Bundesgerichtsentscheid

Remise en état

1C_190/2026Entscheid vom 15.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ist Eigentümer einer Industriehalle in Payerne, deren Sprinkleranlage von 1990/91 stammt. Das kantonale ECA ordnete am 21. Oktober 2024 die Überprüfung und Anpassung der Anlage an, woraufhin A.________ Beschwerde erhob und gleichzeitig ein Baugesuch zur Stilllegung der Sprinkler mit neuem Brandschutzkonzept einreichte. Mit Urteil vom 27. Februar 2026 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Vaud den ECA-Entscheid auf und verwies die Sache mit verbindlichen Fristen zur formalen Umsetzung des neuen Konzepts ans ECA zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft nach Art. 89 Abs. 1 LTF die Zulässigkeit des Rechtsmittels und verlangt ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Dispositivs. A.________ beanstandet ausschliesslich die Erwägungen des kantonalen Urteils, ohne dessen Dispositiv zu ändern. Damit fehlt es ihm an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

Entscheid

Der Rekurs ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.

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