Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-8453/2025

F-8453/2025Entscheid vom 17.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der kosovarische Beschwerdeführer war nach einem früheren siebenjährigen Einreiseverbot und mehreren Verstössen gegen ausländerrechtliche Anordnungen erneut bei Einreiseversuchen in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum angehalten worden. Das SEM verhängte deshalb am 29. September 2025 ein neues, auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot mit Ausschreibung im SIS. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung oder Verkürzung der Massnahme und berief sich insbesondere auf Familienbesuche sowie Unkenntnis über bestehende Fernhaltemassnahmen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zulässig ist, wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder gefährdet, wobei frühere und wiederholte Verstösse eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg Einreise- und Aufenthaltsvorschriften missachtet, frühere Fernhaltemassnahmen wissentlich verletzt und sei zudem strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb der Fernhaltegrund erfüllt sei. Seine familiären Interessen in der Schweiz vermöchten das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen, zumal Kontakte auch auf andere Weise oder allenfalls über eine Suspension für kurzfristige Besuche gepflegt werden könnten. Auch die Ausschreibung im SIS erweise sich angesichts der wiederholten erheblichen Verstösse als rechtmässig und verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das dreijährige Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-8453/2025

Urteil vom 17. August 2026

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 29. September 2025.
F-8453/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1983) reiste am
27. Mai 2001 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 17. April 2002 wurde festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und sein Asylgesuch wurde abgewiesen sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde er jedoch vorläufig aufgenommen. In der Folge
wurde ihm im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das (kantonale
Migrationsamt) widerrief die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13.
Januar 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2014 verhängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A._______ ein siebenjähriges
Einreiseverbot (gültig vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021). Er
wurde am 27. Februar 2014 nach Pristina ausgeschafft. Seine gegen die
Verfügung des (kantonalen Migrationsamtes) erhobenen Rechtsmittel blie-
ben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates vom 27. Mai 2014, Urteil des
Kantonsgerichts C._______ vom 24. September 2014). Mit Verfügung vom
18. Mai 2016 wies die Vorinstanz ein Gesuch um Suspension des Einrei-
severbots ab.

A.b Im Jahr 2017 begab sich A._______ nach Frankreich und suchte dort
ebenfalls um Asyl nach. Am 5. Dezember 2017, 21. Februar 2018 sowie 7.
Januar 2019 wurde er trotz gültiger Fernhaltemassnahme in der Schweiz
angehalten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 10. Ja-
nuar 2019 wurde er der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimp-
fung, des Missbrauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung
der Einreisesperre für schuldig befunden und mit einer unbedingt vollzieh-
baren Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft.

A.c Am 18. Januar 2024 wurde A._______ anlässlich einer Ausreisekon-
trolle am Flughafen D._______ angehalten und einer Personenkontrolle
unterzogen. Seine Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum konnte nicht ab-
schliessend ermittelt werden. Mit gleichentags ergangener Verfügung des
Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wurde er aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Am 25. Dezember 2024
wurde er am Flughafen E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle
erneut angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er im Schengener-Infor-
mationssystem (SIS) durch Frankreich zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben ist. Mit gleichentags ergangener Verfügung der Vorinstanz

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wurde ihm die Einreise verweigert und er wurde aus dem Schengen-Raum
weggewiesen.

A.d Am 24. September 2025 wurde A._______ erneut am Flughafen
E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle angehalten und über-
prüft. Es wurde wiederum festgestellt, dass er im SIS zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben ist. Ihm wurde gleichentags durch die Kantonspo-
lizei E._______ das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung an der Aus-
sengrenze gewährt und er wurde erneut aus dem Schengen-Raum weg-
gewiesen.

A.e Mit Verfügung vom 29. September 2025 – eröffnet am 29. Okto-
ber 2025 – verhängte die Vorinstanz gegen A._______ ein dreijähriges Ein-
reiseverbot (gültig ab sofort bis zum 28. September 2028), welches für die
Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung
im SIS zur Einreiseverweigerung für den gesamten Schengen-Raum gilt.
Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschie-
bende Wirkung.

B.
B.a Mit elektronischer, nicht rechtsgültig signierter Eingabe vom 4. Novem-
ber 2025 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreisever-
bots respektive die Löschung der SIS-Ausschreibung.

