Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG besitzt ein Grundstück in der Kleinsiedlung Vorderbuchenegg (Gemeinde Stallikon). Der Kanton Zürich hat diese nach der provisorischen Verordnung über Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) in eine kantonale Weilerzone (Anhang 1) statt in eine Bauzone (Anhang 3) eingeteilt. Die Gesellschaft focht diese Einteilung vor Kantonsgericht und Bundesgericht an und verlangt die Zuweisung zur Bauzone.
Erwägungen
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen Weilerzonen nach Art. 33 RPV der Erhaltung bestehender ländlicher Strukturen und sind Nichtbauzonen, in denen Neubauten nur eingeschränkt zulässig sind. Die provisorische Zonenzuteilung mit spezifischen Nutzungsvorschriften gewährleistet Rechtsklarheit und entspricht den Schutzzielen, insbesondere in einem Landschaftsschutzgebiet. Ein Vertrauensschutz kann nicht die bundesrechtskonforme Raumplanung ausser Kraft setzen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Kleinsiedlung Vorderbuchenegg bleibt provisorisch einer kantonalen Weilerzone zugeordnet.
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