Bundesgerichtsentscheid

Contribution sur la plus-value

1C_144/2025Entscheid vom 22.07.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gemeinde Les Breuleux änderte 2020 den Zonenplan, wodurch der grösste Teil der Parzelle Nr. 2146 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone HAf eingezont wurde. Kurz danach verkauften die damaligen Eigentümer die gesamte Parzelle an die Gemeinde, worauf die jurassische Raumplanungsbehörde eine Mehrwertabgabe wegen der Einzonung festsetzte. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Verkäufer überhaupt abgabepflichtig sind, welches planerische Ereignis den Mehrwert auslöste und wie dieser zu berechnen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 5 LAT die Frage der abgabepflichtigen Person nicht selber regelt und der Kanton Jura diese autonom ordnen darf; die kantonale Auslegung, wonach die Eigentümer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme und nicht die späteren Erwerber Schuldner der Abgabe sind, sei nicht willkürlich und verletze auch Art. 127 BV nicht. Weiter bestätigte es, dass bereits die Einzonung von 11'520 m2 aus der Landwirtschaftszone in die Bauzone einen erheblichen planerischen Vorteil im Sinn von Art. 5 LAT und Art. 111a LCAT bewirkt, auch wenn für die konkrete Überbauung noch ein Sondernutzungsplan erforderlich war. Deshalb durfte die gesamte eingezonte Fläche berücksichtigt werden, ohne die später im Spezialplan für Erschliessung und Anlagen vorgesehenen Verkehrsflächen abzuziehen. Schliesslich war es nicht willkürlich, die Mehrwertberechnung auf die Verkehrswerte gemäss Expertise und nicht auf den für Steuerzwecke reduzierten amtlichen Wert nach dem jurassischen Dekret abzustellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass die früheren Eigentümer die Mehrwertabgabe auf dem durch die Einzonung entstandenen Mehrwert schulden und die kantonal festgesetzte Abgabe bestehen bleibt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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