Akteneinsicht
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte elektronische Akteneinsicht in abgeschlossene Zürcher Strafberufungsverfahren beziehungsweise eventualiter die Zustellung der Akten an eine Gesellschaft. Nachdem das Obergericht und dessen Verwaltungskommission das Gesuch abgewiesen hatten, erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verlangte und nach ausbleibender Zahlung nicht auf die Beschwerde eintrat. Vor Bundesgericht focht sie sowohl die Kostenvorschussverfügung als auch den Nichteintretensentscheid an.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, weil sie dieselben Parteien und denselben prozessualen Zusammenhang betrafen. Die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung als Zwischenentscheid wurde mit dem späteren kantonalen Endentscheid gegenstandslos; soweit die Eingaben darüber hinausgingen, waren sie unzulässig. Im Verfahren gegen den Nichteintretensentscheid prüfte das Bundesgericht einzig, ob das Verwaltungsgericht wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss zu Recht nicht eingetreten war. Da die Beschwerdeführerin die Nichtzahlung nicht bestritt und eine konkrete, den Anforderungen von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung für eine Verletzung von Art. 29 BV, Art. 6 EMRK oder sonstigem Recht fehlte, erwies sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet.
Entscheid
Das Verfahren betreffend die Kostenvorschussverfügung wurde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit nicht ohnehin darauf nicht einzutreten war. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid trat das Bundesgericht nicht ein.
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