Administrativuntersuchung; Berichtigungsbegehren
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich liess 2023 eine Administrativuntersuchung zu Konflikten an der Technischen Berufsschule Zürich durchführen. Der Beschwerdeführer, damals Lehrperson und später pensioniert, erhielt Einsicht in die ihn betreffenden Teile des Schlussberichts und verlangte die Berichtigung mehrerer Passagen. Nachdem die kantonalen Instanzen nur einen Bestreitungsvermerk zum Bericht zuliessen, gelangte er wegen zweier Formulierungen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach § 21 IDG/ZH unrichtige Personendaten zu berichtigen sind, während bei nicht feststellbarer Richtigkeit oder Unrichtigkeit ein Bestreitungsvermerk genügt; bei subjektiven Werturteilen ist vor allem deren formelle Richtigkeit massgebend. Die Formulierung, der Beschwerdeführer sei in einem Gespräch «regelrecht ausgerastet», durfte angesichts seiner eigenen Aussagen und der übrigen Akten jedenfalls vertretbar als wertende Beschreibung seines Verhaltens angesehen werden, weshalb kein Anspruch auf Berichtigung bestand. Hinsichtlich der Aussage, seine Ausführungen seien «reichlich wirr» gewesen, bejahte das Bundesgericht ein subjektives Werturteil, das keiner materiellen Wahrheitsprüfung zugänglich ist, solange es die Auffassung des Berichtsverfassers korrekt wiedergibt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung verneinte das Gericht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb dabei, dass die beanstandeten Passagen nicht zu berichtigen sind und der bereits angebrachte Bestreitungsvermerk genügt.
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