Bundesgerichtsentscheid

Genehmigung des Zusammenschlusses der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern mit acht Kirchgemeinden der Stadt Bern

1C_16/2026Entscheid vom 23.09.2026GrundrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern und acht Kirchgemeinden der Stadt Bern beschlossen 2025 den Zusammenschluss zur neuen Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bern; die Kirchgemeinden Paulus und Bern-Bethlehem lehnten die Fusion ab. Der Regierungsrat des Kantons Bern genehmigte den Fusionsvertrag dennoch, einschliesslich Bestimmungen über die vermögensrechtliche Ausstattung der nicht fusionierenden Kirchgemeinden. Dagegen erhoben die beiden ablehnenden Kirchgemeinden Beschwerde ans Bundesgericht und verlangten die Aufhebung der Genehmigung, eventualiter die Ungültigerklärung der vermögensrechtlichen Klauseln.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss über einen freiwilligen Gemeindezusammenschluss ein konstitutiver Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG und wegen seines vorwiegend politischen Charakters unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar ist. Die umstrittenen Bestimmungen zur Vermögensausscheidung stellten jedoch materiell keinen Bestandteil des Fusionsbeschlusses dar, sondern einen eigenständigen, einseitigen Beschluss der Gesamtkirchgemeinde über die Teilliquidation im Verhältnis zu den nicht fusionierenden Kirchgemeinden. Dieser kommunale Beschluss hätte innert Frist mit den kantonalen Rechtsmitteln angefochten werden müssen; er war nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids und konnte deshalb vor Bundesgericht nicht überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit dem Hauptantrag die gesamte Fusion verhindern wollten, diente dies lediglich dazu, die versäumte Anfechtung des Vermögensausscheidungsbeschlusses zu umgehen, weshalb es insoweit an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse fehlte beziehungsweise das Begehren treuwidrig war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Weder die beantragte Ungültigerklärung der vermögensrechtlichen Bestimmungen noch die Aufhebung der Genehmigung des Zusammenschlusses konnten materiell geprüft werden.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_16/2026

Urteil vom 23. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte

1. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bern-Bethlehem, Eymattstrasse 2b, 3027 Bern,

2. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Paulus, Freiestrasse 20, 3012 Bern,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,

Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8,

Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern, Kirchmeieramt, Bürenstrasse 12, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Andreas Güngerich und/oder Christian Utz, Rechtsanwälte.

Gegenstand

Genehmigung des Zusammenschlusses der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern mit acht Kirchgemeinden der Stadt Bern,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 10. Dezember 2025

(RRB Nr. 1351/2025).

Sachverhalt:

A.

Auf dem Gebiet der Stadt Bern bestehen heute eine französischsprachige und neun deutschsprachige evangelisch-reformierte Kirchgemeinden. Die Stadtberner Kirchgemeinden sind Teil der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn sowie der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern und gleichzeitig Gemeinden nach kantonalem Gemeinderecht. Sie erhalten die notwendigen Ressourcen von der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern zur Verfügung gestellt, deren Mitglieder sie sind. Die Gesamtkirchgemeinde erhebt anstelle der einzelnen Kirchgemeinden die Kirchensteuer, übernimmt die Stellenbewirtschaftung und ist Eigentümerin des kirchlichen Vermögens.

Mit dem Projekt "Strukturdialog", beschlossen vom Grossen Kirchenrat der Gesamtkirchgemeinde im November 2010, begann ein langjähriger Prozess für die Gesamtkirchgemeinde und die von ihr umfassten (damals noch) 12 Kirchgemeinden der Stadt Bern. Im Rahmen des Projekts sollten Vorschläge für das Wirken und die Organisation der evangelisch-reformierten Kirche Bern ausgearbeitet werden, die den aktuellen Herausforderungen der Kirche gerecht würden. Die zweite Phase des Projekts mündete in die Botschaft der Projektkommission an den Grossen Kirchenrat vom 13. März 2017 mit dem Vorschlag, die rechtlichen Grundlagen für die Fusion zu einer einheitlichen Kirchgemeinde Bern auszuarbeiten. Daraufhin erarbeitete ein Steuerungsgremium, bestehend aus je einer Vertretung der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinde, in der Zeit von Ende 2017 bis Frühjahr 2024 die Rechtsgrundlagen für die neue Kirchgemeinde Bern. Die bereinigte Fusionsvorlage wurde am 14. März 2024 verabschiedet.

