Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_459/2026Entscheid vom 11.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht im Zusammenhang mit Sozialhilfe einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau beim Verwaltungsgericht an. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die elektronische Eingabe nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen war und die später postalisch eingereichte Beschwerde verspätet erfolgte. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei einem Nichteintretensentscheid ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, weshalb die fehlende elektronische Signatur oder die Annahme der Verspätung rechtswidrig sein sollten. Der blosse Hinweis auf IncaMail-Quittungen genügte nicht, da diese nach Auffassung der Vorinstanz die gesetzlich verlangte elektronische Signatur nicht ersetzen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das vorinstanzliche Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde bestehen.

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