Bundesgerichtsentscheid

Baubewilligung

1C_235/2026Entscheid vom 04.08.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Baubehörde Meilen bewilligte 2021 die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern mit Sammelgarage als Arealüberbauung. Nach einem teilweise gutgeheissenen Rekurs wurden Nebenbestimmungen zu Baumasse und Standardschwellenmass ergänzt; später folgten noch eine Projektänderungsbewilligung und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Streitig vor Bundesgericht war insbesondere, ob die Zufahrt verkehrssicher und behindertengerecht ist, ob die Arealüberbauung genügend qualifiziert ist und ob die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, weil das Baubewilligungsverfahren erst mit der zuletzt erteilten gewässerschutzrechtlichen Bewilligung abgeschlossen war; erst ab diesem Zeitpunkt lief die Beschwerdefrist nach dem BGG. Materiell hielt es fest, die Beurteilung der Erschliessung richte sich zwar nach den bundesrechtlichen Minimalanforderungen von Art. 19 und 22 RPG sowie nach dem kantonalen Recht, doch stehe den kantonalen und kommunalen Behörden dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Annahme einer verkehrssicheren Zufahrt trotz 3,2 m Fahrbahnbreite sei unter den konkreten Verhältnissen nicht willkürlich und begründe auch keine Benachteiligung im Sinne des BehiG. Ebenso verletzte die Vorinstanz weder § 71 PBG/ZH bei der Bejahung der Arealüberbauungswürdigkeit noch kantonales Recht bei der Anwendung der sogenannten Käseglockenpraxis zur Gebäudehöhe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Baubewilligung für das Vorhaben in Meilen bleibt damit bestehen.

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