Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); irrecevabilité du recours pour défaut de motivation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz die Berichtigung seines im zentralen Migrationsinformationssystem SYMIC eingetragenen Geburtsdatums auf den 14. Juli 2007. Das SEM hatte gestützt auf verschiedene Angaben und eine altersmedizinische Expertise den 1. Januar 2006 eingetragen und das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen angeblich ungenügender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob dieses Nichteintreten rechtmaessig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen ein Nichteintreten nur die Frage der Zulässigkeit des vorinstanzlichen Rechtsmittels zu prüfen ist. Nach Art. 52 VwVG muss eine Beschwerde Anträge, Begründung und Beweismittel enthalten, wobei auch eine knappe, aber sachbezogene Begründung genügt. Die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht setzte sich ausführlich mit der Verfügung des SEM auseinander, berief sich namentlich auf Art. 6 Abs. 5 DSG, würdigte die Tazkera, die medizinische Expertise, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Grundsatz in dubio pro minore und zeigte damit klar auf, weshalb das eingetragene Geburtsdatum falsch sein soll. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dennoch als ungenügend begründet qualifizierte, verletzte es Art. 52 VwVG; dass es in Einzelrichterbesetzung entschied, war für sich allein nicht bundesrechtswidrig, weil Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG dies bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden vorsieht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde eintritt und materiell über die Berichtigung der SYMIC-Daten entscheidet.
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