Wasserrecht
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Regierungsrat des Kantons Luzern bewilligte das Projekt «Hochwasserschutz und Renaturierung der Reuss», das den Abschnitt vom Reusszopf bis zur Kantonsgrenze Aargau/Zug sowie Objektschutzmassnahmen im Überflutungsgebiet umfasst. Die Genossenkorporation Root, deren landwirtschaftlich genutzte Parzellen in erheblichem Umfang beansprucht und teilweise enteignet werden sollen, focht die Bewilligung erfolglos beim Kantonsgericht an. Vor Bundesgericht verlangte sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verweigerung der Projektbewilligung, insbesondere wegen Eingriffen in Fruchtfolgeflächen, ins Flachmoorgebiet und in ihr Eigentum.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine unzulässige Vorbefassung bei der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts, weil die Mitwirkung derselben Fachstelle und desselben Fachleiters bei Voruntersuchung und Hauptbeurteilung dem gesetzlichen Regelfall entspricht. Es hielt fest, dass die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen wegen der gesetzlich gebotenen Ziele des Hochwasserschutzes und der Gewässerrevitalisierung zulässig sei und dass die kantonal vorgesehene etappenweise Kompensation vor Baubeginn der jeweiligen Lose ausreiche. Den Damm im Flachmoor «Unterallmend Perlen» qualifizierte es als schutzzieldienliche Massnahme, weil damit Überflutungen verhindert und das Moor insgesamt ökologisch aufgewertet werde; Rügen zu Pufferzonen seien nicht Verfahrensgegenstand. Auch die zeitlich nachgelagerte Koordination mit bundesrechtlichen Plangenehmigungen für Leitungsverlegungen genüge Art. 25a RPG, und die Einwände gegen Enteignung, fehlenden Enteignungstitel, Verhältnismässigkeit sowie Gewässerraumbreite wurden mangels Substanziierung oder wegen Bundesrechtskonformität verworfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit bleibt die Bewilligung des Projekts «Hochwasserschutz und Renaturierung der Reuss» bestehen.
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