B.

Zwischen dem 2. März und 18. Mai 2025 fanden die Fusionsabstimmungen in der Gesamtkirchgemeinde und den von ihr umfassten Kirchgemeinden statt. Die Stimmberechtigten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Bümpliz, Frieden, Heiliggeist (heute Frieden Heiliggeist), Bern-Nord (vormals Johannes und Markus), Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg und Petrus sowie der Paroisse de l'Église française réformée de Berne stimmten an ihren jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen dem Zusammenschluss zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bern zu. Die beiden Kirchgemeinden Paulus und Bern-Bethlehem lehnten die Fusion am 16. März 2025 resp. 7. Mai 2025 ab. An der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 stimmten die Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern dem Gemeindezusammenschluss ebenfalls zu.

Am 14. Oktober 2025 reichte die in der Fusionssache federführende Gesamtkirchgemeinde die Fusionsdokumente, darunter den Fusionsvertrag, beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern zwecks Genehmigung durch den Regierungsrat ein. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2025 gelangten die beiden ablehnenden Kirchgemeinden Bern-Bethlehem und Paulus an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, ersuchten um Beiladung zum Genehmigungsverfahren und schlossen in der Sache, die Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags (dazu nachfolgende E. 4.1) seien für ungültig zu erklären.

Am 10. Dezember 2025 fasste der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz den Regierungsratsbeschluss Nr. 1351/2025 mit folgendem Wortlaut:

"1. Dem von den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Bümpliz, Frieden, Heiliggeist, Bern-Nord (vormals Kirchgemeinden Johannes und Markus), Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg, Petrus, der Paroisse réformée française de Berne und der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern beantragten Zusammenschluss zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bern auf den 1. Januar 2027 wird zugestimmt und der Fusionsvertrag vom 18. Mai 2025 wird genehmigt.

2. Dieser Beschluss ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu eröffnen."

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2026 gelangen die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Bern-Bethlehem und Paulus an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss bezüglich der Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags aufzuheben und die betreffenden Bestimmungen seien für ungültig zu erklären. In formeller Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gesamtkirchgemeinde und die Direktion für Inneres und Justiz beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beteiligten haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren jeweiligen Standpunkten festgehalten.

D.

Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 9. Februar 2026 angeordnet, dass die umstrittenen Bestimmungen des Fusionsvertrags bis zum Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache nicht angewendet werden dürfen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (statt vieler BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

2.

Die Gesamtkirchgemeinde und die Direktion machen im Wesentlichen geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil es sich bei den Bestimmungen des Fusionsvertrags betreffend Vermögensausscheidung, um die es den Beschwerdeführerinnen im Kern gehe, bei richtiger Betrachtung um einen Beschluss der Gesamtkirchgemeinde handle, der von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtzeitig angefochten worden sei.

3.

Angefochten ist der Form nach ein regierungsrätlicher Genehmigungsbeschluss betreffend einen Gemeindezusammenschluss im Sinne von Art. 4h des bernischen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG/BE; BSG 170.11), der gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kantonal letztinstanzlich erfolgt (vgl. auch Art. 77 lit. c des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Es stellt sich die Frage, worum es sich bei einem solchen Beschluss handelt und ob das kantonale Recht einen derartigen Akt, der nicht von einem oberen Gericht herrührt, als kantonal letztinstanzlich qualifizieren darf.

3.1. Ein Gemeindezusammenschluss (auch Gemeindefusion oder Gemeindevereinigung) kann auf freiwilliger Basis oder zwangsweise erfolgen (für den Kanton Bern: Art. 108 Abs. 2 und 3 KV/BE [SR 131.212] und Art. 4b ff. GG/BE; im Allgemeinen vgl. URSIN FETZ, Gemeindefusion - unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, 2009, S. 42; UELI FRIEDERICH, Gemeindefusionen, ZBl 114/2013 S. 244; VINCENT MARTENET, La fusion de communes entre elles ou avec le canton, in: L'avenir juridique des communes, 2007, S. 181 ff.; BEATRIX ZAHNER, Gemeindevereinigungen - öffentlichrechtliche Aspekte, 2005, S. 96 ff.). Im Kanton Bern entscheiden die Stimmberechtigten der an einer (freiwilligen) Fusion beteiligten Gemeinden über den Zusammenschluss im Rahmen einer Abstimmung über den Fusionsvertrag, der die für den Vollzug des Zusammenschlusses nötigen Regelungen enthält (vgl. Art. 4e Abs. 1 und 2 GG/BE). Die Zustimmung zum Fusionsvertrag und der kommunale Fusionsbeschluss stellen nach dieser Konzeption einen einheitlichen Akt dar (so auch FETZ, a.a.O., S. 137 f., 144; ZAHNER, a.a.O., S. 252). Dieser bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 4h GG/BE).

