Bundesgerichtsentscheid

Entraide judiciaire internationale en matière pénale aux Pays-Bas; reconsidération

1C_141/2026Entscheid vom 15.07.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen eines niederländischen Strafverfahrens wegen unerlaubter Online-Glücksspiele, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ordnete die Waadtländer Staatsanwaltschaft 2021 die Übermittlung von Bankunterlagen der Beschwerdeführer an die Niederlande an und bestätigte Vermögenssperren. 2025 verlangten die Beschwerdeführer die Wiedererwägung mit Hinweis auf Unterlagen der Eidgenössischen Spielbankenkommission, wonach seit Jahren keine Strafverfolgung gegen im Ausland ansässige Anbieter ohne Schweiz-Bezug geführt worden sei. Nach Abweisung durch die Staatsanwaltschaft und das Bundesstrafgericht gelangten sie ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sache trotz der aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen dem Rechtshilferecht untersteht und die beidseitige Strafbarkeit dabei nur abstrakt und prima facie zu prüfen ist. Die von den Beschwerdeführern angerufenen Angaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission stellten weder echte noch unechte Noven dar, die eine Wiedererwägung erzwingen würden, und verletzten auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Materiell genügen die in der Rechtshilfeersuchung geschilderten Handlungen den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr, weil der Gesetzgeber die unerlaubte Organisation und den Betrieb von online zugänglichen Geldspielen umfassend erfassen wollte. Dass die Eidgenössische Spielbankenkommission gegen ausländische Anbieter ohne genügenden Schweiz-Bezug faktisch nicht vorgeht, beruht nach Auffassung des Bundesgerichts auf praktischen und rechtlichen Verfolgungshindernissen und nicht auf fehlender Strafbarkeit in der Schweiz.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der Wiedererwägung der Rechtshilfeverfügung samt Aufrechterhaltung der angeordneten Sperrmassnahmen bestehen.

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