Bundesgerichtsentscheid

Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung

2C_31/2025Entscheid vom 18.05.2026Ökologisches GleichgewichtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG betreibt im Kanton Thurgau eine Biogas- bzw. Vergärungsanlage mit Bewilligung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3. Nach Kontrollen in den Jahren 2018 und 2020 stellte das Veterinäramt Mängel bei der Trennung der Risikokategorien, bei der Warenflusskontrolle, bei Begleitdokumenten sowie bei Lieferungen aus dem Ausland fest, sprach eine Verwarnung bzw. später einen tierseuchenrechtlichen Verweis aus und verband die Bewilligung mit strengen Auflagen zu Zulieferbetrieben, Transporten und Dokumentation. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren die Feststellung der Verstösse, die Rechtmässigkeit der Verwarnung und des Verweises sowie die Zulässigkeit der Auflagen im Zusammenhang mit der verlängerten Betriebsbewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Betreiberin im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstkontrolle nach VTNP selbst sicherstellen muss, dass nur korrekt gekennzeichnete und dokumentierte tierische Nebenprodukte der zulässigen Kategorien verarbeitet werden; sie kann sich nicht damit entlasten, dass Fehler bei Zulieferern oder Transporteuren passiert seien. Bereits die mangelhafte Dokumentation, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit sowie das Nichtausschliessen der Annahme von Material der Kategorie 1 begründeten Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung und gegen die Einfuhrvorschriften der EDAV-EU. Die Auflagen, wonach nur vorgängig bewilligte Zulieferbetriebe zugelassen sind, Transporte nur unmittelbar und auf direktem Weg erfolgen dürfen und Transporteure zu melden sind, stützen sich auf Art. 12 Abs. 2 VTNP, verfolgen ein gewichtiges öffentliches Interesse der Tierseuchenbekämpfung und sind verhältnismässig; ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit lag nicht vor. Da die Beschwerdeführerin nach der Verwarnung die Auflagen erneut verletzte, insbesondere durch Lieferungen nicht bewilligter Betriebe und verspätete ungekühlte Transporte, war auch der tierseuchenrechtliche Verweis sowie das Verbot, bis auf Weiteres Material eines bestimmten Transporteurs anzunehmen, gerechtfertigt.

Entscheid

Die beiden Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte sowohl die Feststellung der Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung samt verwaltungsrechtlicher Verwarnung als auch die Auflagen der Betriebsbewilligung, den tierseuchenrechtlichen Verweis und die vorinstanzliche Präzisierung der Transportauflage.

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