BVGer F-9915/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der thailändische Beschwerdeführer, der über eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland verfügt, hielt sich von Juni bis November 2025 weitgehend in der Schweiz auf und überschritt die zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer um 78 Tage. Nach einer Kontrolle wurde er strafrechtlich wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt, sofort aus der Schweiz weggewiesen und vom SEM mit einem zweijährigen Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein belegt. Streitgegenstand war, ob dieses Einreiseverbot aufzuheben oder zumindest zeitlich zu verkürzen sei, insbesondere mit Blick auf seine Schweizer Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der rechtswidrige Aufenthalt von 78 Tagen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und die Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und d AIG erfüllt sind. Es stellte auf den rechtskräftigen Strafbefehl ab und erwog, dass für ein Einreiseverbot bereits eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung genügt. In der Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtete es das öffentliche Interesse an der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung sowie spezial- und generalpräventive Gründe als erheblich. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers vermochten daran nichts zu ändern, da Besuche in Deutschland, Kontakte über Kommunikationsmittel und gegebenenfalls eine vorübergehende Suspendierung des Einreiseverbots für Familienbesuche möglich seien. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 14 BV oder das Kindeswohl nach der KRK stünden dem Einreiseverbot entgegen. Auch die Dauer von zwei Jahren erschien im Lichte der Praxis zu vergleichbaren Overstay-Fällen als verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das zweijährige Einreiseverbot des SEM blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-9915/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______,
vertreten durch Nathalie Germann und Stefan Müller,
Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt, Wenger
Vieli AG, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 25. November 2025.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Thailand, geb. 1995,
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Deutschland) hielt sich zwischen
dem 1. Juni 2025 und dem 24. November 2025 in der Schweiz auf, wobei
er die Schweiz pro Monat für höchsten ein bis zwei Tage verliess. Anläss-
lich einer Kontrolle am 24. November 2025 stellte die Stadtpolizei
B._______ fest, dass er über kein für thailändische Staatsangehörige für
einen Aufenthalt von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der
Schweiz erforderliches Visum verfügte und gewährte ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme.
A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ erliess am 25. November 2025 ei-
nen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer
wegen rechtswidrigen Aufenthalts von 78 Tagen und verurteilte ihn zu einer
unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gleichentags
wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ aus
der Schweiz weggewiesen und angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.c Mit Verfügung vom 25. November 2025 (gleichentags eröffnet) ver-
hängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Ein-
reiseverbot (gültig ab Ausreise) für die Schweiz und das Fürstentum Liech-
tenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir-
kung.
A.d Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2025 aus der Schweiz
aus.
B.
B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots bis zum 26. Mai 2026 zu
befristen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 auf
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April
2026 und hielt an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgül-
tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid-
zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt
von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen aus-
ländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–
c AIG sofort vollstreckbar ist oder die Personen gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor-
schriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok-
tober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die
Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände-
rinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen
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im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder
weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24
E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls
ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023
vom 3. März 2025 E. 4.2).
3.3 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass
sich der Beschwerdeführer mit 78 Tagen weit über den bewilligungsfreien
Aufenthalt hinaus in der Schweiz aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies
stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar,
womit der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt
sei. Ein Einreiseverbot sei zudem auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AIG anzuordnen, da das Migrationsamt die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 12. März 2022 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes mit einer Geldstrafe verurteilt worden. Die ausländerrechtlichen Best-
immungen über die Einreise und den Aufenthalt seien ihm deshalb bekannt
gewesen. Nebst dem Overstay von 78 Tagen sei davon auszugehen, dass
er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne über die erforderliche
Bewilligung zu verfügen. Dies sei ihm bei der Berechnung der Dauer des
Einreiseverbots aufgrund der Verhältnismässigkeit jedoch nicht zur Last
gelegt worden. Besuche der Lebenspartnerin und des Kindes könnten
problemlos im grenznahen Ausland stattfinden.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Overstay stelle entgegen der
Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dar. Er habe im Rahmen des Aufenthalts in der Schweiz keine
Straftaten begangen, keine Sozialhilfe bezogen und auch nicht versucht,
die Behörden zu täuschen oder seine Identität zu verschleiern. Der
Overstay sei sodann nicht auf eine rechtswidrige Absicht, sich illegal in der
Schweiz aufzuhalten, zurückzuführen, sondern einzig aufgrund einer
familiären Notlage. Er habe mit den Behörden kooperiert und sei innerhalb
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eines Tages aus der Schweiz ausgereist. Es bestehe auch keine negative
Prognose hinsichtlich einer zukünftigen möglichen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verfehlungen aus dem Jahr 2022
würden bereits weit zurückliegen und stünden in keinem Zusammenhang
mit dem vorliegenden Verfahren. Seit der Wegweisung und der Ausreise
aus der Schweiz im November 2025 habe er sich wohlverhalten. Die
vorliegenden privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an
einer Fernhaltung deutlich überwiegen. Er lebe seit längerer Zeit mit einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Seit knapp sechs Jahren
sei er mit seiner Partnerin (Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz) in
einer festen Partnerschaft und habe mit ihr einen dreieinhalbjährigen
gemeinsamen Sohn. Die elterliche Sorge würden sie sich teilen. Eine
Heirat sei schon länger geplant, habe jedoch aufgrund äusserer Umstände
noch nicht durchgeführt werden können. Er sei in die Schweiz gereist, um
Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Geplant gewesen sei, dass er im
August 2025 rechtzeitig wieder ausreise, um den bewilligungsfreien
Aufenthalt nicht zu überschreiten. Seine Lebenspartnerin habe sich jedoch
in einer Notlage befunden, da sie sehr oft im Restaurant ihrer Mutter habe
arbeiten müssen. Einer Mitarbeiterin habe wegen Diebstahls fristlos
gekündigt werden müssen. Ihre Mutter habe für diese noch keinen Ersatz
gefunden und den Ausfall nicht allein decken können, da sie sich als
Alleinerziehende ihrerseits um eine fünfjährige Tochter kümmern müsse.