3.2. Der kantonale Beschluss im Rahmen eines freiwilligen Gemeindezusammenschlusses ist zu unterscheiden von den ihm vorgelagerten kommunalen Fusionsbeschlüssen einerseits und dem (hier nicht zur Debatte stehenden) kantonalen Akt zwecks Anordnung einer Zwangsfusion andererseits (vgl. FETZ, a.a.O., S. 137 ff.; ZAHNER, a.a.O., S. 98 ff., 252 f., 272 ff.). Letzterer stellt nach der Rechtsprechung einen Verwaltungsakt dar, d.h. einen Entscheid gemäss Art. 82 lit. a BGG (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.1 bezüglich Zwangsfusion der Walliser Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus, wobei der Entscheidbegriff des früheren Art. 84 Abs. 1 OG [BS 3 531] dem heutigen im Wesentlichen entspricht [BGE 135 II 22 E. 1.2]; Urteil 1C_278/2016 vom 14. November 2016 E. 1.3 betreffend Zwangsfusion verschiedener Tessiner Gemeinden mit Bellinzona; kritisch YVO HANGARTNER, in: AJP 2005 S. 1412 ff.).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998 (GV/BE; BSG 170.111) bedarf der Vertrag über einen freiwilligen Gemeindezusammenschluss zu seiner Gültigkeit nebst der Annahme durch die Stimmberechtigten der Genehmigung durch den Regierungsrat. Da der Zusammenschluss als solcher seinerseits an die Zustimmung zum Fusionsvertrag geknüpft ist (vgl. Art. 4e Abs. 1 GG/BE), ist davon auszugehen, dass der kantonale Genehmigungsakt konstitutiv wirkt. Zum selben Ergebnis führen Überlegungen zur kantonalen Organisationsautonomie und der daraus fliessenden kantonalen Fusions (regelungs) kompetenz (vgl. FETZ, a.a.O., S. 82 ff., 131, 146 f.; ders., Verfahrensfragen bei Gemeindefusionen, in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2013, S. 16; UELI FRIEDERICH, Zusammenschluss von Kirchgemeinden, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht, 2017, S. 42; ZAHNER, a.a.O., S. 273; vgl. zum Ganzen auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüssen mit einer Änderung der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2011, Beilage 32, S. 8 und 17).

Da die Genehmigung im Subordinationsverhältnis, also durch die Behörde eines übergeordneten Gemeinwesens erfolgt, und aufgrund ihrer konstitutiven Wirkung gestaltend in die Rechtsverhältnisse der betroffenen Kirchgemeinden als eigenständige Rechtssubjekte eingreift, ist eine (Aussen-) Rechtswirkung zu bejahen. Beim kantonalen Genehmigungsakt betreffend einen freiwilligen Gemeindezusammenschluss handelt es sich somit - wie bei einem Zwangsfusionsbeschluss - um einen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG (so im Ergebnis FETZ, Gemeindefusion, a.a.O., S. 146; vgl. auch BGE 135 II 38 E. 4.6; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 47 und 70 zu Art. 49 VRPG/BE; zum Begriff des Entscheids gemäss Art. 82 lit. a BGG im Allgemeinen siehe BGE 135 II 30 E. 1.1; 135 II 22 E. 1.2; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2026, N. 8 ff. zu Art. 82 BGG).

3.3. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).

Entscheide im Zusammenhang mit Gemeindefusionen weisen nach Rechtsprechung und Lehre einen vorwiegend politischen Charakter auf, weshalb der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die damit verbundene Einsetzung des Regierungsrats als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts im Lichte von Art. 86 Abs. 3 BGG zulässig ist (vgl. Urteile 1C_287/2014 vom 25. August 2015 E. 2; 1C_459/2011 vom 4. September 2011 E. 4.1.3 f.; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 77 VRPG/BE; FRIEDERICH, Gemeindefusionen, a.a.O., S. 259).

3.4. Somit stellt der hier strittige Regierungsratsbeschluss grundsätzlich ein vor Bundesgericht zulässiges Anfechtungsobjekt dar.

