Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Obergerichts Graubünden zur Teilrevision der Ortsplanung «Gewässerräume» der Gemeinde Tamins. Im bundesgerichtlichen Verfahren reichten die übrigen Beteiligten Vernehmlassungen ein, und auch das Bundesamt für Umwelt nahm Stellung. Am 8. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und zog die Beschwerde vorbehaltlos zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der vorbehaltlose Rückzug der Beschwerde das Verfahren gegenstandslos macht. Ein solches Verfahren ist nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Materielle Fragen zur Teilrevision der Ortsplanung «Gewässerräume» waren deshalb nicht mehr zu beurteilen.
Entscheid
Das Verfahren 1C_555/2025 wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung erging nicht.
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