Mesures d'éloignement (intérêt actuel)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Genfer Polizeikommissär ordnete am 16. Juni 2025 gegen A.A.________ eine Wegweisung von zunächst elf Tagen an und verbot ihm, sich der Wohnung seiner Ehefrau B.________ sowie ihr und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern zu nähern oder sie zu kontaktieren; am 27. Juni 2025 wurde die Massnahme bis zum 4. Juli 2025 verlängert. Die kantonalen Rechtsmittel von A.A.________ gegen diese Anordnungen erklärte die Genfer Cour de justice als unzulässig, weil bei Einreichung kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand.
Erwägungen
Vor Bundesgericht war einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die kantonalen Beschwerden wegen fehlenden aktuellen Interesses zu Recht als unzulässig erachtet hatte; materielle Rügen zur Rechtmaessigkeit der Wegweisung waren deshalb unbeachtlich. Da die Massnahme bereits am 4. Juli 2025 abgelaufen war und die Beschwerden erst am 21. und 28. Juli 2025 eingereicht wurden, fehlte das aktuelle schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung. Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses verneinte das Bundesgericht, weil die Ehegatten getrennt leben und eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen ist, sodass sich eine gleichartige Wegweisung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Soweit der Beschwerdeführer auf den Kontakt zu den Kindern verwies, hielt das Gericht fest, künftige Konflikte würden eher zivilrechtliche Fragen des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB betreffen als erneut eine identische Wegweisungsmassnahme; ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Grundsatzentscheidung wurde ebenfalls nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonalen Rechtsmittel gegen die abgelaufene Wegweisungsmassnahme mangels aktuellen schutzwürdigen Interesses unzulässig waren.
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