Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-785/2025

F-785/2025Entscheid vom 14.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete 2023 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau; sein Gesuch um Familiennachzug wurde kantonal abgewiesen und blieb hängig. Trotz mehrerer Ausreisefristen verliess er die Schweiz nicht, stellte ein Asylgesuch sowie weitere Gesuche und wurde schliesslich im Januar 2025 nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft. Das SEM verhängte am 7. Januar 2025 ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengen-Raum, wogegen er Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Ausreisefristen ungenutzt verstreichen liess und damit den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllte; zudem wurde gegen ihn Ausschaffungshaft angeordnet, womit auch Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt war. Zwar war die Begründung der Verfügung hinsichtlich Verhältnismässigkeit und Dauer ungenügend, dieser Mangel wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, das hängige Familiennachzugsgesuch und das Einbürgerungsverfahren der Ehefrau betrafen nicht die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots als solches und vermochten das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu überwiegen. Angesichts des wiederholten rechtswidrigen Verhaltens erachtete das Gericht die Dauer von drei Jahren sowie die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das dreijährige Einreiseverbot und die Ausschreibung im Schengen-Informationssystem blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-785/2025

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Basil Cupa,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______,
vertreten durch Michael Stampfli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025.
F-785/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1981) ist Staatsangehöriger von Bosnien
und Herzegowina. Er heiratete am 23. Mai 2023 eine in der Schweiz nie-
dergelassene Landsfrau.

A.b Am 25. Juli 2023 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Mig-
rationsamt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Migrationsamt) ein
Gesuch um Familiennachzug. Dieses wurde durch das Migrationsamt ab-
gewiesen und ist zurzeit beim Departement des Innern, Rechtsdienst, hän-
gig.

A.c Am 24. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrations-
amt darum, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu
dürfen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolgslos
(vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom
19. September 2023; Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhau-
sen vom 17. Oktober; Urteil des BGer 2C_105/2024 vom 4. September
2024).

A.d Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 setzte das Migrationsamt dem Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlas-
sungsfall – eine Ausreisefrist bis am 20. Oktober 2024 an.

B.
B.a Am 19. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch.
Die Vorinstanz trat darauf am 29. November 2024 nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Das Bundesverwal-
tungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-
7618/2024 vom 11. Dezember 2024 (Vorakten S. 20 ff.) nicht ein. Mit
Schreiben des Migrationsamtes vom 3. beziehungsweise 12. Dezember
2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum
15. Dezember 2024 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Un-
terlassungsfall – zu verlassen.

B.b Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2024 be-
treffend vorläufige Aufnahme und Aussetzung der Wegweisung trat das
Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 nicht ein.

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C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ordnete das Migrationsamt für
die Dauer von sechs Monaten Ausschaffungshaft an. Das Kantonsgericht
Schaffhausen bestätigte die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Da
der Beschwerdeführer vom ärztlichen Dienst als nicht hafterstehungsfähig
erachtet wurde, wurde er in das Kantonsspital Schaffhausen verlegt.

C.b Am 24. Dezember 2024 stellte die OSERA AG fest, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nicht flugtauglich
sei.

C.c Am 11. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführer nach Bosnien und
Herzegowina ausgeflogen werden.

D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – verhängte die
Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot
(gültig ab 9. Januar 2025 bis 8. Januar 2028), welches für die Schweiz, das
Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schenge-
ner-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gelte.
Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Einreiseverbot gegen ihn sei
abzusehen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(SIS II) sei zu löschen. Es seien keine Kosten zu erheben und die Schwei-
zer Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihn – den Beschwerdeführer –
prozessual zu entschädigen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.

G.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die

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Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schrei-
ben vom 7. September 2025.

H.
Am 17. September 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die-
ses entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

3.
Auf Beschwerdeebene regte der Beschwerdeführer im Sinne einer Bewei-
sofferte an, sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau Befragungen

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durchzuführen, welche Auskunft über seine Situation geben könnten. Dar-
über wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden
beziehungsweise Verfügungen kann der Entscheid über Beweisanträge im
Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
3. Aufl. 2023, Art. 33 N. 39).

3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12
VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten
der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG) – für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2).

3.2 Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schrift-
lichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86 S. 209 f. m.H.) und ein Anspruch auf eine
mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Auskünfte von
Parteien oder von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. b und c VwVG
werden – sofern sie geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
erhellen – in der Regel schriftlich eingeholt (kantonale Regelungen vorbe-
halten).

3.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die rich-
tige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141
I 60 E. 3.3 m.H.).

