Bundesgerichtsentscheid

Indemnisation LAVI (victime indirecte)

1C_15/2026Entscheid vom 15.04.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ lebt seit 2015 mit ihrem Partner B.________ und den beiden Töchtern in der Schweiz. Zwischen 2009 und 2017 verübte B.________ wiederholt sexuelle Misshandlungen an beiden Töchtern. A.________ beantragte bei der kantonalen LAVI-Stelle eine moralische Entschädigung als indirektes Opfer und erhielt eine Ablehnung, die das Kantonsgericht bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass Angehörige gemäss LAVI und analog Art. 49 CO nur bei ausserordentlicher seelischer Betroffenheit Anspruch auf Entschädigung haben. Die langjährige, systematische Inzestreihe mit schweren psychischen Folgeschäden bei den Kindern und der Mutter rechtfertigt eine Entschädigung in der Intensität eines Todesfalls. Die Mutter litt unter Schuldgefühlen, Ablehnung durch ihre Töchter, suizidalen Gedanken und anhaltenden posttraumatischen Symptomen, was den Anspruch auf moralisches Schmerzensgeld begründet.

Entscheid

Die Beschwerdeführerin erhält eine moralische Entschädigung von 10'000 Franken.

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