4.

Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit der Auffassung der weiteren Verfahrensbeteiligten verhält, die Beschwerde richte sich nicht (nur) gegen den soeben angesprochenen Genehmigungsakt des Kantons in der Form des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, sondern (auch) gegen den Beschluss der Gesamtkirchgemeinde an der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025.

4.1. Der Fusionsvertrag in seiner genehmigten Fassung enthält insgesamt elf Abschnitte (I. bis XI.) und 38 Artikel. Nebst Bestimmungen allgemeiner und organisatorischer Natur, insbesondere zur Beschlussfassung und zum Zustandekommen des Zusammenschlusses, beinhaltet er einen Abschnitt mit der Überschrift "IX. Vermögensrechtliche Ausstattung ablehnender Kirchgemeinden". Dessen einleitende Bestimmung lautet wie folgt:

"Art. 24 Bedeutung der folgenden Bestimmungen

1 Der Zusammenschluss zur Kirchgemeinde Bern erfordert eine Teilliquidation des Vermögens der Gesamtkirchgemeinde, wenn nicht alle Kirchgemeinden dem Zusammenschluss zustimmen.

2 Die Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde beschliessen für diesen Fall mit der Zustimmung zu diesem Vertrag die Regelungen gemäss den folgenden Artikeln 25 bis 29.

3 Der Kleine Kirchenrat der Gesamtkirchgemeinde und das zuständige Organ einer Kirchgemeinde, die den Zusammenschluss abgelehnt hat, können durch Vereinbarung eine von Artikel 26 Absatz 1 und 2 abweichende Regelung treffen."

Die fortfolgenden Bestimmungen regeln insbesondere die Grundsätze der Vermögensausscheidung (Art. 25), den Übergang der Liegenschaften im Verwaltungsvermögen (Art. 26), den Anspruch auf einen Anteil am Eigenkapital der Gesamtkirchgemeinde (Art. 27) und die Abgeltung dieses Anspruchs, die nicht in Form von Aktien der von der Gesamtkirchgemeinde gehaltenen RefBernImmo AG erfolgen darf (Art. 28). In den Schlussbestimmungen findet sich noch eine Klausel, wonach die Kosten für die allfällige Übertragung von Liegenschaften an Kirchgemeinden, die den Zusammenschluss ablehnen, von der Gesamtkirchgemeinde und den betroffenen Kirchgemeinden je zur Hälfte getragen werden (Art. 34 Abs. 2).

4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend machen, die fusionierenden Gemeinden hätten unzulässigerweise einen Vertrag zulasten Dritter - der beiden Beschwerdeführerinnen - geschlossen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 des Fusionsvertrags folgt ohne Weiteres, dass es sich bei den Art. 24 ff. nicht um Vertragsklauseln im Sinne eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts bzw. mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen, sondern um eine einseitige Willenserklärung der Gesamtkirchgemeinde handelt ("Die Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde beschliessen [...]").

Wohl stellen der kommunale Fusionsbeschluss und die Zustimmung zum Fusionsvertrag wie dargelegt einen einheitlichen Akt dar (vorne E. 3.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das zuständige Organ einer Gemeinde neben bzw. zusätzlich zur Zustimmung zum Fusionsvertrag bzw. zum eigentlichen Fusionsbeschluss nicht weitere, von diesem abzugrenzende Beschlüsse treffen kann (zum Begriff des Beschlusses im Allgemeinen vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 49 VPRG/BE). Genau dies haben die Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde als Gemeindeorgan (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a GG/BE) anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 getan: In diesem Zeitpunkt stand aufgrund der Abstimmungsergebnisse der beteiligten Kirchgemeinden schon fest, dass der Fusionsvertrag im Falle einer Zustimmung der Gesamtkirchgemeinde das für den Zusammenschluss notwendige Quorum erreichen würde. Ebenso war bereits klar, dass zwei Kirchgemeinden - die heutigen Beschwerdeführerinnen - nicht fusionieren wollen. Folglich beschlossen die Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde an der Urne nicht nur die Zustimmung zum Vertrag - und damit gemeinsam mit den anderen zustimmenden Kirchgemeinden den Zusammenschluss als solchen -, sondern zugleich ("für diesen Fall") einseitig die vermögensrechtlichen Folgen in Bezug auf die nicht fusionierenden Gemeinden ("Teilliquidation" in der Terminologie des Fusionsvertrags), wie nachfolgend näher dargelegt wird.

