Bauen ausserhalb der Bauzonen (Mobilfunk)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gemeinderat Hergiswil bei Willisau bewilligte der Swisscom (Schweiz) AG erneut den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzonen. A.________ focht sowohl diese Baubewilligung als auch den zustimmenden Entscheid der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft beim Kantonsgericht Luzern erfolglos an und gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG. Da das kantonsgerichtliche Urteil am 14. September 2026 zugestellt wurde, begann die 30-tägige Frist am 15. September 2026 zu laufen und endete am 14. Oktober 2026. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15. Oktober 2026 der Post übergeben und war damit verspätet im Sinn von Art. 48 Abs. 1 BGG. Wegen dieser offensichtlichen Unzulässigkeit trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_578/2026
Urteil vom 16. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern,
Gemeinderat Hergiswil,
Dorfstrasse 24, 6133 Hergiswil b. Willisau.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen (Mobilfunk),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2026
(7H 24 270).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 erteilte der Gemeinderat Hergiswil bei Willisau der Swisscom (Schweiz) AG (erneut) die Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 793 (Grundbuch Hergiswil bei Willisau) ausserhalb der Bauzonen. Dagegen und gegen den damit eröffneten Entscheid der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 5. August 2024 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 7. September 2026 wies das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit vom 14. Oktober 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2026. Sie beantragt unter anderem, dieses Urteil wie auch die Baubewilligung des Gemeinderats Hergiswil bei Willisau vom 15. Oktober 2024 und den Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 5. August 2024 aufzuheben und das Baugesuch der Swisscom (Schweiz) AG abzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigener Angabe und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. September 2026 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. September 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. Oktober 2026, mithin nicht, wie die Beschwerdeführerin annimmt, am 15. Oktober 2026.
Die Beschwerdeführerin übergab ihre vom 14. Oktober 2026 datierte Beschwerde gemäss eigener Angabe, der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf der Postsendung angebrachten Barcode-Etikette erst am 15. Oktober 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG) und deshalb offensichtlich unzulässig. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und das als Eventualantrag gestellte Gesuch um Verfahrenssistierung der Beschwerdeführerin sind damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber umständehalber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Gemeinderat Hergiswil und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur
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