B.b Am 14. November 2025 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsmitteleingabe von B._______, der Cousine des Be-
schwerdeführers, vom 10. November 2025 weiter, in welcher diese im Na-
men des Beschwerdeführers unter Beilage einer von ihm unterzeichneten
Vollmacht um Aufhebung respektive Verkürzung des Einreiseverbots er-
suchte.

B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Feb-
ruar 2026 an seinen Begehren und deren Begründung fest. Mit Duplik vom
24. Februar 2026 nahm die Vorinstanz erneut Stellung und hielt an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).

1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1).

3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt
von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nicht-
beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein ge-
wichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4
m.H.).

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3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709,
3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal-
les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri-
mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Ein-
reise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinrei-
chenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt
vieler jüngst Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025
E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich
über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten
Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom
6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, anlässlich der
Einreisekontrolle vom 24. September 2025 sei festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer zum wiederholten Male versucht habe, illegal in die
Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Die Kontrolle habe in die-
sem Zusammenhang ergeben, dass er durch Frankreich gültig zur Einrei-
severweigerung (im SIS) ausgeschrieben sei. Bereits am 25. Dezem-
ber 2024 habe er trotz der gültigen Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung durch Frankreich versucht, in E._______ illegal in den Schengen-
Raum einzureisen. Bereits damals sei ihm die Einreise verweigert worden.
Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er bewusst und im
Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme wiederholt versucht
habe, illegal in den Schengen-Raum einzureisen. Damit liege ein Verstoss
gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Gestützt auf
Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei dementsprechend eine Fernhaltemassnahme
anzuordnen. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künf-
tigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus
den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht worden.

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4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen
vor, er sei in die Schweiz gereist, um seine Ehefrau, seine Kinder sowie
seine Mutter zu besuchen, welche hier lebten. Er sei sich nicht bewusst
gewesen, dass gegen ihn weiterhin ein Einreiseverbot bestehe, und er
habe ohne Absicht, Vorschriften zu verletzen, gehandelt. Bei allen Kontrol-
len habe er vollständig kooperiert, den Anweisungen Folge geleistet und
nie versucht, sich der Kontrolle zu entziehen oder unerlaubt in der Schweiz
zu bleiben. Er sei nicht mit illegalen Mitteln oder falschen Dokumenten ge-
reist, sondern mit dem ihm zustehenden, gültigen Reisepass. Nach seinem
Verständnis sei das damalige Einreiseverbot bereits abgelaufen gewesen
und er sei davon ausgegangen, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen.

4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwer-
deführer trotz einer durch Frankreich im SIS ausgeschriebenen Fernhalte-
massnahme wiederholt versucht habe, in den Schengen-Raum einzurei-
sen. Im SIS sei er – neben der Ausschreibung durch die Schweiz – nach
wie vor sowohl von Frankreich als auch mittlerweile von Österreich zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben.

4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit sei-
ner Reise in die Schweiz keine schlechte Absicht gehabt. Er habe lediglich
seine Familie besuchen wollen. Als ihm das erste Mal mitgeteilt worden sei,
dass er in den Kosovo zurückkehren müsse, sei er sofort ohne Probleme
gegangen. Auch bei den weiteren Reisen sei er ohne Diskussion in den
Kosovo zurückgekehrt. Als er in Österreich angehalten worden sei, sei ihm
mitgeteilt worden, dass er ein Einreiseverbot für die Europäische Union
(EU) habe, nicht jedoch für die Schweiz, da die Schweiz kein EU-Mitglied
sei. Er habe ausdrücklich gefragt, ob er in die Schweiz einreisen dürfe, da
hier seine Frau und seine Kinder leben würden. Ihm sei gesagt worden,
dass dies erlaubt sei. Er verstehe bis heute nicht, warum ein Einreiseverbot
gegen ihn verhängt worden sei. Ebenso verstehe er nicht, warum er ein
Einreiseverbot für (recte: von) Frankreich erhalten habe, da er mit Frank-
reich nichts zu tun gehabt habe. Seine Kinder würden unter seiner Abwe-
senheit leiden und ihn vermissen. Auch ihm gehe es psychisch nicht gut.

