Bundesgerichtsentscheid

Baubewilligung für Teile einer Biogasanlage

1C_171/2026Entscheid vom 01.10.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Geplant war eine landwirtschaftliche Biogasanlage auf der Kantonsgrenze zwischen Thurgau und St. Gallen. Nachdem eine frühere Erschliessung über die St. Galler Seite bereits rechtskräftig als ungenügend beurteilt worden war, reichte der Baugesuchsteller ein neues Gesuch mit ausschliesslicher Zufahrt über Thurgauer Gebiet ein. Die kantonalen Rekursinstanzen hoben die erteilten Baubewilligungen dennoch auf, weil eine Anfahrt von der St. Galler Seite weiterhin nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte; vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob das Thurgauer Verwaltungsgericht sein Verfahren mit dem hängigen st. gallischen Beschwerdeverfahren hätte koordinieren oder sistieren müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, Art. 25a RPG sei primär auf innerkantonale Mehrfachzuständigkeiten zugeschnitten; bei interkantonalen Vorhaben seien die Bewilligungsverfahren und auch die Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht zu führen. Eine weitergehende materielle Abstimmung zwischen den Verwaltungsgerichten zweier Kantone oder ein eigentliches interkantonales Meinungsaustauschverfahren sei bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Das Thurgauer Verwaltungsgericht habe die st. gallischen Akten und rechtskräftigen Entscheide berücksichtigt und habe insbesondere auf bereits rechtskräftige Feststellungen zur ungenügenden westlichen Erschliessung sowie zur Untauglichkeit der vorgesehenen Signalisation abstellen dürfen. Da die neue Zufahrt auf Thurgauer Gebiet lag und keine substanziierten alternativen Massnahmen aufgezeigt wurden, durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine Sistierung bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen verzichten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte damit, dass keine bundesrechtliche Pflicht zur weitergehenden Koordination oder Sistierung des thurgauischen Beschwerdeverfahrens bestand.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_171/2026

Urteil vom 1. Oktober 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

(auch als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft C.B.________ sel.),

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,

Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Roggwil,

St. Gallerstrasse 64, 9325 Roggwil TG,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons

Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach,

8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Baubewilligung für Teile einer Biogasanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 14. Januar 2026 (VG.2025.38/E).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 153, Grundbuch Roggwil (TG), sowie der direkt daran angrenzenden Liegenschaft Nr. 67, Grundbuch Berg (SG). Letztere ist mit einem Wohnhaus, zwei freistehenden Scheunen und zwei Geflügelmastställen überbaut. Der Landwirtschaftsbetrieb ist Teil eines Weilers, der aus vier Wohnhäusern und neun landwirtschaftlich genutzten Gebäuden besteht.

B.

In den Jahren 2012 bis 2015 reichte A.________ drei Baugesuche für eine Biogasanlage ein, die östlich angrenzend an den landwirtschaftlichen Betrieb auf der Kantonsgrenze erstellt werden soll. Die Baugesuche wurden nach Eingang von Einsprachen wieder zurückgezogen und überarbeitet. Am 16. April 2016 reichte er ein erneutes Gesuch ein. Am 24. April 2018 erteilten die Baubehörden der beiden Standortgemeinden Roggwil (TG) und Berg (SG) die Baubewilligung und wiesen die dagegen erhobenen Einsprachen ab.

Am 30. Juni 2020 hiessen sowohl das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU/TG) als auch das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) des Kantons St. Gallen (nachfolgend: BUD/SG) die dagegen erhobenen Rekurse der Einsprechenden gut und hoben die Baubewilligungen auf, weil die vorgesehene Erschliessung der Anlage von Westen her, über das St. Galler Gebiet, unzureichend sei: Die Wilenstrasse sei auf der St. Galler Seite über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, zu unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen zu gefährlich, insbesondere mit Blick auf die Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg. Diese Entscheide wurden nicht angefochten.

C.

A.________ ersuchte am 20. August bzw. 2. September 2020 erneut um die Bewilligung für den Bau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage, wobei die Erschliessung nunmehr ausschliesslich von Osten her, über Thurgauer Gebiet, erfolgen soll. Hierfür soll eine neue Zufahrtsstrasse von der Biogasanlage auf die Thurgauer Seite der Wilenstrasse führen.

Dagegen erhoben verschiedene Eigentümer und Eigentümerinnen angrenzender Grundstücke in Berg (SG) Einsprache, darunter auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft C.B.________ sel. sowie D.________ und B.B.________ (letztere auch als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft C.B.________ sel.).

C.a. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies die Gemeinde Roggwil die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde Berg erteilte die Baubewilligung am 1. April 2022.

D.

Beide Baubewilligungen wurden von den Einsprechenden mit Rekursen in beiden Kantonen angefochten.

