Modification des données dans le système d'information central sur la migration (SYMIC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein beninischer Asylsuchender, gab im Asylverfahren als Geburtsdatum den 25. Dezember 2009 an. Nach einer rechtsmedizinischen Altersexpertise änderte das SEM den Eintrag im SYMIC auf den 1. Januar 2007 mit dem Vermerk, dass die Angabe bestritten ist; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob stattdessen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum im SYMIC einzutragen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berichtigung von Personendaten im SYMIC nach dem DSG zu beurteilen ist und dass das verlangte Geburtsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss; ist weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit beweisbar, bleibt der streitige Vermerk bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte ohne Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, zumal keine tauglichen Identitätsdokumente vorlagen, seine Aussagen zu wesentlichen Lebensumständen vage blieben und die medizinische Expertise den 25. Dezember 2009 klar ausschloss. Der Grundsatz «in dubio pro minore» ist im Datenschutzrecht nicht massgebend, und aus Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf Eintragung eines nicht als wahrscheinlicher erwiesenen Geburtsdatums.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Eintrag im SYMIC mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 und dem Vermerk seines streitigen Charakters bleibt bestehen.
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