Seine Lebenspartnerin habe deshalb Unterstützung bei der Betreuung des
gemeinsamen Sohnes benötigt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der
Lebenspartnerin sei es nicht möglich, dass seine Familie ihn regelmässig
in Deutschland besuche. Sie sei zudem auf seine Unterstützung bei der
Kindesbetreuung angewiesen. Bei einer allfälligen Heirat hätte er einen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin.
Das vorliegende Einreiseverbot führe zur faktischen Trennung einer
Kernfamilie während zwei Jahren und stelle einen schwerwiegenden
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine
Kommunikation via Telefon und Video-Telefonie ersetze den direkten
Kontakt nicht. Die Vater-Sohn-Beziehung sei sehr intensiv. Durch das
Einreiseverbot müsste der Sohn während zwei Jahren ohne Vater
aufwachsen. Besuche seien auch aufgrund des Beginns der Schulpflicht
des Sohnes limitiert. Eine vorübergehende Verschiebung des
Familienlebens nach Deutschland sei nicht zumutbar. Der minderjährige
Sohn würde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und die
Lebenspartnerin müsste ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, mit welcher sie für
die Familie aufkomme. Es liege damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK und
Art. 14 BV vor und die längerfristige Trennung vom Vater sei mit dem
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Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Eventualiter
sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu reduzieren, da die Dauer von
zwei Jahren unverhältnismässig sei.
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer in der
Schweiz um 78 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C._______ vom 25. November 2025 wurde er wegen
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7
Abs. 1, Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 AIG sowie Art. 9 VZAE zu einer
unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft stufte das Handeln des Beschwerdeführers als
vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich
nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren
die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person
allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und
allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2;
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein
Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen
Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhalte-
massnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine
Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich der
Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über
die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile
des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022
vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.).
Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den
Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund der
sofortigen Vollstreckbarkeit der Wegweisung und des Strafbefehls vom
25. November 2025 sind auch die Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67
Abs. 1 Bst. a und d AIG erfüllt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des
Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
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4.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässi-
gen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtge-
mässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten pri-
vaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33
E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be-
troffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5;
2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
4.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Best-
immungen wiegt mit einem Overstay von 78 Tagen im Schengen-Raum
objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betref-
fend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es
darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten
(BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer
F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezial-
präventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künfti-
gen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem
das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch
eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). Ein Einrei-
severbot soll angesichts der negativen Folgen andere ausländische Perso-
nen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlan-
des zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der kon-
kreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertrags-
partei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine gerin-
gere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2
E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
4.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft
er sich zunächst mit Blick auf seine Lebenspartnerin und den gemeinsa-
men Sohn, die beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen, auf
das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 14 BV sowie
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das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Verhältnismäs-
sigkeit des Einreiseverbots an sich wird durch die in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das In-
strument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienan-
gehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015
vom 6. August 2015 E. 8.2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem hierzulande leben-
den Sohn bereits am einem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwer-
deführers scheitert. Er hat die vorübergehende Einschränkung der Kon-
taktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Die hier wohn-
hafte Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind können den Beschwer-
deführer jederzeit in Deutschland besuchen. Zusätzlich kann der Kontakt
mittels Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dadurch wird dem Kindes-
wohl genügend Rechnung getragen. Ferner besteht die Möglichkeit, das
Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen
nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit
suspendieren zu lassen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8
EMRK und Art. 14 BV liegt damit nicht vor und die KRK wurde genügend
berücksichtigt.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des
Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, auf-
grund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Dies vermag
jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Si-
cherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jah-
ren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhält-
nismässig (siehe Urteile des BVGer F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1
[Overstay von 59 Tagen]), F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4
[Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay
von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay von 67
Tagen]).
5.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand:
(Anmerkung: In der E. 5 wurde ein Schreibfehler korrigiert [Art. 49 VwVG
statt Art. 49 StGB]).
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