen. Weiter ist, auch wenn der Zeitpunkt des geplanten Auf-
enthalts mittlerweile verstrichen ist, von einem fortbestehenden Rechts-
schutzinteresse auszugehen. Die Beschwerdeführer sind daher zur Erhe-
bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG

Seite 3
F-7385/2025

nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen.

2.3 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

3.
3.1 Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Am-
tes wegen nicht nur ihre eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Be-
schwerde, sondern auch jene der Vorinstanz zur Fällung des angefochte-
nen Entscheids zu überprüfen. Ist die Zuständigkeit der Vorinstanz umstrit-
ten, tritt die Justizbehörde – wenn die Prozessvoraussetzungen vor dieser
Instanz gegeben sind – auf das Rechtsmittel ein und klärt die Kompetenz-
frage (MICHEL DAUM/PETER BIERI, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 7
N. 28). Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer un-
teren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid auf (THOMAS
FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 24).

3.2 Die Beschwerdeführer begründen den geplanten Aufenthalt mit per-
sönlichen Besprechungen mit ihrem Gastgeber über dessen Projekte und
Rechtsangelegenheiten in Indien (vgl. unten E. 4.1 und E. 4.2).

3.3 Bei Aufenthalten im Schengenraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum
von 180 Tagen richten sich die Voraussetzungen für das Überschreiten der
Aussengrenzen durch Drittstaatsangehörige nach Art. 6 der Verordnung
(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77/1 vom
23.03.2016). Davon zu unterscheiden sind die nationalen Vorschriften über
die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit. Das Schengenrecht erlaubt den
Mitgliedstaaten zudem, für Personen, die während ihres Aufenthalts einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Vi-
sumpflicht vorzusehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2018/1806
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Die Schweiz hat davon mit
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) Gebrauch gemacht.

Seite 4
F-7385/2025

3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 AIG wird das Visum im Auftrag der zuständigen
Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertre-
tung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten
Behörde ausgestellt. Bei einer Verweigerung des Visums für einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach
Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration
(SEM) oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit-
tels eines Formulars eine Verfügung (Art. 6 Abs. 2 AIG). Gegen diese kann
bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen
schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis erster Satz AIG).

3.5 Die Auslandvertretungen erteilen, verweigern, annullieren oder heben
Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flug-
hafentransit im Namen der zuständigen Behörden (SEM, EDA, Kantone)
auf (vgl. Art. 36 VEV). Nach Art. 39 Abs. 1 VEV sind die kantonalen Migra-
tionsbehörden zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch
den Kanton zu bewilligen ist. Dies ist regelmässig bei beabsichtigter Er-
werbstätigkeit der Fall (vgl. Art. 11 Abs. 1 AIG). Der ausländerrechtliche
Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weit gefasst. Als Erwerbstätigkeit im
Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un-
selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er-
folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstä-
tigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder
vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Für bestimmte
grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten besteht allerdings bis zu acht Ta-
gen innerhalb eines Kalenderjahrs keine Bewilligungspflicht (vgl. Art. 14
Abs. 1 VZAE).

3.6 Heisst die kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für eine
Person gut, die sich im Ausland befindet, ermächtigt sie die Auslandvertre-
tung zugleich zur Visumsausstellung (vgl. Art. 5 VZAE). Bei dieser Ermäch-
tigung handelt es sich nicht um einen separaten, eigenständig anfechtba-
ren Entscheid über die Einreise, sondern sie resultiert unmittelbar aus der
Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des
BGer 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.1). Ist der Kurzaufenthalt
hingegen nicht bewilligungspflichtig, liegt die Zuständigkeit zur Erteilung
von Schengen-Visa beim Bund (SEM oder EDA). Für die vorliegende Zu-
ständigkeitsfrage ist somit entscheidend, ob der geplante Kurzaufenthalt
einer kantonalen Bewilligung bedarf.

Seite 5
F-7385/2025

4.
Mit Blick auf die Zuständigkeit für die Erteilung des Schengen-Visums ist
demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer beabsichtigen, während ih-
res Kurzaufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
und ob diese eine kantonale Bewilligungspflicht begründet.

4.1 Der Beschwerdeführer 1 hatte in seinem an die Botschaft gerichteten
Schreiben vom 16. Juni 2025 angegeben, der Gastgeber verfolge in Indien
mehrere Projekte. Dieser möchte mit ihm als dessen Angestelltem die Ein-
zelheiten dieser Projekte vor Ort in der Schweiz besprechen (SEM-act. 3,
pag. 45). Der Beschwerdeführer 2 seinerseits hatte in seinem Schreiben
vom 16. Juni 2025 gegenüber der Botschaft angegeben, der Gastgeber
möchte mit ihm in der Schweiz verschiedene Einzelheiten zu Rechtsstrei-
tigkeiten besprechen.