4.3. Bei der Gesamtkirchgemeinde handelt es sich um eine Singularität des bernischen Rechts (UELI FRIEDERICH, in: Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, N. 4 zu Art. 128 GG/BE). Sie bildet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 GG/BE). Die Gesamtkirchgemeinde ist insofern vergleichbar mit einem Gemeindeverband, als sie ebenfalls eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit darstellt und aus mehreren Gemeinden besteht (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG/BE; BSG 410.11]; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999, N. 8 zu Art. 2 GG/BE).

Der Zusammenschluss einer Gesamtkirchgemeinde und ihrer Kirchgemeinden ist gemäss dem bernischen Recht trotz fehlender Gleichartigkeit der beiden Gemeindeformen zulässig (Art. 4c Abs. 2 GG/BE), bedingt aber für den Fall, dass nicht sämtliche Mitgliedskirchgemeinden der Fusion zustimmen, eine "güterrechtliche Auseinandersetzung" (so auch die Wortwahl im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Landeskirchen, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2017, Geschäft Nr. 2016.RRGR.835, S. 57). Damit die Gesamtkirchgemeinde also mit den fusionswilligen Kirchgemeinden fusionieren kann, muss sie sich zunächst von den fusionsunwilligen Kirchgemeinden "trennen" bzw. diese "abspalten", vorliegend also einen Teil ihres Vermögens auf die beiden Beschwerdeführerinnen übertragen (zum Begriff der Abspaltung vgl. Art. 29 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]). Dies anerkennen auch die Beschwerdeführerinnen, wenn sie in ihrer Replik festhalten, in einem ersten Schritt müssten die Vermögensanteile der nicht fusionierenden Kirchgemeinden ausgeschieden werden, bevor die " (Total-) Liquidation" der Gesamtkirchgemeinde durch Fusion, d.h. durch Verschmelzung deren Vermögens mit den Vermögen der fusionierenden Kirchgemeinden, erfolgen könne. Ebenfalls zu Recht führen sie aus, die Gesamtkirchgemeinde habe vor oder mit dem Beschluss über die Fusion eine Regelung über die Liquidation fassen dürfen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen aber, wenn sie festhalten, die Gesamtkirchgemeinde hätte diesbezüglich eine Grundlage in ihrem Organisationsreglement schaffen müssen:

Zum Organisationsreglement einer Gesamtkirchgemeinde äussert sich das kantonale Recht lediglich insoweit, als darin der Austritt und dessen vermögensrechtlichen Folgen zu regeln sind (Art. 128 Abs. 1 lit. b und d GG/BE). Von einer Regelung der "Abspaltung" im hiervor umschriebenen Sinne ist keine Rede. Immerhin sieht das Gemeindegesetz für den ähnlich gelagerten Fall der Auflösung einer Gesamtkirchgemeinde ausdrücklich die Beschlussfassung durch das Parlament, vorliegend also den Grossen Kirchenrat (Art. 5 lit. b des Organisationsreglements vom 18. Juni 2000 der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde), oder durch die Stimmberechtigten vor, wobei der Beschluss auch die Grundsätze der Liquidation umfasst (Art. 128 Abs. 5 GG/BE). Entsprechend erscheint es nicht abwegig, für den Fall einer blossen Abspaltung bzw. teilweisen Auflösung und Teilliquidation im Hinblick auf die Fusion einen Beschluss genügen zu lassen, zumal vorliegend sogar beide Organe beteiligt waren, d.h. sowohl der Grosse Kirchenrat (im Rahmen der Abstimmung zum Fusionsvorhaben, das er dem Stimmvolk gemäss Abstimmungsbotschaft mit 27 Ja- zu einer Nein-Stimme bei fünf Enthaltungen zur Annahme empfahl) als auch die Stimmberechtigten.