D.a. Mit Schreiben vom 17. März 2023 hielt das BUD/SG fest, der geplante Einlenker auf die Wilenstrasse lasse auch die An- bzw. Wegfahrt von Zulieferern der Biogasanlage von bzw. nach der St. Galler Seite zu; dies sei mit entsprechenden Verkehrsanordnungen zu unterbinden. Die Rekursverfahren wurden daraufhin in beiden Kantonen sistiert, um ein gemeinsames Signalisationskonzept zu entwickeln.

D.b. Am 17./22. August 2023 verfügten die St. Galler Gemeinden Berg und Wittenbach ein Verbot von Motorwagen und Motorrädern auf dem St. Galler Teil der Wilenstrasse, mit dem Zusatz "land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet". Dagegen erhoben sowohl A.________ als auch die Einsprechenden Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD/SG). Dieses hiess die Rekurse am 5. März 2025 gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf: Weil die Anlieferung von Biomasse mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich und zulässig bleibe, könne die angefochtene Verkehrsanordnung den angestrebten Zweck, dass die Anlieferungen ausschliesslich über den Kanton Thurgau erfolgen sollten, nicht erfüllen und sei damit ungeeignet bzw. unverhältnismässig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.c. Gleichentags (d.h. am 5. März 2025) hiessen das DBU/TG und das BUD/SG die Rekurse gegen die Baubewilligungen für die Biogasanlage gut und hoben die Baubewilligungen der Gemeinde Roggwil (TG) bzw. der Gemeinde Berg (SG) auf, weil das Bauvorhaben weiterhin strassenmässig unzureichend erschlossen sei.

E.

A.________ erhob gegen beide Rekursentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde: an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen den Entscheid des DBU/TG und an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gegen denjenigen des BUD/SG.

Am 14. Januar 2026 hiess das Verwaltungsgericht Thurgau die Beschwerde teilweise gut (weil nur die Willensvollstreckerin und nicht die Mitglieder der Erbengemeinschaft C.B.________ sel. zum Rekurs legitimiert gewesen seien) und passte die Kostenfolgen entsprechend an; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen ist noch hängig.

F. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau hat A.________ am 23. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei (mit Ausnahme der durch das Verwaltungsgericht festgestellten fehlenden Rechtsmittellegitimation der Mitglieder der Erbengemeinschaft) aufzuheben und die Sache zu erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine mangelnde Koordination des angefochtenen Entscheids mit dem im Kanton St. Gallen hängigen Beschwerdeverfahren.

G.

Das Verwaltungsgericht Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU/TG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. D.________ und B.B.________ (letztere auch als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft C.B.________ sel.) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine Stellungnahme, weil die Beschwerdesache keine grundsätzlichen Fragen aus Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes aufwerfe.

Es wurde keine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

Die Vorinstanz ging davon aus, hauptsächliche Streitfrage im vorliegenden Verfahren sei die strassenmässige Erschliessung der Biogasanlage über das Thurgauer Gebiet. Hierfür liege die Zuständigkeit beim Kanton Thurgau. Dem Gericht lägen die Rekursentscheide des BUD/SG und des SJD/SG vom 5. März 2025 vor. Eine weitergehende Koordination mit dem Verwaltungsgericht St. Gallen dränge sich nicht auf; angesichts des Verfahrensausgangs (Bestätigung des Bauabschlags) sei auch die Anbringung eines Koordinationsvorbehalts nicht erforderlich. In der Sache hielt es fest, schon am 30. Juni 2020 sei von den Rekursinstanzen entschieden worden, dass die Erschliessung von Westen her über das St. Galler Gebiet nicht hinreichend sei; dagegen sei kein Rechtsmittel ergriffen worden; die getroffene Feststellung werde vom Beschwerdeführer auch nicht (mehr) in Frage gestellt, zumal sich auch die tatsächlichen Verhältnisse seither nicht geändert hätten. Das vorliegend strittige Baugesuch sehe deshalb eine Erschliessung ausschliesslich von Osten her, über den Thurgauer Teil der Wilenstrasse, vor. Dabei sei folglich sicherzustellen, dass sowohl die zugeführte Biomasse wie auch die anfallenden Gärreste allein über die Thurgauer Seite transportiert würden. Die hierfür von den St. Galler Gemeinden Berg und Wittenbach erlassene Verfügung sei jedoch vom SJD/SG aufgehoben worden; dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass es verkehrsrechtlich (weiterhin) nicht verboten sei, die Biogasanlage von der St. Galler Seite her anzufahren. Es könne auch nicht darauf vertraut werden, dass die Zulieferungen freiwillig nur über das Thurgauer Gebiet erfolgten. Zum einen sei die Zufahrt auf der Thurgauer Seite aufgrund der SOB-Bahnunterführung auf eine Durchfahrtshöhe von 3,10 m begrenzt, was eine Anfahrt mit normalen 25-t-Lastwagen verunmögliche; zum anderen würde die Zufahrt über das Thurgauer Gebiet für einen Teil der Zulieferer einen nicht unerheblichen Umweg bedeuten. Die mangelhafte Erschliessung könne auch nicht mit einer Auflage an den Beschwerdeführer geheilt werden, wonach er sämtliche Zulieferer der Biogasanlage vertraglich zu verpflichten habe, ausschliesslich über die Thurgauer Seite anzufahren, denn mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung könnten nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a Abs. 1 RPG; SR 700) und Willkür (Art. 9 BV), weil das Verwaltungsgericht Thurgau das Verfahren bzw. seinen Entscheid nicht mit dem Parallelverfahren beim Verwaltungsgericht St. Gallen koordiniert habe. Dies wäre seines Erachtens geboten gewesen, habe doch das DBU/TG in seinem Rekursentscheid (E. 9b) für die zentrale Frage der genügenden Erschliessung auf den Entscheid des BUD/SG vom 5. März 2025 verwiesen, gegen den noch eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen hängig sei. Hebe dieses den St. Galler Rekursentscheid auf, entfiele damit die wesentliche Grundlage des Thurgauer Rekursentscheids, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Kanton Thurgau führen müsste. Mangels der beantragten und rechtlich gebotenen Koordination bestehe nun die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Das Verwaltungsgericht St. Gallen habe dies gleich gesehen, habe es sich doch gemäss Mitteilung vom 4. März 2026 zwecks Koordination an das Thurgauer Verwaltungsgericht gewandt, das zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits über die Beschwerde entschieden hatte.

