Bundesgerichtsentscheid

Kosteneinzug; Erlassgesuch

13Y_1/2026Entscheid vom 11.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurden in zwei bundesgerichtlichen Verfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- auferlegt. Nachdem der Finanzdienst des Bundesgerichts ihm mit Schreiben vom 3. Juni 2026 eine ratenweise Zahlung zu Fr. 100.-- monatlich angeboten hatte, verlangte er eine materielle Prüfung seines Gesuchs um Erlass bzw. Abschreibung der Kosten sowie eine formelle anfechtbare Verfügung. Mit Beschwerde an die Rekurskommission beantragte er im Wesentlichen die Feststellung, dass bisher keine anfechtbare Verfügung ergangen sei, und die Anweisung an die zuständigen Stellen, eine solche zu erlassen.

Erwägungen

Die Rekurskommission prüfte von Amtes wegen ihre Zuständigkeit. Nach Art. 55 BGerR beurteilt sie im Bereich des Kosteneinzugs nur Streitigkeiten über Verfügungen des Generalsekretariats des Bundesgerichts, nicht aber direkt gegen Schreiben oder Verfügungen des ihm unterstellten Finanzdienstes. Aus der systematischen Auslegung der Zuständigkeitsordnung ergibt sich, dass auch in den übrigen in Art. 55 BGerR geregelten Bereichen nur Entscheide des Generalsekretariats bei der Rekurskommission angefochten werden können. Da sich die Eingabe gegen ein Schreiben des Finanzdienstes richtete, war die Rekurskommission zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Eingabe wurde zur weiteren Behandlung an das Generalsekretariat des Bundesgerichts weitergeleitet.

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