Bundesgerichtsentscheid

Baubewilligung; Abbruch bestehender Liegenschaften und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhall sowie Ersatz der Ufermauer

1C_161/2025Entscheid vom 25.06.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Bauherrschaft beantragte in Biel den Abbruch mehrerer bestehender Gebäude auf der Parzelle Nr. 536 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle sowie den Ersatz der Ufermauer entlang der Schüss. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben, die Bau- und Verkehrsdirektion verweigerte es wegen der Beanspruchung des übergangsrechtlichen Gewässerraums, während das Verwaltungsgericht die Bewilligung wiederherstellte. Die gegenüberliegende Stockwerkeigentümerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV in dicht überbautem Gebiet zwar grundsätzlich möglich ist, aber eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt. Dabei ist auch zu prüfen, in welchem Ausmass der Gewässerraum beansprucht wird und ob eine Überbauungsvariante mit geringerer Beeinträchtigung möglich wäre. Da die Überbauungsordnung «Renfer-Areal» den Planungshorizont längst überschritten hat und sich das Gewässerschutzrecht seit ihrem Erlass wesentlich geändert hat, durfte sich die Gemeinde nicht ohne Weiteres als an das bestehende Baufeld direkt an der Schüss gebunden betrachten. Vor Erteilung einer Bewilligung hätte geprüft werden müssen, ob das Baufeld 2.1 so verschoben werden kann, dass die Baute ganz oder weitgehend ausserhalb des Gewässerraums zu liegen kommt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Sache wurde an die Einwohnergemeinde Biel zurückgewiesen, damit sie die Überbauungsordnung überprüft und erst danach neu über die Bewilligung entscheidet.

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