4.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Entgegen seinem
Vorbringen, er habe nie etwas mit Frankreich zu tun gehabt, gehe aus den
Akten hervor, dass er in Frankreich Wohnsitz gehabt habe. Auch müsse
sein «hervorgebrachtes» (sic) Unwissen über den Geltungsbereich der
Fernhaltemassnahmen stark in Zweifel gezogen werden. Er habe trotz

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bestehender Fernhaltemassnahmen wiederholt rechtswidrig versucht, in
die Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Zudem sei ihm mit
Schreiben vom 17. Mai 2016 eine Suspension des damals geltenden Ein-
reiseverbots verweigert worden, weshalb ihm die Möglichkeit der Suspen-
sion bekannt gewesen sei. In der Folge habe er jedoch nie mehr um Sus-
pension des Einreiseverbots ersucht. Schliesslich sei ihm mit Schreiben
vom 26. November 2019 mitgeteilt worden, dass ihm das Betreten des
Schengen-Raums untersagt sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit
seit der Fernhaltemassnahme vom 5. Februar 2014 (wegen wiederholter,
teils erheblicher Straffälligkeit) auch weiterhin nicht an die geltende Rechts-
ordnung und behördliche Anweisungen gehalten. Aufgrund seines Verhal-
tens könne ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb
sich das Einreiseverbot als angemessen und verhältnismässig erweise.

5.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz ge-
gen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2014 ein sieben-
jähriges Einreiseverbot verhängte (Gültigkeit vom 11. Februar 2014 bis
zum 11. Februar 2021), welches sie insbesondere mit dessen erheblich
strafrechtlich relevantem Verhalten in der Schweiz begründete. Das Einrei-
severbot wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 eröffnet, wes-
halb ihm bekannt war, dass ihm für den genannten Zeitraum die Einreise
in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum untersagt war. Dass
ihm dieser Umstand bekannt war, ergibt sich auch aus dem bei der Vor-
instanz am 17. Mai 2016 eingegangenen Suspensionsgesuch. Mit abwei-
sender Verfügung vom 18. Mai 2016 bekräftige die Vorinstanz gegenüber
der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, dass es diesem nicht ge-
stattet sei, ohne ausdrückliche Bewilligung in den Schengen-Raum und
insbesondere in die Schweiz sowie in das Fürstentum Liechtenstein einzu-
reisen. Somit missachtete der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich
das gegen ihn verhängte Einreiseverbot im Dezember 2017, im Februar
2018 und im Januar 2019. Sein Verhalten war auch in weiterer Hinsicht
keineswegs klaglos. Im Zeitraum vom 22. März 2017 bis 23. September
2017 nahm er wiederholt telefonisch Kontakt zu seiner damaligen Ehefrau
auf, von der er am 28. Juli 2017 rechtskräftig geschieden wurde, und be-
schimpfte sowie bedrohte sie. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 10. Januar 2019 der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Miss-
brauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung der Einreise-
sperre schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Frei-
heitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Schliesslich war sein Verhalten

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während der Dauer des Einreiseverbots auch ausserhalb des Schengen-
Raums nicht einwandfrei. Gemäss den von ihm auf Rechtsmittelebene ein-
gereichten Unterlagen wurde er mit Beschluss des Gerichts des Bezirks
F._______ (Albanien) vom 19. Januar 2021 wegen des Straftatbestands
der «Fälschung von Personalausweisen, Pässen oder Visa» zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

5.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 am Flugha-
fen D._______ bei der Ausreise nach Pristina kontrolliert. Als kosovarischer
Staatsangehöriger, der seit dem 1. Januar 2024 von der Visumspflicht be-
freit ist, konnte er nicht belegen, nach diesem Datum in den Schengen-
Raum eingereist zu sein. Ebenso verfügte er über kein Visum, das ihm ei-
nen Aufenthalt bis zum 31. Dezember 2023 gestattet hätte. Auch aus dem
von ihm mitgeführten, von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordi-
naciona uprava) ausgestellten, serbischen Reisepass war keine Einreise
in den Schengen-Raum ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachver-
halts erstattete das BAZG Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
G._______ wegen Widerhandlungen gegen das AIG und rechtswidrigen
Aufenthalts. Der Beschwerdeführer wurde durch das BAZG gleichentags
aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen.

5.3 Als der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 von Pristina herkom-
mend am Flughafen E._______ kontrolliert wurde, wurde festgestellt, dass
er durch die französischen Behörden im SIS zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben war, wie aus einer Treffermeldung an SIRENE Schweiz her-
vorgeht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte ihm die
Kantonspolizei E._______ noch am selben Tag die Einreise in die Schweiz
beziehungsweise den Schengen-Raum und wies ihn weg.

