BVGer F-8437/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die irakische Beschwerdeführerin beantragte bei der Schweizer Vertretung in Amman ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und ihrem Schwager. Die Botschaft verweigerte das Visum wegen unzuverlässiger Angaben zum Aufenthaltszweck und wegen Zweifeln an der rechtzeitigen Ausreise; das SEM wies die Einsprache nach Inlandabklärung ab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht war streitig, ob sie genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, dass bei Schengen-Visa ein Anspruch auf Erteilung nur besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei begründeten Zweifeln an der Ausreiseabsicht ist das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK zu verweigern. Es berücksichtigte die volatile Sicherheitslage, die wirtschaftlich und sozial schwierigen Verhältnisse im Irak sowie die anhaltende Bedeutung des Landes als Herkunftsstaat von Asylsuchenden und erachtete deshalb die strenge Praxis als gerechtfertigt. Im Einzelfall würdigte es zwar die feste Anstellung, das Einkommen, das familiäre Umfeld im Irak und Miteigentum an einem Haus, sah darin aber keine genügend starken Bindungen; demgegenüber erhöhe das soziale Beziehungsnetz in der Schweiz mit Schwester und Schwager das Emigrationsrisiko. Auch die vom Gastgeber zugesicherte Rückreisegarantie vermöge fehlende rechtliche und tatsächliche Gewähr für ein regelkonformes Verhalten nicht zu ersetzen, und Gründe für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit lägen nicht vor.
Entscheid
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Verweigerung des Schengen-Visums, weil keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise besteht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-8437/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025.
F-8437/2025
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2024 ersuchte die irakische Staatsangehörige A._______
(geb. 1985, nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen
Auslandvertretung in Amman um Ausstellung eines Schengen-Visums für
einen Besuchsaufenthalt für den Zeitraum vom 15. September 2025 bis
zum 15. Oktober 2025 bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und
deren Ehemann B._______ (nachfolgend: Gastgeber).
B.
Mit Formularverfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Schweizerische Aus-
landvertretung in Amman den Visumsantrag mit der folgenden Begründung
ab: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der
Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig gewesen,
und es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdefüh-
rerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen.
C.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz
nach erfolgter Inlandabklärung am 28. Oktober 2025 ab.
D.
Am 3. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids und die Erteilung des Visums.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Ein-
gabe vom 12. Februar 2026.
F.
Am 26. Februar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit-
telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Obwohl der ursprünglich
angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fort-
bestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwer-
deführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt
(vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer irakischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehö-
rige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen
kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet,
fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat
(BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 4 AIG).
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3.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei-
det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl.
BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein
Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:
2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im
Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1). Hingegen verfügen die Be-
hörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen
weiten Ermessensspielraum.
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1
und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
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3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder-
ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be-
hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person
zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das
Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom
Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts,
an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab-
sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül-
tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme-
fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das
nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs.
5 Bst. c SGK).
3.6 Aufgrund ihrer irakischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwer-
deführerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der
Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür-
digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise-
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gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt-
schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah-
rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
4.2 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terro-
ristischen Anschläge vor allem in Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr
hoch. Es muss landesweit mit schweren Anschlägen und offenen bewaff-
neten Auseinandersetzungen zwischen terroristischen Gruppierungen und
Sicherheitskräften gerechnet werden. Trotz einer Verbesserung der Sicher-
heitslage in der Hauptstadt Bagdad besteht weiterhin die Gefahr schwerer
Anschläge, insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren
Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Ein-
richtungen. Es besteht zudem ein hohes Risiko für Entführungen mit terro-
ristischem oder kriminellem Hintergrund (vgl. < https://www.auswaertiges-
amt.de > Sicher Reisen > Aktuelle Reisewarnungen > Irak > Sicherheit,
Reisewarnung, abgerufen am 27.08.2026). Der Irak gehört mit 622 Gesu-
chen im Jahr 2025 nach wie vor zu den zehn bedeutendsten Herkunftslän-
dern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. < https://www.sem.admin.ch
> Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 >
2025 > Kommentierte Asylstatistik 2025, Seite 17, Tabelle 3; abgerufen am
27.08.2026). Das Land ist extrem von den Weltmarktpreisen für Erdöl und
Erdgas abhängig: Die Exporterlöse machen mehr als 90 Prozent der iraki-
schen Haushaltseinnahmen aus und rund 60 Prozent des Bruttoinlands-
produkts aus. Korruption, ineffiziente Verwaltungsabläufe und ein aufge-
blähter öffentlicher Sektor lähmen die wirtschaftliche Entwicklung. Langfris-
tig wird die Bedeutung fossiler Energieträger weltweit abnehmen. Vor die-
sem Hintergrund wird der Irak zukünftig Wachstum und Wettbewerbsfähig-
keit jenseits des Ölsektors erreichen müssen, um Wohlstand und Perspek-
tiven für die eigene Bevölkerung zu ermöglichen. Um die Abhängigkeit vom
Ölgeschäft zu verringern, braucht es jedoch tiefgreifende Strukturreformen,
eine energiepolitische Wende hin zu erneuerbaren Energien und eine Aus-
weitung der Wirtschaft auf neue Produktions- und Dienstleistungsbereiche.
2023 lag die Arbeitslosenquote bei 15.5 Prozent (vgl. < https://www.bmz.de
> Länder > Irak > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen
am 27.08.2026). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung,
der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne ei-
nes Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Irak sodann lediglich Platz
126 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center
˃ Country Insights > Iraq, abgerufen am 27.08.2026).
