Bundesgerichtsentscheid

Interdiction cantonale de vendre des cigarettes électroniques jetables

2C_264/2025Entscheid vom 01.07.2026Ökologisches GleichgewichtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Wallis ergänzte sein Gesundheitsgesetz per 1. Mai 2025 mit einem Verbot des Verkaufs von Einweg-E-Zigaretten («Puffs») und einer Sanktionsnorm. Dagegen erhoben ein Branchenverband sowie mehrere im Vertrieb oder Verkauf solcher Produkte tätige Unternehmen und Händler Beschwerde beim Bundesgericht. Streitgegenstand war, ob das kantonale Verkaufsverbot mit dem Bundesrecht, insbesondere mit der Umweltschutzgesetzgebung, dem Tabakproduktegesetz, dem Binnenmarktgesetz, der Wirtschaftsfreiheit und dem Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse, vereinbar ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das walliser Verbot nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern wesentlich auch dem Umweltschutz dient. Da der Bundesrat seine Kompetenz nach Art. 30a lit. a USG, Einwegprodukte zu verbieten, noch nicht ausgeübt hat, verbleibt den Kantonen nach Art. 65 Abs. 1 USG eine Restkompetenz, Einweg-E-Zigaretten unter den Schranken des USG zu verbieten; die fehlende vorgängige Mitteilung an das UVEK macht die Norm nicht ungültig. Das Tabakproduktegesetz regelt die Vermarktung von E-Zigaretten nicht abschliessend in dem Sinn, dass kantonale, umweltbezogene Zusatzbeschränkungen ausgeschlossen wären, und das Verkaufsverbot widerspricht weder Sinn noch System dieses Gesetzes. Weiter erachtete das Bundesgericht das Verbot als mit dem Binnenmarktgesetz und der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, weil es nicht diskriminierend ist, gewichtige öffentliche Interessen verfolgt und verhältnismässig bleibt; auch das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse steht einer solchen kantonalen Regelung nicht entgegen.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Das walliser Verbot des Verkaufs von Einweg-E-Zigaretten blieb materiell bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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