5.4 Unklar ist hingegen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise-
kontrolle vom 24. September 2025 nach wie vor durch die französischen
Behörden im SIS ausgeschrieben war. Dies lässt sich gestützt auf die vor-
liegenden Akten nicht zweifelsfrei eruieren. Der Umstand wird lediglich im
Grenzkontrollrapport ohne konkretere Angaben erwähnt. Weitere Unterla-
gen hierzu liegen nicht vor. Auch dafür, dass er gegenwärtig weiterhin
durch Frankreich beziehungsweise inzwischen gar durch die österreichi-
schen Behörden im SIS ausgeschrieben sei, legte die Vorinstanz keine
Nachweise vor. Hinsichtlich der österreichischen SIS-Ausschreibung ist im-
merhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
5. Februar 2026 einräumt, eine Fernhaltemassnahme erhalten (und diese
somit angesichts seines dortigen Aufenthalts missachtet) zu haben, wobei

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ihm gesagt worden sei, diese gelte lediglich für das Gebiet der EU. Sein
Vorbringen, er habe nichts mit Frankreich zu tun gehabt, vermag ange-
sichts des dort durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. A.b)
sowie des Umstands, dass er gemäss den von ihm eingereichten Unterla-
gen im Dezember 2024 von Frankreich nach Albanien überstellt wurde,
nicht zu überzeugen. Einen Beleg dafür, dass die SIS-Ausschreibung
durch Frankreich auf Ersuchen der albanischen Behörden erfolgt sei, ver-
mochte er ebenso nicht zu erbringen.

5.5 Ungeachtet der Frage, ob die SIS-Ausschreibungen durch Frankreich
anlässlich der Kontrolle vom 24. September 2025 beziehungsweise die ge-
genwärtigen Ausschreibungen durch Frankreich und Österreich hinrei-
chend nachgewiesen sind, steht angesichts des zuvor Ausgeführten fest,
dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg unbelehrbar ge-
zeigt und renitent verhalten hat, indem er wiederholt ausländerrechtliche
Bestimmungen in beachtlichem Ausmass missachtet und damit gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise den Fern-
haltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt hat.

6.
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhält.

6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick-
winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun-
gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In-
teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der
Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person
(vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, von ihm gehe keine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Allerdings hat er, wie
festgestellt, in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Umfang gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c
AIG verstossen (s. E. 5 hiervor). Dieses Fehlverhalten stellt angesichts der
wiederholt über Jahre andauernden Renitenz eine schwere Missachtung

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der hiesigen Rechtsordnung dar, da den ausländerrechtlichen Normen im
Zusammenhang mit Einreise und Aufenthalt grundsätzlich eine zentrale
Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechts-
ordnung zu gewährleisten (BVGE 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des
BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Be-
schwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um
ihn von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung abzuhalten. Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte
Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmen-
praxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen
andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrecht-
liche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein general-
und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.

6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf die Anwesen-
heit seiner Ehefrau, seiner zwei minderjährigen Kinder sowie weiterer Ver-
wandter. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässi-
ger persönlicher Kontakte zu den hierzulande lebenden Kindern (von der
Ex-Frau wurde er gemäss Akten im Juli 2017 geschieden [s. E. 5.1 hiervor])
bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert. Der durch Art. 8
EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei
der vorliegenden Interessenabwägung allerdings nur insoweit Bedeutung
zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohne-
hin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich er-
schwert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Kindern nach Ablauf des siebenjährigen Einreiseverbots nur in
eingeschränktem Masse, mittels (illegalen) Besuchen, gelebt wurde. Der
Eingriff insbesondere in das Kindeswohl erweist sich damit als geringfügig.
Zudem kann ein Mindestmass an Kontakt über moderne Kommunikations-
mittel sowie Besuche ausserhalb des Schengen-Raums erfolgen. Weiter
bestünde an sich die Möglichkeit der vorübergehenden Suspension des
Einreiseverbots. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich
das von der Vorinstanz verhängte dreijährige Einreiseverbot als solches
und in seiner Dauer als verhältnismässig erweist.

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7.
7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom-
mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än-
derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14
vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

7.2 In Anbetracht der erheblichen und wiederholten Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt
und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-
Grenze), handelt es sich vorliegend doch um einen Verstoss gegen natio-
nale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der
Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Be-
einträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als
Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Die angeordnete
SIS-Ausschreibung erweist sich als rechtmässig.

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre befristete Einreise-
verbot und dessen Ausschreibung im SIS als bundesrechtskonform zu be-
stätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.

10.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom
26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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