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4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus dem Irak als hoch einschätzt.
4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri-
sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere
die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-
stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich
in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei-
nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil-
ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl.
BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Das Emigrations-
risiko ist zusätzlich erhöht, wenn in der Schweiz bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-
2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
4.4.1 Den Akten zufolge ist die 40-jährige Beschwerdeführerin ledig, hat
keine Kinder, lebt mit ihrem Bruder und Vater zusammen und arbeitet als
Internal Audit Manager bei der Firma (…). Weitere Angaben zum privaten
Hintergrund der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wurden nicht ge-
macht. Mit ihren im Irak lebenden Familienangehörigen verfügt die Be-
schwerdeführerin zwar dort über ein familiäres Beziehungsnetz; sie macht
aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder per-
sönlichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in den
Irak bieten könnten. Auch lässt die rund einmonatige Dauer des geplanten
Besuchsaufenthalts in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass ihre An-
wesenheit im Irak zwingend erforderlich wäre. Die Beschwerdeführerin
macht in diesem Kontext geltend, dass für ihre ordnungsgemässe Rück-
kehr insbesondere ihr zurückgelassener Vater spreche, welchen sie be-
treue und unterstütze, da dieser gesundheitlich eingeschränkt sei. Zusätz-
lich zu den familiären Aufgaben sei sie – die Beschwerdeführerin – berufs-
tätig. Sie habe eine feste Anstellung, die sie nach der geplanten Reise wie-
der aufnehmen werde.
Vorliegend soll nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin
an ihrem Wohnort im Irak über soziale Kontakte verfügt und diese pflegt.
Der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrem im Irak lebenden Vater und
ihrem Bruder könnte weiterhin über elektronische Kommunikationsmittel
aufrechterhalten werden und allfällige Unterstützung könnte sie auf diesem
Weg leisten. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die
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individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind,
die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Im Fall
der Beschwerdeführerin besteht durch die Anwesenheit ihrer Schwester
und ihres Schwagers in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz,
was stärker ins Gewicht fällt als die Tatsache, dass der Bruder und der
kranke Vater im Irak leben, zumal die Betreuung des Vaters auch vom Bru-
der übernommen werden könnte.
4.4.2 In Bezug auf die berufliche respektive wirtschaftliche Situation der
Beschwerdeführerin geht aus dem Bestätigungsschreiben der (…) vom
23. Juli 2025 hervor, dass sie dort seit Mai 2013 als Internal Audit Manager
mit einem monatlichen Einkommen von 7'500'000.– irakischen Dinar (ca.
Fr. 4’400.– [Umrechnungskurs vom 18.03.2026; auch im Folgenden]) an-
gestellt ist. Soweit geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin fi-
nanziell selbständig beziehungsweise vermögend sei, ist festzustellen,
dass keine Lohnabrechnungen eingereicht wurden. Den eingereichten
Kontoauszügen lassen sich aber folgende Salary Eingänge entnehmen:
April 2025: 7'162'643.– irakische Dinar (ca. Fr. 4’200.–), Mai 2025:
7'393'892.643 irakische Dinar (ca. Fr. 4’350.–) und Juni 2025: 7'412'643.–
irakische Dinar (ca. Fr. 4’360.–).
Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Am-
man Kontoauszüge der (…) eingereicht. Diesen lässt sich entnehmen,
dass sie auf dem Konto Nr. (…) per April 2025 über ein Guthaben von
2'399’336.904 irakischen Dinar (ca. Fr. 1’400.–), per Mai 2025 über
48’751.547 irakische Dinar (ca. Fr. 30.–) und per Juni 2025 über
59’684.947 irakische Dinar (ca. Fr. 35.–) verfügte. Zudem ist sie Miteigen-
tümerin eines Hauses.
4.4.3 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin in einer für die lokalen Ver-
hältnisse guten wirtschaftlichen Situation befinden sollte, vermöchte sie
dies nicht verlässlich daran zu hindern, ihr Herkunftsland dauerhaft zu ver-
lassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer
Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Die
dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar als ausreichend,
um den dortigen Lebensbedarf zu decken, jedoch nicht als ausseror-
dentlich gut bezeichnet werden. Angesichts dessen sind die wirtschaftli-
chen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht geeignet,
die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
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4.5 Anzumerken bleibt, dass dem eingereichten Mietvertrag für eine Woh-
nung in Berlin für die Entscheidfindung keine Bedeutung zukommt. Aus
dem Vertrag ergibt sich, dass zwei Personen als Vermieter und eine Person
als Mieter aufgeführt sind, wobei keine dieser Personen mit der Beschwer-
deführerin identisch ist. Dieser Umstand wurde anscheinend weder von der
Botschaft noch von der Vorinstanz erkannt. Die Botschaft hatte lediglich
darauf hingewiesen, dass die Beziehung zum Mieter aus den Unterlagen
nicht ersichtlich sei. Aufgrund mangelnder Relevanz für die Streitsache
wurde dieser Punkt nicht weiter erhellt.
4.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland
und der individuellen Situation der Beschwerdeführerin durfte die Vor-
instanz davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz besteht.
4.7 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Gastgeber garantierte
Rückreise nichts zu ändern. Selbst wenn seine guten Absichten nicht in
Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken einstehen,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag
(vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
4.8 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten,
sind weder dargetan noch ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
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7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des
BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 30. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
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