Bundesgerichtsentscheid

Datenschutz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Löschungsbegehren

1C_524/2024Entscheid vom 22.06.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde 2013 gestützt auf ein psychiatrisches Arztzeugnis von der medizinischen Untersuchungskommission der Armee als militärdienstuntauglich erklärt; damit einher ging im medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) ein R-Flag-Eintrag wegen eines medizinischen Hinderungsgrunds für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe. 2023 verlangte er gestützt auf das Datenschutzrecht die Löschung dieses Eintrags und machte insbesondere geltend, der R-Vermerk sei nichtig und es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Nach Abweisung durch die LBA und das Bundesverwaltungsgericht gelangte er ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig die Löschung des R-Flag-Eintrags im MEDISA; auf Begehren betreffend ARMADA, DAWA oder eine direkte Anfechtung des militärischen Entscheids sei nicht einzutreten. Der R-Flag-Eintrag sei keine selbständige Verfügung, sondern eine Vollzugshandlung zum rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheid vom 9. April 2013, weshalb dessen Nichtigkeit nicht in Bezug auf einen separaten R-Entscheid geltend gemacht werden könne. Für die Bearbeitung bestehe mit Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage; die Regelung in Anhang 2 MIV konkretisiere diese lediglich, ohne über das Gesetz hinauszugehen. Da die damalige psychiatrische Diagnose und der medizinische Hinderungsgrund nicht substanziiert bestritten wurden und keine sonstige widerrechtliche Datenbearbeitung ersichtlich war, bestand kein Anspruch auf Löschung nach Art. 41 DSG.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der R-Flag-Eintrag im MEDISA bleibt bestehen.

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