Bundesgerichtsentscheid

Licenza edilizia a posteriori

1C_186/2026Entscheid vom 13.05.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks ausserhalb der Bauzone in Arogno, das in einer Landschaftsschutzzone sowie in einem kulturhistorisch sensiblen Perimeter liegt. Auf dem Grundstück wurden neben einem bewilligten Wohnhaus mehrere zusätzliche Bauten und Überdachungen teils ohne Baubewilligung erstellt; das Baugesuch nachträglich wurde von den kantonalen und kommunalen Behörden verweigert. Streitgegenstand war, ob diese Werke nachträglich gestützt auf Art. 24 oder Art. 24c RPG bewilligt werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der Akten genügend abgeklärt und ihren Entscheid hinreichend begründet hatte; ein Augenschein war nicht erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fiel ausser Betracht, weil die streitigen Überdachungen und die Gerätehütte nicht standortgebunden sind; geltend gemacht wurden im Wesentlichen nur Komfort- und Nutzungsinteressen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus. Auch Art. 24c RPG war nicht anwendbar, da die nach 1972 vorgenommenen Erweiterungen in ihrer Gesamtheit Umfang, Erscheinungsbild, Komfort und Volumen der Baute wesentlich veränderten und damit die Identität des ursprünglichen Gebäudes nicht wahrten. Auf Vertrauensschutz konnte sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da keine verbindlichen Zusicherungen dargetan waren und eine kommunale Bewilligung von 1989 mangels erforderlicher kantonaler Zustimmung ausserhalb der Bauzone nichtig war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die streitigen Bauten und Überdachungen wurde bestätigt.

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