3.4 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hin-
reichender Weise aus den Akten. Zusätzliche wesentliche Erkenntnisse
wären bei der Einholung von Auskünften über die Situation des Beschwer-
deführers mithin nicht zu erwarten. Von der angeregten Beweisvorkehr
kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des recht-
lichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Einreiseverbot sei nicht nur
EMRK-widrig, sondern insbesondere aufgrund seiner Länge, welche die
Hälfte des zulässigen Rahmens ausreize, auch unverhältnismässig. Die

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Vorinstanz habe sich denn auch nicht vertieft zur Frage der Verhältnismäs-
sigkeit geäussert, sondern lediglich festgehalten, der Verstoss gegen nati-
onale Rechtsvorschriften lasse auch die Ausschreibung im SIS als verhält-
nismässig und angemessen erscheinen.

4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht-
zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden
ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh-
bar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und
dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben
kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer
F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I
201 E. 2.2).

4.4 Der angefochtenen Verfügung ist weder eine Verhältnismässigkeitsprü-
fung zu entnehmen noch enthält sie Ausführungen zur Dauer des Einreise-
verbots, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Der Be-
schwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der
Begründung, welche die Vorinstanz nachträglich in ihrer Vernehmlassung
angebracht hat, zu äussern. Die Verletzung der Begründungspflicht ist da-
mit geheilt.

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5.
5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5
Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän-
dern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreck-
bar ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind
(Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie
bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1,
116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche
Handlungen zu begehen (Bst. d). Das SEM kann überdies gemäss Art. 67
Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Dez. 2020 [AS 2021
365], in Kraft bis 11. Juni 2026) Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen
und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a)
oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
(Art. 75–78 AIG) genommen worden sind (Bst. b).

5.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

5.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

5.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion
dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots aus
den in Art. 67 Abs. 1 AIG genannten Gründen knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls
ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024
E. 4.2 m.H.).

6.
6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be-
schwerdeführer von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a

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bis c AIG aus der Schweiz weggewiesen worden sei und nicht innerhalb
der angesetzten Frist ausgereist sei. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 1
Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die
das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen
könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Die genannte Person
habe gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt, mithin ge-
gen zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung verstos-
sen, womit die Ausschreibung im SIS II auch verhältnismässig und ange-
messen erscheine. Die Vorinstanz verweist dabei auf Art. 21 i.V.m. Art. 24
Abs. 2 lit. c SIS-II-Verordnung und Art. 115 AIG.

6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er sei in-
folge eines Motorradunfalls im Jahr 2022 mit subduralem Hämatom erheb-
lich gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage, in Bosnien und
Herzegowina zu leben, da er dort weder über Unterstützung verfüge noch
eine ausreichende medizinische und pflegerische Betreuung gewährleistet
sei; sein Aufenthalt in der Schweiz sei daher medizinisch erforderlich.
Seine Ehefrau lebe seit Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Nie-
derlassungsbewilligung. Die Eheleute führten seit acht Jahren eine Bezie-
hung, hätten sich regelmässig besucht, seien inzwischen verheiratet und
beabsichtigten, künftig zusammenzuleben. Auch die Ehefrau sei gesund-
heitlich beeinträchtigt und beziehe Leistungen der Invalidenversicherung.
Seine Anwesenheit unterstütze sie im Alltag, weshalb eine Trennung unzu-
mutbar sei. Zudem sei die medizinische Versorgung in Bosnien und Her-
zegowina, insbesondere ausserhalb grösserer Städte, unzureichend. Ein
Gesuch um Familiennachzug sei hängig und die Ehefrau befinde sich zur-
zeit im Einbürgerungsverfahren.

Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot angeordnet, weil er – der Be-
schwerdeführer – nicht rechtzeitig aus der Schweiz ausgereist sei. Hierzu
sei festzuhalten, dass er sich zunächst gestützt auf eine vorsorgliche An-
ordnung des Bundesgerichts und danach während des hängigen Verfah-
rens rechtmässig im Land aufgehalten habe. Selbst wenn ihm die ver-
säumte Ausreise anzulasten wäre, wiege dieses Fehlverhalten nicht
schwer, da lediglich zwei kurze Fristen ungenutzt verstrichen seien. Das
Einreiseverbot verunmögliche ihm faktisch die Wahrnehmung des Famili-
enlebens, da es ihm sowohl den Aufenthalt in der Schweiz als auch den
Zugang zum Schengenraum verwehre. Ein Familienleben im Ausland sei
seiner Ehefrau nicht zumutbar, da sie in der Schweiz lebe und arbeite und
zudem Aussicht auf Einbürgerung habe. Schliesslich sei angesichts seines

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Gesundheitszustands auch die Ausschaffung nicht gerechtfertigt gewesen,
zumal das Familiennachzugsgesuch nach erfolgter Einbürgerung seiner
Ehefrau ohnehin zu bewilligen sein werde.