4.

Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, auf die Beschwerde sei schon mangels rechtsgenügender Rügen nicht einzutreten. Eine Verletzung der Koordinationspflicht liege nicht vor, denn die Zuständigkeit für die Bewilligung der neuen Erschliessungsanlage (Zufahrtsstrasse) habe beim Kanton Thurgau gelegen. Der Vorinstanz hätten sämtliche Vorakten aus beiden Kantonen vorgelegen, einschliesslich der Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörden. Es habe auch keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestanden, weil der angefochtene Entscheid auf Begründungselementen beruhe, die entweder unbestritten oder bereits rechtskräftig entschieden seien. Im Kern verlange der Beschwerdeführer eine Verzahnung der Verfahren, die das Bundesrecht im interkantonalen Verhältnis nicht verlange (mit Hinweis auf Urteil 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025, in: URP 2025 477, E. 6.2).

5.

Streitig ist vorliegend einzig, ob und inwiefern die Beschwerdeverfahren im Kanton Thurgau und im Kanton St. Gallen hätten koordiniert werden müssen. Es ist unstreitig, dass die Verfahren auf Stufe Baubewilligung und Rekurs materiell und - soweit möglich - auch formell koordiniert worden sind (gleichzeitige Auflage der Gesuchsunterlagen, Austausch zwischen den Fachbehörden, gleichzeitige und inhaltlich aufeinander abgestimmte Entscheide der Gemeinden und der Rekursinstanzen).

5.1. Art. 25a RPG ist auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Behörden eines einzigen Kantons für die Beurteilung eines Projekts zuständig sind. Beanspruchen jedoch - wie vorliegend - Bauten oder Anlagen Flächen in mehreren Kantonen, so müssen Bewilligungsverfahren in jedem der betroffenen Kantone nach dessen Vorschriften durchgeführt werden (ARNOLD MARTI, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, N. 26 zu Art. 25a RPG). Wie diese Verfahren koordiniert werden, ist grundsätzlich Sache der Kantone; dies gilt insbesondere auch für die Rechtsmittelverfahren (MARTI, a.a.O., N. 26 zu Art. 25a RPG). Das Bundesgericht hat daher im Urteil 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 (in: URP 2025 477, E. 6.2 in fine) betreffend ein Wasserkraftwerk mit interkantonaler Gewässernutzung den Antrag der Beschwerdeführenden auf Bestimmung eines Leitverfahrens bzw. auf Koordination der kantonalen Rechtsmittelverfahren abgewiesen.

5.2. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten beigezogen und hatte somit Kenntnis von den Entscheiden und Fachstellungnahmen im Kanton St. Gallen; sodann berücksichtigte sie ausdrücklich die Rekursentscheide des BUD/SG und der SJD/SG zum ungenügenden Ausbauzustand des St. Galler Teils der Wilenstrassen und zur fehlenden Möglichkeit, Anlieferungen der Biogasanlage von Westen mittels Signalisation einzuschränken.

