BVGer F-9537/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein syrischer Staatsangehöriger beantragte bei der Schweizer Botschaft in Beirut ein Schengen-Visum für einen rund einmonatigen Besuch bei seiner Schwester und seinem Schwager in der Schweiz. Die Botschaft lehnte das Gesuch ab, und das SEM wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Erteilung des Visums, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren alle wesentlichen Unterlagen einreichen konnte und ein allfälliger Mangel geheilt war. Materiell stellte es auf die strengen Anforderungen des Schengen-Rechts ab und bejahte angesichts der weiterhin prekären Sicherheits-, Wirtschafts- und Versorgungslage in Syrien ein erhöhtes allgemeines Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise. Zwar sprechen die selbständige Tätigkeit und der Immobilienbesitz des Beschwerdeführers grundsätzlich für Bindungen an Syrien, doch fehlten aussagekräftige Nachweise zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen und zu einer gefestigten wirtschaftlichen Situation. Hinzu kam, dass seine Ehefrau und seine Kinder in Deutschland leben und in Syrien keine nahen Familienangehörigen mehr vorhanden sind, weshalb keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bestand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des Schengen-Visums wurde bestätigt, weil die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht hinreichend gesichert erschien und auch keine besonderen Gründe für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorlagen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-9537/2025
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Sebastian Kempe,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025.
F-9537/2025
Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2025 ersuchte der syrische Beschwerdeführer,
geb. 1963, die Schweizer Botschaft in Beirut (Libanon) um Erteilung eines
Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund einem Monat
(Nennung Zeitraum) zwecks Besuchs seines Schwagers (nachfolgend:
Gastgeber). Mit Formularverfügung vom 23. September 2025 lehnte die
Schweizer Botschaft den Visumsantrag ab.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2025 wies die Vor-
instanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember
2025) ab.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, das bean-
tragte Schengen-Visum zu erteilen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit undatier-
ter Replik (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. März 2025) an sei-
nen Begehren fest und beantragte eventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz, die Schengen-Visa betreffen,
sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren rich-
tet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen
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abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge-
schlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde
[Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020
VII/4 E. 2.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes – namentlich wegen unvollständigen Sachverhaltsab-
klärungen – (Art. 12 VwVG) und leitet daraus zugleich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ab. Dabei macht er im Wesentlichen
geltend, bei der Antragstellung sämtliche relevanten Nachweise zu den
ausreichenden finanziellen Mitteln, zum Reisezweck und zur gesicherten
Wiederausreise vorgelegt zu haben. Diese seien jedoch vom externen
Dienstleistungszentrum der Schweizer Auslandsvertretung, der VFS Glo-
bal, in Beirut nicht entgegengenommen und folglich nicht an die Botschaft
und die Vorinstanz weitergeleitet worden. Den Akten lässt sich hierzu indes
nichts entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Umstände bereits
im Einspracheverfahren beanstandet, konnte jedoch weitere Vermögens-
nachweise einreichen. Angesichts dieser Sachumstände kann offenblei-
ben, ob sich der geschilderte Vorgang der unterlassenen Weiterleitung von
Belegen durch das Dienstleistungszentrum ereignet hat und der Vorinstanz
zuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und die
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massgeblichen Unterlagen einzureichen. Nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü-
fen kann, wäre eine allfällige Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit ohnehin geheilt (vgl. BGE
142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201
E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Gleichsam erweist sich eine Rückweisung
zur Vervollständigung der allenfalls unvollständigen Sachverhaltsermitt-
lung als nicht (mehr) erforderlich. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) ge-
halten ist, sämtliche geeignete Nachweise beizubringen, damit die Be-
hörde den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erfassen und einen
Entscheid treffen kann (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.8). Blosse Ankündi-
gungen zur Einreichung weiterer Vermögensnachweise, wie sie im Be-
schwerdeverfahren erfolgten (BVGer-act. 1), genügen diesen Anforderun-
gen nicht.
3.2 Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet. Der Eventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuwei-
sen.
4.
4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Auf-
enthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Die Streitsache fällt
damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht)
übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelan-
gen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG;
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
4.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für eine Dauer
von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt
und gilt für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt für das
Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 2 Bst. a und d
Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit). Der Visum-
pflicht unterstehen grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die in Anhang I der
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 14. November 2018 aufgeführt sind und beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 8 Abs. 1 VEV). Aus-
genommen sind jene Staatsangehörige, die gemäss Anhang II der Verord-
nung (EU) 2018/1806 von dieser Visumpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 3
VEV).
