Licenza edilizia
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bauherrin beantragte in Stabio den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines dreigeschossigen Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage und Aussenparkplätzen. Die Überschreitung der Ausnützungsziffer sollte durch die Übertragung von 299 m2 Bruttogeschossfläche vom benachbarten Grundstück yyy kompensiert werden, das als Erschliessungsstrasse zoniert ist. Nachbarn fochten die erteilte Baubewilligung an; nachdem der Staatsrat sie aufgehoben hatte, stellte das kantonale Verwaltungsgericht die Bewilligung unter zusätzlichen Bedingungen betreffend Übertragung der Ausnützung und unentgeltliche Abtretung des Grundstücks yyy an die Gemeinde wieder her.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Endentscheid, weil die vom kantonalen Gericht formulierte Bedingung nach den bereits eingereichten Erklärungen von Eigentümer und Gemeinde als erfüllt galt. Es erinnerte daran, dass bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts nur klar und präzise erhobene Willkürrügen geprüft werden und die Beschwerde sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 LE für die Übertragung der Ausnützung, das Fehlen nachgewiesener Schadstoffe sowie die Einhaltung der Grenzabstände nachvollziehbar bejaht. Die Beschwerdeführer setzten sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholten bloss ihre Einwände zur fehlenden Übertragbarkeit, zu möglichen Schadstoffen und zu den Abständen in appellatorischer Weise.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb der kantonal verwaltungsgerichtliche Entscheid bestehen und die Baubewilligung in der dort festgelegten Form aufrechterhalten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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