Bundesgerichtsentscheid

Demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral suisse 1C_547/2024 du 2 juillet 2025

1F_1/2026Entscheid vom 07.08.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Waadt legte auf drei Parzellen des Gesuchstellers in Leysin, die in der Chaletzone A am Rand des Baugebiets liegen, eine kantonale Planungszone fest, nachdem dort ein Wohnbauprojekt aufgelegt worden war. Das Bundesgericht hatte dies im Urteil 1C_547/2024 geschützt. Mit dem Revisionsgesuch berief sich der Gesuchsteller auf einen später bekannt gewordenen Bericht nach Art. 47 RPV, der zeigen solle, dass die Bauzone ausserhalb des Zentrums nicht massiv überdimensioniert sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nur bei nachträglich entdeckten erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln zulässig ist, die schon vor dem früheren Urteil bestanden, damals aber trotz gehöriger Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Der angerufene Bericht vom 30. September 2025 existierte weder im Zeitpunkt des kantonalen Entscheids noch des bundesgerichtlichen Urteils und stellt deshalb ein echtes Novum dar, das eine Revision nicht begründen kann. Zudem wäre das Dokument auch materiell nicht entscheidrelevant, weil für die Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG nicht die genaue Höhe der Überdimensionierung ausschlaggebend ist, sondern die Notwendigkeit, eine veraltete Planung zu überprüfen und anzupassen. Angesichts des aus dem Jahr 1979 stammenden kommunalen Nutzungsplans und der Pflicht zur Neudefinition der Bauzone durfte der Kanton die Parzellen am Siedlungsrand vorläufig sichern. Eine offensichtliche Versehenstat nach Art. 121 lit. d BGG schied ebenfalls aus, weil sich das angerufene Dokument nicht in den Akten des früheren Verfahrens befand.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Das frühere Urteil 1C_547/2024 und damit die kantonale Planungszone auf den betroffenen Parzellen bleiben bestehen.

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