6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdefüh-
rer habe nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts die Schweiz bis spätes-
tens am 20. August 2023 verlassen müssen. Das Familiennachzugsge-
such sei am 25. August 2023 abgewiesen und die Wegweisung verfügt
worden; diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer bis vor Bundesge-
richt weitergezogen. Erst mit Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Feb-
ruar 2024 sei ihm der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet
worden, weshalb sein Aufenthalt zwischen dem 20. August 2023 und dem
16. Februar 2024 rechtswidrig gewesen sei. Nach Abweisung des Rechts-
mittels durch das Urteil 2C_105/2024 des Bundesgerichts vom 4. Septem-
ber 2024 sei er am 8. Oktober 2024 aufgefordert worden, die Schweiz bis
zum 20. Oktober 2024 zu verlassen; dieser Aufforderung sei er nicht nach-
gekommen. Ein am 1. Oktober 2024 eingereichtes Asylgesuch sei am
29. November 2024 als unzulässig beurteilt worden (Art. 31a Abs. 3
AsylG). Eine weitere Ausreisefrist bis zum 11. Dezember 2024 habe er
ebenfalls ungenutzt verstreichen lassen. Auf ein anschliessendes Gesuch
um vorläufige Aufnahme sei mangels Erfolgsaussichten nicht eingetreten
worden. Am 18. Dezember 2024 sei schliesslich die Ausschaffungshaft an-
geordnet worden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mehr-
fach Ausreisefristen missachtet; sein Rechtsvertreter bestätige, dass er
mindestens zweimal nicht fristgerecht ausgereist sei. Die Voraussetzungen
der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 4 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 Bst. f AIG) würden nicht bestritten. Das Einreiseverbot stütze sich darauf,
dass er wiederholt nicht fristgerecht ausgereist sei und damit die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG).
Die Vorbringen, wonach die Ausschaffung aus medizinischen Gründen un-
zulässig gewesen sei und der Familiennachzug demnächst zu bewilligen
wäre, seien nicht Verfahrensgegenstand. Angesichts des wiederholten
Fehlverhaltens bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der be-
fristeten Fernhaltung, das sein privates Interesse am ehelichen Zusam-
menleben überwiege, zumal er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge
und die Beziehung – wie bisher – auch auf Distanz gepflegt werden könne.
Soweit geltend gemacht werde, dass das Einreiseverbot den gesamten
Schengenraum erfasse, sei eine Ausschreibung im SIS zulässig, da er na-
tionale Einreise- und Aufenthaltsvorschriften umgangen habe (Art. 21
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. c SIS-II-VO). Gründe, davon abzusehen, seien nicht
dargetan worden.

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6.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, das
Bundesgericht habe ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2024 den Aufent-
halt für die Dauer des Verfahrens gestattet und damit implizit zum Ausdruck
gebracht, dass bereits die kantonalen Instanzen ihm den Aufenthalt hätten
bewilligen müssen. Die zuvor angesetzten Ausreisefristen seien daher
rechtswidrig gewesen und dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. So-
dann sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb der
Ausschaffungsflug aus medizinischen Gründen nicht hätte vollzogen wer-
den dürfen. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Bei
zutreffender Würdigung hätte sie erkennen müssen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar gewesen sei und eine vorläufige Aufnahme hätte
gewährt werden müssen. Gleichwohl sei die Ausschaffung vor rechtskräf-
tigem Entscheid darüber vollzogen worden. Vor diesem Hintergrund sei die
Annahme, er sei nicht gewillt, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften
zu halten, unzutreffend. Er – der Beschwerdeführer – sei gesundheitlich
nicht in der Lage gewesen auszureisen. Auch könne das Fehlen einer Auf-
enthaltsbewilligung nicht als besonderes öffentliches Interesse zur Begrün-
dung eines Einreiseverbots herangezogen werden, da dieses dessen Feh-
len begriffsnotwendig voraussetze. Schliesslich lege die Vorinstanz nicht
dar, weshalb ein dreijähriges Einreiseverbot verhältnismässig sein solle.
Selbst bei unterstelltem Fehlverhalten wäre dieses als geringfügig einzu-
stufen, weshalb eine Dauer von drei Jahren als unverhältnismässig er-
scheine.

7.
Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass für die Verhängung des
Einreiseverbots gegeben hat.

7.1 Der zu Besuchszwecken eingereiste Beschwerdeführer kam der Auf-
forderung zur fristgerechten Ausreise unbestrittenermassen nicht nach. Er
liess mehrere Ausreisefristen ungenutzt verstreichen. Damit hat er den
Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt.