Besteht eine Visumpflicht, ist zunächst ein gültiges Reisedokument erfor-
derlich, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der Zweck und die
Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sind nachzuweisen und es müs-
sen hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zudem
darf weder eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem (SIS) bestehen noch darf die drittstaatsangehörige
Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Über schreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom
23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom
15. September 2009]).
Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr namentlich dann anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des
Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und
somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Be-
hörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prü-
fen, dass weder die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung noch einer
nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive dass die gesuchstellende
Person Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründe-
tem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgeleg-
ten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit
ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu ver-
lassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In
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Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz insbesondere
mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz und
deutet darauf hin, dass der Besuch der in der Schweiz wohnhaften Gast-
geber (Schwester und Schwager) aufgrund der in Deutschland wohnhaften
Kinder und Ehegattin des Beschwerdeführers als zweifelhaft erscheine und
vielmehr der Besuch letzterer im Vordergrund stehen dürfte.
5.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wieder-
ausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind le-
diglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte können sich dabei zunächst aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person
ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Die Lage in Syrien ist volatil und von sicherheitspolitischen, wirtschaft-
lichen sowie humanitären Schwierigkeiten geprägt. Zwar hat der Sturz des
Assad-Regimes im Dezember 2024 einen politischen Umbruch eingeleitet,
doch ist die für eine dauerhafte Konsolidierung erforderliche Stabilität bis-
lang nicht erreicht. Die anhaltenden Spannungen zwischen der Über-
gangsregierung und den kurdisch geführten Kräften im Norden des Landes
verdeutlichen dabei die fortbestehende Fragilität (vgl. ARD-aktuell, Tages-
schau, Syrische Armee rückt vor – eskaliert der Machtkampf zwischen Re-
gierung und Kurden?, 17. Januar 2026, < https://www.tagesschau.de/aus-
land/asien/syrien-furcht-eskalation-100.html. >, abgerufen am
15.07.2026). Darüber hinaus leben gemäss Länderbericht des Bertels-
mann Transformation Index (BTI) 2026 mehr als 90 % der Bevölkerung un-
terhalb der Armutsgrenze, zentrale Infrastrukturen sind zerstört und der
Wiederaufbau kommt nur schleppend voran (vgl. Syrien Country Report
2026, < https://bti-project.org/de/reports/country-report/SYR#pos9 >, ab-
gerufen am 15.07.2026). Vor diesem Hintergrund vermag die von den USA
am 8. Juli 2026 angekündigte Aufhebung der Einstufung Syriens als «State
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Sponsor of Terrorism» – auch wenn sie auf eine wirtschaftliche Öffnung
hindeutet – die bestehenden strukturellen Defizite und die anhaltende Un-
sicherheit kurzfristig nicht zu beheben (Friedrich Naumann Stiftung, Syrien
ein Jahr nach dem Sturz von Assad: Zwischen Reform und Unsicherheit,
5. Dezember 2025, < https://www.freiheit.org/de/naher-osten-und-nordaf-
rika/syrien-ein-jahr-nach-dem-sturz-von-assad-zwischen-reform-und >;
taz vom 9. Juli 2026, Trump streicht Syrien von Staatsterror-Liste,
< https://taz.de/Syrische-Wirtschaft/!6194891/ >; jeweils abgerufen am
15.07.2026). Trotz Beginn einer politischen Neuordnung bestehen damit in
Bezug auf die institutionelle Konsolidierung, die Sicherheitslage und die
wirtschaftliche Erholung weiterhin erhebliche Unsicherheiten.
5.4 Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der neusten Ent-
wicklungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wie-
derausreise des in der Stadt C._______ wohnhaften Beschwerdeführers
grundsätzlich als hoch einschätzte.
6.
6.1 Die Risikoanalyse berücksichtigt jedoch nicht bloss die allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern umfasst auch die Umstände des kon-
kreten Einzelfalls. Insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und fa-
miliäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland kann die
Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber
ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen be-
finden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzustufen
(vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann
ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungs-
netz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere,
wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz
fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3;
F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E 8.1).
