Immissionen
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ betreibt in Leuggern einen Schweinemastbetrieb nahe einer Wohnzone. Nach Beschwerden wegen Geruchsimmissionen ordnete das BVU unter anderem die Reduktion auf 170 Schweine, verschiedene bauliche und technische Sanierungsmassnahmen sowie anschliessend eine Probanden-Begehung zur Überprüfung der verbleibenden Geruchsbelastung an. Streitgegenstand vor Bundesgericht waren nur noch die Pflicht zur Probanden-Begehung und die Verweigerung eines automatischen Stillstands der Sanierungsfrist bei allfälligen Rechtsmitteln Dritter im Baubewilligungsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt habe und sich nachvollziehbar auf die Einschätzungen der Fachbehörden sowie des BAFU stützen durfte. Es sei nicht widersprüchlich, Sanierungsmassnahmen zuzulassen, obwohl deren Wirkung als möglicherweise ungenügend beurteilt werde, weil dies gegenüber einem sofortigen Haltungsverbot die mildere Lösung darstelle. Die angeordnete Probanden-Begehung sei als Erfolgskontrolle geeignet und verhältnismässig; die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativen wie Augenschein oder Nachbarschaftsbefragung gewährleisteten kein gleichermassen objektives und belastbares Ergebnis. Auch die Verweigerung eines generellen Fristenstillstands bei allfälligen Drittbeschwerden verletze kein Bundesrecht, zumal eine solche Beschwerde wenig wahrscheinlich sei und bei unverschuldeten Verzögerungen eine spätere Anpassung der Frist beantragt werden könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die angeordnete Probanden-Begehung und die festgelegten Sanierungsfristen blieben bestehen.
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