7.2 Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Gesuche (namentlich ein
Asylgesuch sowie Gesuche um vorläufige Aufnahme und um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs), die primär darauf abzielten, den Vollzug der
Wegweisung hinauszuzögern. Aufgrund dieses Vorgehens wurde gegen
ihn Ausschaffungshaft angeordnet (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und
Ziff. 4 AIG). Damit hat er auch den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AIG gesetzt.

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7.3 Der Beschwerdeführer hat zwei Fernhaltegründe erfüllt (wobei die Vor-
instanz verkannt hat, dass der Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AIG erfüllt ist, und zu Unrecht den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c
AIG bejaht hat) und somit hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Ein-
reiseverbots geboten. Soweit er gesundheitliche Beeinträchtigungen gel-
tend macht, ist festzuhalten, dass diese in erster Linie den Vollzug der
Wegweisung betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in-
dessen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots. Ob der Wegweisungs-
vollzug aus medizinischen Gründen unzulässig oder unzumutbar wäre, ist
daher nicht im Rahmen der Beurteilung der Fernhaltemassnahme zu prü-
fen.

Das hängige Gesuch um Familiennachzug sowie das Einbürgerungsver-
fahren der Ehefrau vermögen die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots
ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im
Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. Urteile des
BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.5; F-2805/2016 vom
21. März 2017 E. 8.3; F-6005/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 5.7; F-
1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 5.1.2). Sollte dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wäre das Einreiseverbot auf-
zuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).

8.
8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter
dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen
Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss
nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer-
tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung
und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli-
chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20
E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän-
dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialprä-
ventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlun-
gen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechten-
stein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen

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Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform
zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsan-
gehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).

Der Beschwerdeführer hat eine ausgesprochen hohe Renitenz an den Tag
gelegt und nichts unversucht gelassen, trotz angeordneter Ausreisefristen
in der Schweiz bleiben zu können. Dieses Verhalten führte dazu, dass er
in Ausschaffungshaft gesetzt werden musste. Dieses Verhalten ist nicht
schützenswert und es besteht ein grosses Risiko, dass er nach einer neu-
erlichen Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgerecht verlassen
würde. Es besteht demnach ein grosses öffentliches Interesse an der Ver-
hängung der Fernhaltemassnahme.

8.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Es gilt zu berücksich-
tigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur hierzulande
lebenden Ehefrau bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwer-
deführers scheitern. Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV geschütz-
ten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessen-
abwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch
das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche be-
schränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4
E. 7.4.2).

Der Kontakt zu seiner Ehefrau ist für den Beschwerdeführer gewiss von
nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Die nachteiligen Auswirkungen
des Einreiseverbots bestehen somit darin, dass der Beschwerdeführer
während drei Jahren den Kontakt mit seiner Ehefrau nur unter erschwerten
Bedingungen wird pflegen können. Anzumerken bleibt, dass die Eheleute
ihre Beziehung in den vergangenen Jahren im Wesentlichen durch gegen-
seitige Besuche sowie über räumliche Distanz hinweg aufrechterhalten ha-
ben, namentlich im Rahmen visumsfreier Kurzaufenthalte. Es ist nicht er-
sichtlich, weshalb ihnen dies nicht weiterhin möglich sein sollte, indem die
Ehefrau den Ehemann im Heimatland besucht oder sich die Eheleute aus-
serhalb des Schengen-Raums treffen. Die Fortführung der ehelichen Be-
ziehung in Form regelmässiger Besuche erscheint somit auch künftig
grundsätzlich möglich. Das Einreiseverbot kann aus wichtigen Gründen für
eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 5.3). Nicht beeinträch-
tigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch

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persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel,
auch wenn dies den direkten Kontakt nicht zu ersetzen vermag.

Weitere besondere Verbindungen zur Schweiz liegen nicht vor beziehungs-
weise werden nicht geltend gemacht.

8.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung erheblich ist, während die pri-
vaten Interessen relativ gering erscheinen. Die dreijährige Dauer des Ein-
reiseverbots erweist sich somit als verhältnismässig.

9.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen nationale Rechtsvorschriften über
die Einreise und den Aufenthalt verstossen hat, durfte die Vorinstanz ein
Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten
verhängen und die Ausschreibung im SIS ist verhältnismässig (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dass die Vorinstanz diesem
Entscheid eine falsche Rechtsgrundlage (SIS-II-VO, ausser Kraft mit Wir-
kung ab 6. März 2023) zugrunde gelegt und zudem zu Unrecht auf Art. 115
AIG (dessen Anwendung den Strafbehörden vorbehalten ist) verwiesen hat
(vgl. E. 6.1 hiervor), ändert daran nichts (iura novit curia). Es bleibt den
Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen
besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet beziehungsweise den
Aufenthalt zu gestatten.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.

11.
11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.

11.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 9. Mai 2025 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

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