6.2 Bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind zunächst die be-
ruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Sy-
rien zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben ist er selbständig er-
werbstätiger Bauingenieur und von einer Ingenieurskammer akkreditiert,
um die von einem Erdbeben betroffenen Gebäude und Infrastrukturen zu
inspizieren (gemeint: Erdbeben in Aleppo im Februar 2023; vgl. SWI
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swissinfo vom 10. Februar 2023, Aleppo unter Schock: Erdbeben-Katastro-
phe «schlimmer» als Krieg, < https://www.swissinfo.ch/ger/aleppo-unter-
schock-erdbeben-katastrophe-schlimmer-als-krieg/48275310 >, abgeru-
fen am 16.07.2026). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
Eigentümer von zwei Wohnungen in C._______ sowie einer weiteren Woh-
nung in D._______ ist und ein Fahrzeug besitzt (BVGer-act. 1). Diese Um-
stände sprechen grundsätzlich für eine Rückkehrbindung, sind jedoch
mangels Nachweise zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen zu re-
lativieren. Es liegen weder Honorarabrechnungen vor, noch wurde die gel-
tend gemachte Akkreditierung zur Inspektion erdbebengeschädigter Bau-
ten mit einem entsprechenden Beleg dokumentiert. Zudem macht der Be-
schwerdeführer zu allfälligen zusätzlichen Einkünften aus dem Immobilien-
besitz, etwa aus einer Vermietung, keine Angaben. Der eingereichte un-
übersetzte Bankkontoauszug vermag dabei die behauptete wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht nachzuweisen. Überdies bietet die vom Gastgeber
übernommene Bürgschaft betreffend die Kosten des Besuchsaufenthalts
keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise des Beschwerdeführers.
Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einste-
hen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes
(vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE
2009/27 E. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2022 bereits ein Schengen-Visum erhalten und anschliessend ord-
nungsgemäss nach Syrien zurückgekehrt ist. Ein Anspruch auf erneute Vi-
sumserteilung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt umso mehr,
als die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des erteil-
ten Visums nicht aktenkundig sind. Hinzu kommt, dass der inzwischen
63-jährige Beschwerdeführer das für Männer in Syrien geltende ordentli-
che Rentenalter von 60 Jahren bereits überschritten hat (vgl. International
Labour Organization [ILO], Social Protection, Syria: Social Security Pro-
grammes, < Social Security Programmes | ILO | Social Protection >, abge-
rufen am 16.07.2026). Auch wenn selbständig Erwerbstätige nicht zwin-
gend der obligatorischen Sozialversicherung unterstehen, kann angesichts
der fehlenden Einkommensbelege nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit reduziert hat. Die frühere vi-
sumskonforme Ausreise vermag die vorliegende Risikoprognose daher
nicht entscheidend zu beeinflussen.
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6.3 In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Syrien über keine nahen Familienangehörigen mehr verfügt. Gemäss
Akten leben seine Ehefrau sowie Kinder in Deutschland, zwei Brüder in
Nordamerika und eine Schwester sowie deren Ehemann (Gastgeber) in
der Schweiz. Damit bestehen im Heimatland keine familiären Verpflichtun-
gen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. Ungeachtet
des vorliegenden Aufenthaltszwecks liegt vielmehr eine wesentliche Ver-
bindung zur Schweiz und dem Schengen-Raum vor, die einen Verbleib hier
wesentlich begünstigen könnte (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des
BVGer F-6430/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.1).
6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seiner in der
Schweiz wohnhaften Familienangehörigen ist zwar nachvollziehbar. Ange-
sichts der allgemeinen Lage im Heimatland und vor dem dargelegten per-
sönlichen Hintergrund ist die Vorinstanz jedoch zu Recht davon ausgegan-
gen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise besteht. Den Betroffenen steht es überdies offen, den
persönlichen Kontakt im Rahmen eines Treffens in einem Drittstaat auf-
rechtzuerhalten.
6.5 Nachdem die Wiederausreise nicht hinreichend gesichert erscheint, er-
übrigt sich angesichts der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für
die Erteilung eines Schengen-Visums die Prüfung des in Frage gestellten
Besuchszwecks.
7.
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verweigerung der Erteilung eines Vi-
sums nicht zu beanstanden. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche
die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu recht-
fertigen vermöchten (siehe E. 3.3 hiervor), wurden weder geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Februar 2025 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die be-
troffene kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Inceleme
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