Bundesgerichtsentscheid

Protection de l'environnement; répartition des coûts d'investigation, de surveillance et d'assainissement d'un site pollué

1C_357/2026Entscheid vom 30.06.2026Ökologisches GleichgewichtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA, Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin einer Industrieparzelle in Fleurier, wurde vom Kanton Neuenburg für einen belasteten Standort als Verhaltensstörerin betrachtet. Nach Voruntersuchungen und einer technischen Untersuchung wurde der Standort als sanierungsbedürftig eingestuft; die Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung wurden vorläufig zu 80 % A.________ SA, zu 10 % B.________ SA als Zustandsstörerin und zu 10 % dem Staat Neuenburg zugewiesen. A.________ SA focht vor Bundesgericht die vom Kanton bestätigte Kostenverteilungsquote an und verlangte eine Reduktion ihres Anteils auf 70 %.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Es hielt fest, dass ein Entscheid über die blosse prozentuale Verteilung von Kosten im Altlastenrecht, ohne dass die konkreten Beträge bereits feststehen, keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG darstellt. Ein solcher ist nur sofort anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Entscheid unmittelbar einen Endentscheid herbeiführen würde; beides war hier nicht gegeben. Da Umfang und Kosten der Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen noch nicht feststanden, kann die Beschwerdeführerin die Verteilungsquote später zusammen mit dem Endentscheid über die konkret geschuldeten Beträge anfechten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die kantonal bestätigte vorläufige Kostenverteilungsquote blieb damit einstweilen bestehen.

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