4.4. Den zu fällenden Beschluss der Gesamtkirchgemeinde zur Teilliquidation im Falle einer bloss teilweisen Fusion im Fusionsvertrag selbst unterzubringen, wenn es sich dabei gerade nicht um Vertragsbestimmungen handelt, mag auf den ersten Blick zwar etwas seltsam anmuten. Das Argument der Gesamtkirchgemeinde im Rahmen des bundesgerichtlichen Schriftenwechsels, damit habe sichergestellt werden sollen, dass sie, die Gesamtkirchgemeinde, nicht später einen anderslautenden Beschluss fasse, womit Rechtssicherheit und Transparenz für alle Kirchgemeinden habe geschaffen werden sollen, ist aber durchaus nachvollziehbar. Wären die umstrittenen Regelungen zu den vermögensrechtlichen Folgen - statt in den Fusionsvertrag eingebettet - als separate Abstimmungsfrage bzw. -unterlage im Rahmen der Urnenabstimmung der Gesamtkirchgemeinde ausgestaltet worden, hätte die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten (die zugleich in ihrer Kirchgemeinde und in der Gesamtkirchgemeinde stimmberechtigt sind) wohl nicht im selben Mass gewährleistet werden können. So aber bestand für alle Stimmberechtigten von Beginn an Klarheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen für den Fall, dass ihre Kirchgemeinde der Fusion nicht zustimmen, der Zusammenschluss das nötige Quorum aber dennoch erreichen sollte.

5.

Die vorstehenden Ausführungen wirken sich auf die Frage der Beschwerdeberechtigung und des Streitgegenstands im bundesgerichtlichen Verfahren aus.

5.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt sind gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG namentlich Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. In Anwendung dieser Bestimmungen steht einer Gemeinde die Beschwerdeberechtigung zu, wenn sie eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG, die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten ist, sind Gemeinwesen demgegenüber nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Über den Wortlaut von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG hinaus wird zusätzlich im Grundsatz verlangt, dass die betroffene Körperschaft ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat. Vorausgesetzt wird damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse in der Weise, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen resultiert (vgl. jüngst BGE 152 II 535 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Dieser ergibt sich, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 307 E. 6.2; je mit Hinweis). Mit der Gutheissung des Rechtsmittels muss ein ansonsten drohender Nachteil abgewendet werden können (vgl. BGE 152 III 218 E. 3.1; 150 II 409 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dabei kann ein rein kassatorischer Antrag genügen, wenn die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Nachteile daraus für die beschwerdeführende Partei beseitigt (BGE 151 II 884 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.2. Mit dem obgenannten Beschwerdeantrag ist die Brücke zum Streitgegenstand geschlagen: Soweit die Anträge einer beschwerdeführenden Partei zulässig sind, definieren sie in Verbindung mit dem angefochtenen Akt den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, der den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen, somit als Prozessthema vor das Bundesgericht gezogenen Rechtsverhältnissen entspricht. Vom Streit- ist der Anfechtungsgegenstand (auch Anfechtungsobjekt) zu unterscheiden. Dieser bezeichnet in formeller Hinsicht den beim Bundesgericht angefochtenen Entscheid, in materieller Hinsicht die Gesamtheit der mit diesem Entscheid geregelten Rechtsverhältnisse. Da eine beschwerdeführende Partei mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zum Prozessthema machen kann, die bereits von einer Vorinstanz gemäss Art. 86 BGG beurteilt worden sind, begrenzt der (materielle) Anfechtungsgegenstand den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Letzterer kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2, 136 II 165 E. 5; je mit Hinweisen).

5.3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit ihrem Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, mit ihrem Eventualbegehren die Ungültigerklärung der Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags. Für ihre Legitimation verweisen sie auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG. Durch den Zusammenschluss der Gesamtkirchgemeinde mit den übrigen Kirchgemeinden werde erstere aufgelöst und die Beschwerdeführerinnen schieden damit gegen ihren Willen aus der Gesamtkirchgemeinde aus. Dies führe zwangsläufig zu einer Vermögensausscheidung. Die genannten Bestimmungen des Fusionsvertrags enthielten diesbezüglich Regelungen, welche die Beschwerdeführerinnen beträfen und für diese finanziell nachteilig seien. Dies deshalb, weil das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, insbesondere die Aktien der RefBernImmo AG, in der Bilanz wesentlich tiefer bewertet sei als ihr Marktwert. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen auf die beiden Beschwerdeführerinnen, die nicht Vertragspartnerinnen seien und die Fusion ausdrücklich abgelehnt hätten, verletze zudem die Gemeindeautonomie. Diese verlange angesichts der fehlenden Regelung im kantonalen Recht, dass die beiden beschwerdeführenden Kirchgemeinden die Vermögensausscheidung mit der neuen, fusionierten Kirchgemeinde Bern gleichberechtigt und auf Augenhöhe aushandeln könnten.

