Bundesgerichtsentscheid

Entraide judiciaire internationale en matière pénale aux Pays-Bas; remise de moyens de preuve, saisie conservatoire

1C_146/2026Entscheid vom 15.07.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die niederländischen Behörden ersuchten die Schweiz in einem Strafverfahren wegen illegaler Online-Glücksspiele, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation um Rechtshilfe. Mit einer neuen Rechtshilfeersuchung von 2025 verlangten sie Bankunterlagen zu A.________ und ihren Gesellschaften; zudem wurden Vermögenswerte vorsorglich gesperrt. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Übermittlung der Bankunterlagen und die Sicherstellung trotz Einwänden zur doppelten Strafbarkeit zulässig sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob das Anbieten aus dem Ausland betriebener, in der Schweiz zugänglicher nicht bewilligter Online-Glücksspiele die doppelte Strafbarkeit erfüllt. Es hielt fest, dass im Rechtshilferecht nur eine abstrakte Prima-facie-Prüfung nach Art. 64 EIMP vorzunehmen ist und weder Identität der Straftatbestände noch schweizerische Verfolgungshindernisse entscheidend sind. Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr erfasst die Strafnorm nicht nur die «Zurverfügungstellung», sondern auch das unerlaubte Betreiben oder Organisieren von Geldspielen; die im Ersuchen geschilderten Taten würden bei Übertragung auf die Schweiz prima facie darunterfallen. Dass die Eidgenössische Spielbankenkommission in der Praxis vor allem Sperrmassnahmen nach Art. 86 LJAr anordnet und ausländische Anbieter kaum strafrechtlich verfolgt, ändert daran nichts, weil dies auf praktische und rechtliche Vollzugshindernisse und nicht auf fehlende Strafbarkeit zurückgeht.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte damit die Rechtshilfe an die Niederlande, einschliesslich der Herausgabe der Bankunterlagen und der vorsorglichen Sicherstellung der Vermögenswerte.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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