Bundesgerichtsentscheid

Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); irrecevabilité du recours pour défaut de motivation

1C_106/2026Entscheid vom 28.05.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein afghanischer Asylsuchender beantragte, dass im SYMIC seine Geburtsdaten mit dem 7. Mai 2009 statt mit dem vom SEM eingetragenen 1. Januar 2007 geführt werden. Das SEM stützte sich unter anderem auf ein altersmedizinisches Gutachten, lehnte die Änderung ab und trug 2007 ein; die dagegen erhobene Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht wegen ungenügender Begründung als unzulässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Sache eingetreten ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss eine Beschwerde Anträge und eine sachbezogene Begründung enthalten; dabei genügt grundsätzlich auch eine knappe Begründung, sofern erkennbar ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beanstandet werden. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Rechtsschrift enthielt konkrete Rechtsbegehren sowie detaillierte Rügen zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs, von Art. 6 Abs. 5 DSG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG und des Grundsatzes in dubio pro minore. Damit war ausreichend dargelegt, weshalb die Würdigung der Beweismittel und die im SYMIC eingetragene Geburtsdatumskorrektur als bundesrechtswidrig angesehen wurden, sodass die Vorinstanz Art. 52 VwVG verletzte, als sie die Beschwerde als ungenügend begründet verwarf.

Entscheid

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde eintritt und materiell über die beantragte Änderung der im SYMIC eingetragenen Geburtsdaten entscheidet.

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