Bundesgerichtsentscheid

Datenschutz, Auskunftsgesuch

1C_114/2025Entscheid vom 24.07.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein Verein verlangte vom Nachrichtendienst des Bundes Auskunft über sämtliche über ihn bearbeiteten Daten. Der NDB schob die Auskunft teils nach Art. 63 Abs. 2 NDG für gewisse Informationssysteme und teils nach Art. 63 Abs. 1 NDG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a aDSG für die Systeme ELD und OSINT-Portal auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Aufschub betreffend ELD und OSINT-Portal ab und trat auf das Begehren um Überprüfung der Mitteilung des EDÖB betreffend die übrigen Systeme nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für Mitteilungen des EDÖB zu Informationssystemen nach Art. 63 Abs. 2 NDG im vorliegenden Übergangsfall noch die frühere Verfahrensordnung gilt, weil die Abschaffung der gerichtlichen Überprüfung mit einer grundlegend neuen Regelung und erweiterten Befugnissen des EDÖB verbunden wurde. Deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Überprüfung der Mitteilung des EDÖB vom 3. Juli 2023 materiell behandeln müssen. Hinsichtlich ELD und OSINT-Portal bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 9 Abs. 5 aDSG, weil die Hinweise auf öffentliche Veranstaltungen, sicherheitsrelevante Teilnehmende und die Arbeitsweise des NDB zu vage blieben. Weder die nachgeschobenen Angaben noch die vertrauliche Aktennotiz zeigten genügend konkret auf, weshalb überwiegende öffentliche Interessen einen Aufschub der Auskunft rechtfertigen sollen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht sowie an den NDB zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht muss die Mitteilung des EDÖB überprüfen, und der NDB hat entweder die Auskunft zu ELD und OSINT-Portal zu erteilen oder den Aufschub neu ausreichend zu begründen.

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