Baurechtlicher Vorentscheid
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gemeinde Richterswil setzte mit baurechtlichem Vorentscheid das massgebende Terrain für ein Grundstück fest, auf dem die Beschwerdegegnerschaft ein Einfamilienhaus erstellen wollte. Nachdem die spätere Baubewilligung aufgehoben worden war, focht der benachbarte Eigentümer den Vorentscheid weiter an; das Baurekursgericht und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen seine Rechtsmittel ab. Vor Bundesgericht war streitig, ob der Vorentscheid trotz aufgehobener Baubewilligung selbstständig bestehen blieb und ob er mit dem Koordinationsgebot vereinbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den positiven drittwirksamen baurechtlichen Vorentscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, trat aber wegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde ein, da die Festlegung des Terrains für künftige Projekte verbindlich ist und Rechtssicherheit schaffen soll. Die Rüge, der Vorentscheid sei mit der Baubewilligung oder deren Aufhebung gegenstandslos geworden, genügte den Begründungsanforderungen nicht; im Übrigen durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Terrainfestlegung auch für andere Baugesuche weiter Bedeutung haben kann. Ein Verstoss gegen das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG verneinte das Bundesgericht, weil die Bestimmung des massgebenden Terrains keine projektbezogene Frage ist und deshalb keiner Koordination mit dem aufgehobenen konkreten Bauprojekt bedurfte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der baurechtliche Vorentscheid über das massgebende Terrain blieb damit bestehen.
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