Bundesgerichtsentscheid

Amtshilfe (DBA CH-DE)

2C_157/2024Entscheid vom 18.06.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Deutschland ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 27 DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend A.________. Im Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung verlangte A.________ vollständige Akteneinsicht, insbesondere in eine ungeschwärzte Fassung des Amtshilfeersuchens. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte die Einsicht auch in die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie in die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden, worauf die ESTV ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte das Eintreten, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Reichweite der Akteneinsicht im Amtshilfeverfahren stellte und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Materiell hielt es fest, dass Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE in Verbindung mit Ziff. 3 lit. f des Protokolls und Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährleistet; Einschränkungen sind nur zulässig, wenn konkrete Geheimhaltungsgründe nach Art. 27 VwVG vorliegen oder die wirksame Durchführung der Amtshilfe gefährdet wäre. Aus dem aktualisierten OECD-Kommentar ergibt sich keine staatsvertraglich tragfähige Grundlage für eine generelle, situationsunabhängige Schwärzung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie der Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden. Da im konkreten Fall keine besonderen Schutz- oder Gefährdungsumstände dargetan wurden, bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Einschränkung der Akteneinsicht.

Entscheid

Die Beschwerde der ESTV wurde abgewiesen. Es besteht nach dem DBA CH-DE keine generelle Pflicht, die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden gegenüber der betroffenen Person geheim zu halten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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