Der Beschwerdeführer erachtet dies als ungenügend; zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide wäre eine materielle Koordination der Verfahren bzw. der Entscheide beider Verwaltungsgerichte erforderlich gewesen. Anscheinend schwebt ihm eine Art Meinungsaustauschverfahren vor. Ein solches findet jedoch grundsätzlich nur bei Zweifeln über die Zuständigkeit statt (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 2 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BGG; im Kanton Thurgau: § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG/TG; RB 170.1] und dazu ANGELO FEDI, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, N. 3 zu § 6 VRG/TG; für den Kanton St. Gallen vgl. BEAT LENEL, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP), Praxiskommentar, 2020, N. 7 ff. vor Art. 3-4). Bei interkantonalen Vorhaben ist indessen jedes Verwaltungsgericht für "seinen" Teil der Baubewilligung zuständig und muss nach eigenem kantonalen Recht und eigener Überzeugung entscheiden. Die kantonalen Gerichte sind unabhängig, auch von den Gerichten anderer Kantone. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gegenseitige Konsultation oder gemeinsame Besprechung zulässig wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da sie - jedenfalls im vorliegenden Fall - bundesrechtlich nicht geboten ist (vgl. nachfolgend E. 5.3 zur Möglichkeit der Koordination vor Bundesgericht und E. 6 zu den bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheiden).

5.3. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass gewisse, sich in beiden Kantonen stellende Sach- und Rechtsfragen unterschiedlich beurteilt werden könnten. Dies kann, muss aber nicht zwingend einen Widerspruch darstellen (z.B. wenn das jeweils anwendbare kantonale Recht unterschiedlich strenge Anforderungen stellt). Gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide steht regelmässig der Rechtsweg an das Bundesgericht offen. Auf dieser Stufe kann und muss u.U. eine formelle, mindestens aber materielle Koordination der Verfahren stattfinden (vgl. MARTI, a.a.O., N. 49 zu Art. 25a RPG zum Fall, dass neben kantonalen auch eidgenössische Bewilligungen erforderlich sind, und als Anwendungsfall die Sistierungsverfügungen im Fall 1C_611, 612 und 624/2023; zur Koordination mehrerer Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vgl. BGE 148 I 53 E. 4.1 - 4.3).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer allerdings keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts beantragt. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der mangelhaften Koordination des vorinstanzlichen Verfahrens drängt sich auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts in der Sache nicht auf.

6.

Fraglich kann immerhin sein, ob das Thurgauer Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts abzuwarten, d.h. sein Verfahren bis zu dessen Entscheid zu sistieren. Dies macht der Beschwerdeführer implizit geltend, wenn er ausführt, der Rekursentscheid des BUD/SG vom 5. März 2025 sei ausschlaggebend für den Ausgang des Thurgauer Rekursverfahrens gewesen, weshalb dem Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts präjudizielle Bedeutung für denjenigen des Verwaltungsgerichts Thurgau zukomme.

6.1. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass die im Baugesuch vorgesehene neue Zufahrt zur geplanten Biogasanlage auf Thurgauer Gebiet geplant war und die Erschliessung gemäss UVB ausschliesslich über das Gebiet des Kantons Thurgau erfolgen sollte. Insofern durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Zuständigkeit für die Bewilligung der neuen Erschliessungsanlage liege beim Kanton Thurgau.

Zwar stellten sich bei deren Beurteilung auch Fragen, die den Kanton St. Gallen tangierten (Ausbauzustand der Wilenstrasse auf St. Galler Gebiet; Möglichkeit, Anlieferungen von Wittenbach/SG her mittels Signalisation zu verhindern). Hierfür stellte das Verwaltungsgericht jedoch nicht auf den angefochtenen Rekursentscheid des BUD/SG vom 5. März 2025, sondern auf die in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheide des BUD/SG vom 30. Juni 2020 und des SJD/SG vom 5. März 2025 ab. Welche anderen, noch nicht beurteilten Verkehrsmassnahmen eine ausschliessliche Anlieferung über den Thurgauer Teil der Wilenstrasse gewährleisten könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert.

Soweit dieser vorinstanzlich beantragte, ihm sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Auflage zu machen, sämtliche Zulieferer der Biogasanlage vertraglich zu verpflichten, ausschliesslich über die Thurgauer Seite anzufahren, so handelte es sich um eine Nebenbestimmungen zur Thurgauer Baubewilligung, deren Zulässigkeit grundsätzlich nach Thurgauer Recht zu beurteilen war. Weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts hätte abwarten müssen, wird nicht dargelegt und liegt auch nicht auf der Hand.

6.2. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine Sistierung des Verfahrens verzichten.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Roggwil, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Raumentwicklung und dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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