Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de construire

1C_13/2026Entscheid vom 16.07.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Genfer Wohnhauses in einem inventarisierten Ensemble des 19. und frühen 20. Jahrhunderts erhielt 2022 eine Baubewilligung für einen Lift sowie den Ausbau des Dachgeschosses mit zwei Wohnungen und bestimmten Dachlukarnen. 2023 beantragte sie eine ergänzende Bewilligung, um die Wohnungen mit je einem zusätzlichen Zimmer und einer durchgehenden, breiteren Strassenlukarne zu vergrössern. Das Departement verweigerte diese Änderung wegen Beeinträchtigung des geschützten Ensembles; die kantonalen Instanzen bestätigten den Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Denkmalschutz eine zulässige Eigentumsbeschränkung darstellt, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht, ein öffentliches Interesse vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist. Streitpunkt war nur noch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; die Vorinstanz habe die Interessen jedoch ausreichend gegeneinander abgewogen, indem sie den Schutzwert des Dachs und des Strassenbilds den Vorteilen grösserer und komfortablerer Wohnungen gegenüberstellte. Sie durfte berücksichtigen, dass die bereits bewilligten Lukarnen die gesetzlichen Anforderungen an Belichtung und Bewohnbarkeit erfüllen, während die neue durchgehende Lukarne einen weitergehenden Eingriff allein zur Komfortsteigerung bewirkte. Der Hinweis auf eine mögliche spätere Nutzung für Solarpanels blieb unbeachtlich, weil ein solches Vorhaben nicht Gegenstand des Gesuchs war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der ergänzenden Baubewilligung für die geänderten Dachlukarnen und die zusätzliche Vergrösserung der Dachwohnungen bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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