Procédure administrative cantonale; contrôle administratif d'un ordre d'expulsion
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Freiburger Kantonspolizei wies A.________ am 18. Juni 2025 gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB für sechs Tage aus der Wohnung weg, nachdem sein minderjähriger Sohn ihn wegen einfacher Körperverletzung und Todesdrohungen angezeigt hatte. Neben zivilrechtlichen Rechtsmitteln erhob A.________ auch eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die polizeiliche Massnahme; diese wurde von der kantonalen Sicherheitsdirektion und anschliessend vom Kantonsgericht abgewiesen. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Feststellung, dass die Wegweisung unverhältnismässig gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid zwar grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechtbar ist. Es verneinte jedoch das nach Art. 89 Abs. 1 BGG erforderliche aktuelle praktische Interesse, weil die auf sechs Tage befristete Wegweisung längst abgelaufen war und schon bei Einreichung der kantonalen Beschwerde keine aktuellen Wirkungen mehr entfaltete. Die ausnahmsweise Behandlung trotz fehlenden aktuellen Interesses setzt voraus, dass sich die Streitfrage jederzeit wieder stellen kann, rechtzeitig kaum überprüfbar ist und eine genügend wichtige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese letzte Voraussetzung sah das Bundesgericht nicht als erfüllt an, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nur die konkrete Auseinandersetzung und seine persönliche Situation betrafen und keine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite aufzeigten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig abgeschrieben bzw. es wurde darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit der Wegweisung materiell nicht.
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