5.4. Ein praktischer Nutzen würde für die Beschwerdeführerinnen zweifellos aus der Ungültigerklärung der von der Gesamtkirchgemeinde beschlossenen Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags resultieren, wie sie im Eventualbegehren beantragt wird. Nun verhält es sich aber wie dargelegt so, dass die Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde mit der Zustimmung zum Zusammenschluss am 18. Mai 2025 auch einen Beschluss gefällt haben über die vermögensrechtlichen Folgen in Bezug auf die nicht fusionierenden Gemeinden, also zur Frage der Abspaltung bzw. Teilliquidation (vorne E. 4). Wie die Direktion vernehmlassungsweise zutreffend vorbringt, können Akte von Gemeindeorganen, somit auch der Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde, gemäss kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Den Beschluss vom 18. Mai 2025 hätten die Beschwerdeführerinnen somit an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiterziehen können, ob er nun als Verfügung oder weiterer kommunaler Beschluss qualifiziert wird (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 sowie Art. 63 VRPG/BE; zur Abgrenzung siehe HERZOG, a.a.O., N. 85 ff. zu Art. 60 VRPG/BE). Da ein derartiger "Vermögensausscheidungsbeschluss" - anders als ein Fusionsbeschluss (Art. 4h GG/BE) und gleich wie ein Beschluss zur Auflösung einer Gesamtkirchgemeinde (vgl. Art. 128 Abs. 5 GG/BE und Art. 13 LKG/BE e contrario) - keiner kantonalen Genehmigung bedarf und dem Regierungsrat auch als Rechtsmittelinstanz keine Zuständigkeit zukam, wäre dieser gar nicht befugt gewesen, den Beschluss (bzw. die Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags) für ungültig zu erklären, wie dies die Beschwerdeführerinnen mit ihrem an die Direktion gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 2025 forderten. Auch brauchte er die Eingabe - die allenfalls als Beschwerde gegen den kommunalen Beschluss vom 18. Mai 2025 hätte interpretiert werden können - nicht dem eigentlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zu überweisen, war die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 67 VRPG/BE) in diesem Zeitpunkt doch offenkundig längst abgelaufen.

Folglich betrifft der gesamtkirchgemeindliche Vermögensausscheidungsbeschluss keines der Rechtsverhältnisse, das Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids bildete bzw. hätte bilden müssen. Entsprechend ist er auch nicht Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren. Auf den Eventualantrag kann somit nicht eingetreten werden.

5.5. Was den Zusammenschluss als solchen anbelangt, hätte dessen Verweigerung, wie sie aus der im Hauptbegehren beantragten ersatzlosen Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses aufgrund der konstitutiven Wirkung (vorne E. 3.2) resultieren würde, für die Beschwerdeführerinnen wohl insofern einen zumindest vorläufigen praktischen Nutzen, als es mit der untersagten Fusion bis auf Weiteres auch nicht zur streitigen Vermögensausscheidung käme. Die Beschwerdeführerinnen würden folglich im Ergebnis gleichgestellt, wie wenn sie den Beschluss der Gesamtkirchgemeinde vom 18. Mai 2025 erfolgreich angefochten hätten.

Die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss kann nun aber nicht dazu dienen, das versäumte Rechtsmittel gegen den kommunalen Liquidationsbeschluss nachzuholen, um den es im Kern geht. Das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Interesse verdient insoweit keinen Rechtsschutz. Ohnehin verhalten sich die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht widersprüchlich. In ihrem an die Direktion gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 2025 äusserten sie sich ausdrücklich noch dahingehend, die Fusion "könnte mithin wohl" erfolgreich angefochten werden, doch würden die Beschwerdeführerinnen den Fusionswillen der zustimmenden Kirchgemeinden respektieren und der "offensichtlich falsch aufgegleiste und durchgeführte" Fusionsprozess solle bis zur Fusion zu Ende geführt werden. In ihrer damaligen Eingabe an die Direktion schlossen sie denn auch nicht auf Verweigerung der Genehmigung, sondern beantragten einzig, der Regierungsrat habe die Art. 24 bis 29 und 34 Abs. 2 des Fusionsvertrags für ungültig zu erklären. Indem sie im Nachhinein dennoch fordern, der Fusion als solcher sei die Genehmigung zu versagen, handeln sie wider Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV), soweit es sich nicht ohnehin um ein verpöntes neues Begehren handelt (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich der Hauptantrag ebenfalls als unzulässig.

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerinnen handelten in ihrem Vermögensinteresse, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig werden, doch kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Gesamtkirchgemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Poffet

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