4.2 Mit E-Mail vom 15. Juni 2025 hatte der Gastgeber der Botschaft mitge-
teilt, er habe geerbt und wolle verschiedene wohltätige Projekte in Indien,
insbesondere den Bau eines Spitals, realisieren. Zu diesem Zweck habe
er den Beschwerdeführer 1 als seinen Manager angestellt (in den Akten
liegt hierzu ein Anstellungsschreiben, wonach der Beschwerdeführer 1 von
der «[…]» als «General Manager» ab dem 1. März 2024 zu einem Jahres-
lohn von 360'000 indischen Rupien angestellt wurde [SEM-act. 7, pag.
96]). Sodann seien Probleme mit der Erbteilung aufgetreten, weshalb er
die Dienste des Beschwerdeführers 2, eines Rechtsanwalts, in Anspruch
genommen habe. Zunächst habe er selbst nach Indien reisen wollen, um
sich persönlich mit den Beschwerdeführern zu treffen. Nachdem er jedoch
von der Gegenpartei im Gerichtsprozess betreffend die Erbteilung Todes-
drohungen erhalten habe, wolle er die Beschwerdeführer stattdessen in
der Schweiz persönlich treffen.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gastgeber sei in einen Erb-
rechtsstreit in Indien verwickelt. Damit der Gastgeber als Partei am Pro-
zess teilnehmen könne, müsse er seinem Rechtsanwalt eine gültige Voll-
macht vorlegen. Er habe zu diesem Zweck eine Vollmacht im Original nach
Indien gesandt, zusammen mit einem Auszug aus dem Zivilstandsregister
mit einer Apostille und einer englischen Übersetzung. Das indische Gericht
habe diese Vollmacht jedoch nicht akzeptiert, weshalb sie den schweizeri-
schen Behörden nun vor Ort in der Schweiz die Anforderungen an eine
gültige indische Vollmacht erklären müssten. Für die verschiedenen Ter-
mine sei eine Aufenthaltsdauer von zwanzig Tagen erforderlich.

Seite 6
F-7385/2025

4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich aus de-
ren Schreiben an die Botschaft (vgl. E. 4.1) sowie aus der E-Mail des Gast-
gebers an diese (vgl. E. 4.2), dass der geplante Aufenthalt nicht allein der
Ausstellung einer in Indien gültigen Vollmacht dienen soll. Vielmehr sollen
während des Aufenthalts verschiedene wohltätige Projekte sowie die in In-
dien geführten Rechtsstreitigkeiten besprochen werden. Dafür spricht
auch, dass bei einem ausschliesslich die Vollmacht betreffenden Aufent-
haltszweck nicht ersichtlich wäre, weshalb neben dem als Rechtsanwalt
tätigen Beschwerdeführer 2 auch der als Manager angestellte Beschwer-
deführer 1 in die Schweiz reisen müsste. Die vorgesehenen Tätigkeiten
sind ihrer Art nach den beruflichen Tätigkeitsbereichen der beiden Be-
schwerdeführer zuzurechnen. Der Beschwerdeführer 1 soll in seiner Ei-
genschaft als angestellter Manager mit seinem Arbeitgeber die Einzelhei-
ten der in Indien geplanten Projekte besprechen; der Beschwerdeführer 2
soll als Rechtsanwalt mit seinem Mandanten die dort geführten Rechts-
streitigkeiten erörtern. Angesichts des Zwecks und der Dauer des geplan-
ten Aufenthalts von zwanzig Tagen kann nicht mehr von blossen geschäft-
lichen Besprechungen kurzer Dauer ausgegangen werden, die nach den
Weisungen des SEM unter Umständen nicht als Erwerbstätigkeit gelten
(vgl. Anhang zu Ziffer 4.1.1 der Weisungen des SEM zum AIG: Begriff der
Erwerbstätigkeit, Version vom 1.1.2025, abrufbar auf
< https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis-
schreiben/auslaenderbereich/aufenthalt_mit_erwerbstaetigkeit.html >). Da
die geplante grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit zwanzig Tage dauern
soll, greift bereits aufgrund der Dauer die Bewilligungsbefreiung nach
Art. 14 Abs. 1 VZAE für Tätigkeiten von bis zu acht Tagen innerhalb eines
Kalenderjahrs nicht.

4.5 Zusammengefasst ist der geplante Aufenthalt demnach bewilligungs-
pflichtig. Damit liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung des Aufenthalts
und die damit verbundene Visumerteilung beim Kanton (Art. 11 Abs. 1 AIG;
Art. 39 Abs. 1 VEV), vorliegend beim Migrationsamt des Kantons Zürich.
Die Auslandvertretung durfte die Visumsgesuche folglich nicht im Namen
des SEM verweigern. Ebenso wenig hätte die Vorinstanz auf die dagegen
erhobenen Einsprache eintreten dürfen. Sie hätte die Eingabe vielmehr der
zuständigen kantonalen Behörde überweisen müssen (Art. 8 Abs. 1
VwVG).

4.6 Nach der Rechtsprechung hat die funktionelle Unzuständigkeit einer
verfügenden Behörde nur dann die Nichtigkeit ihres Entscheids zur Folge,
wenn ihr auf dem betreffenden Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt

Seite 7
F-7385/2025

zukommt, sie mithin über eine Angelegenheit entschieden hat, die klar aus-
serhalb ihres Kompetenzbereichs liegt (Urteil des BGer 1C_655/2023 vom
16. Mai 2024 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Unzuständig-
keit der Vorinstanz war weder offensichtlich noch leicht erkennbar, zumal
dem SEM im Bereich der Einreise und Visumerteilung durchaus eigene
Zuständigkeiten zukommen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist
daher nicht nichtig, sondern aufzuheben.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass auf die
Einsprache vom 7. Juli 2025 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.
Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob eine Überweisung der Angelegen-
heit an die zuständige kantonale Behörde geboten ist.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.–
ist den Beschwerdeführern daher zurückzuerstatten.

6.2 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, dass ihnen verhält-
nismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

Seite 8
F-7385/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2025 mit der Feststellung aufge-
hoben wird, dass auf die Einsprache vom 7. Juli 2025 mangels Zuständig-
keit nicht einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 900.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

Seite 9

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide